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{'item': 'V71/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1968 GeschäftszahlV71/68 Sammlungsnummer5863 RechtssatzDer Abs. 4 des Abschnittes 36 der Durchführungsbestimmungen, betreffend die Gewerbesteuer (DE-GewSt 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom

  1. Oktober 1954, Zl. 94.800-9/54, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 227/1954, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Mit dem Worte "Durchführungsbestimmungen" verbindet sich gemeiniglich die Vorstellung von Vorschriften zur näheren Durchführung eines Gesetzes.Der Absatz 4, des Abschnittes 36 der Durchführungsbestimmungen, betreffend die Gewerbesteuer (DE-GewSt 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom
  2. Oktober 1954, Zl. 94.800-9/54, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 227 aus 1954,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Mit dem Worte "Durchführungsbestimmungen" verbindet sich gemeiniglich die Vorstellung von Vorschriften zur näheren Durchführung eines Gesetzes. Auch die Fassung des Abschnittes 36 und seine Absätze 3 und 4 DE- GewSt 1954 schließen eine Auslegung i. S. einer nichtverpflichtenden Orientierung über die Rechtslage aus. Diese enthalten keine Einschränkung ihrer Geltung auf Unterbehörden, der Erlaß richtet sich vielmehr, was die in Prüfung gezogenen Absätze anlangt, an die Allgemeinheit. Er ist daher eine generelle, nicht in Form eines Gesetzes erlassene Vorschrift, somit eine Rechtsverordnung. Rechtsverordnungen eines BM müssen gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, i. d. F. von BGBl. Nr. 60/1964, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Diese Vorschrift ist nicht beachtet worden. Der Abs. 4 des Abschnittes 36 war auch wegen seines Widerspruches zu § 7 Z 8 Gewerbesteuergesetz 1953 aufzuheben.Rechtsverordnungen eines BM müssen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, i. d. F. von Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1964,, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Diese Vorschrift ist nicht beachtet worden. Der Absatz 4, des Abschnittes 36 war auch wegen seines Widerspruches zu Paragraph 7, Ziffer 8, Gewerbesteuergesetz 1953 aufzuheben. Aus gewissen speziellen Verweisungen auf einige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes läßt sich ein Schluß auf eine allgemeine subsidiäre Geltung des EStG für den Bereich der Gewerbesteuer nicht rechtfertigen. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GewStG 1953 und dem § 21 EStG
  3. Die Verweisung auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG enthält keine Aussage darüber, welche Betriebsausgaben und in welchem Umfang sie dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen. Dem GewStG 1953 ist somit nicht zu entnehmen, daß der Begriff "Mietzinse und Pachtzinse" im § 7 Z 8 GewStG 1953 aus der Regelung des § 21 Abs. 1 EStG 1953 zu erschließen sei.Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, GewStG 1953 und dem Paragraph 21, EStG
  4. Die Verweisung auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG enthält keine Aussage darüber, welche Betriebsausgaben und in welchem Umfang sie dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen. Dem GewStG 1953 ist somit nicht zu entnehmen, daß der Begriff "Mietzinse und Pachtzinse" im Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG 1953 aus der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, EStG 1953 zu erschließen sei. Zum Inhalt des § 21 Abs. 1 EStG 1953.Zum Inhalt des Paragraph 21, Absatz eins, EStG
  5. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:V71.1968

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