RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1968 GeschäftszahlV74/68 Sammlungsnummer5864 RechtssatzDer erste Satz des Erlasses des BM für Inneres vom
- Oktober 1954, Zahl 123.523-3/54, welcher lautet: "Auf Grund der Bestimmungen des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik werden die Disziplinarsachen der Beamten des Bundespolizeikommissariates Schwechat der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien zugewiesen " wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Dezember 1929, BGBl. Nr. 393/1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes- Verfassungsnovelle, unterstehen nun die Bundespolizeibehörden in allen ihre Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Angelegenheiten des Sachaufwandes und der Personalangelegenheiten, unmittelbar dem zuständigen BM (d. i. gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, der BM für Inneres) . Infolgedessen sind gemäß § 100 Abs. 1 lit. a DP bei den Bundespolizeibehörden Disziplinarbehörden erster Instanz einzusetzen.Der erste Satz des Erlasses des BM für Inneres vom
- Oktober 1954, Zahl 123.523-3/54, welcher lautet: "Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 100, Absatz 2, der Dienstpragmatik werden die Disziplinarsachen der Beamten des Bundespolizeikommissariates Schwechat der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien zugewiesen " wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Dezember 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes- Verfassungsnovelle, unterstehen nun die Bundespolizeibehörden in allen ihre Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Angelegenheiten des Sachaufwandes und der Personalangelegenheiten, unmittelbar dem zuständigen BM (d. i. gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, der BM für Inneres) . Infolgedessen sind gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, DP bei den Bundespolizeibehörden Disziplinarbehörden erster Instanz einzusetzen. Die Zuweisung von Aufgaben einer Behörde an eine andere Behörde erweitert die Zuständigkeiten jener Behörde, der die Aufgaben zugewiesen werden. Ein derartiger Rechtsakt hat also einen zuständigkeitsbegründenden Inhalt. Er ist eine generelle Norm. Wird er von einer Verwaltungsbehörde gesetzt, ist er eine Verordnung. Der Rechtsakt, mit dem gemäß § 100 Abs. 2 DP die Disziplinarsachen einer Behörde der bei einer anderen Behörde eingesetzten Disziplinarkommission erster Instanz zugewiesen werden, ist eine Verordnung. Eine solche Verordnung des Chefs der Zentralstelle richtet sich jedoch nicht ausschließlich an die davon betroffenen Behörden. Dadurch, daß die Verordnung die Zuständigkeit der Disziplinarkommission für die Beamten jener Behörde begründet, deren Disziplinarsachen sie der Disziplinarkommission zuweist, richtet sie sich auch an die Beamten jener Behörde. Die Beamten werden aber durch die Verordnung nicht in ihrer Eigenschaft als Organwalter der Behörde angesprochen, sondern als Parteien eines Disziplinarverfahrens. Diese Beamte stehen infolge der durch die Verordnung geschaffenen Zuständigkeit in einem Disziplinarverfahren einer Behörde gegenüber, die hiefür ohne diese Verordnung nicht zuständig wäre. Es handelt sich also nicht um eine Verwaltungsverordnung, sondern um eine Rechtsverordnung.Der Rechtsakt, mit dem gemäß Paragraph 100, Absatz 2, DP die Disziplinarsachen einer Behörde der bei einer anderen Behörde eingesetzten Disziplinarkommission erster Instanz zugewiesen werden, ist eine Verordnung. Eine solche Verordnung des Chefs der Zentralstelle richtet sich jedoch nicht ausschließlich an die davon betroffenen Behörden. Dadurch, daß die Verordnung die Zuständigkeit der Disziplinarkommission für die Beamten jener Behörde begründet, deren Disziplinarsachen sie der Disziplinarkommission zuweist, richtet sie sich auch an die Beamten jener Behörde. Die Beamten werden aber durch die Verordnung nicht in ihrer Eigenschaft als Organwalter der Behörde angesprochen, sondern als Parteien eines Disziplinarverfahrens. Diese Beamte stehen infolge der durch die Verordnung geschaffenen Zuständigkeit in einem Disziplinarverfahren einer Behörde gegenüber, die hiefür ohne diese Verordnung nicht zuständig wäre. Es handelt sich also nicht um eine Verwaltungsverordnung, sondern um eine Rechtsverordnung. Gesetzwidrige Kundmachung einer Rechtsverordnung des BM für Inneres in den Amtsblättern von Bundespolizeibehörden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:V74.1968
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