RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1968 GeschäftszahlG19/68; V72/68 Sammlungsnummer5871 RechtssatzDer erste Satz im § 2 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 24/1938, betreffend die Unterweisung im Schilauf (Stmk. Schischulgesetz) , wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der erste Satz im Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1938,, betreffend die Unterweisung im Schilauf (Stmk. Schischulgesetz) , wird als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gesetz knüpft ausschließlich an die "staatliche Schilehrerprüfung" an, die durch Erlässe des BM für Unterricht geregelt und zuletzt durch den aufgehobenen Erlaß vom
- April 1963 - also verfassungswidrigerweise durch eine selbständige Verordnung - eingerichtet war. Art. 6 StGG erlaubt es zwar, die Erwerbsausübung "gesetzlichen Bedingungen" zu unterstellen. Diese "gesetzlichen Bedingungen" dürfen aber nicht verfassungswidrig sein. Die Gesetzesstelle macht die Erlaubnis zur Erwerbsausübung von der Erfüllung einer Voraussetzung abhängig, deren Inhalt durch eine verfassungswidrige Vorschrift geregelt ist, nämlich von der Beibringung des auf Grund des verfassungswidrigen Erlasses zu erwerbenden Zeugnisses.Das Gesetz knüpft ausschließlich an die "staatliche Schilehrerprüfung" an, die durch Erlässe des BM für Unterricht geregelt und zuletzt durch den aufgehobenen Erlaß vom
- April 1963 - also verfassungswidrigerweise durch eine selbständige Verordnung - eingerichtet war. Artikel 6, StGG erlaubt es zwar, die Erwerbsausübung "gesetzlichen Bedingungen" zu unterstellen. Diese "gesetzlichen Bedingungen" dürfen aber nicht verfassungswidrig sein. Die Gesetzesstelle macht die Erlaubnis zur Erwerbsausübung von der Erfüllung einer Voraussetzung abhängig, deren Inhalt durch eine verfassungswidrige Vorschrift geregelt ist, nämlich von der Beibringung des auf Grund des verfassungswidrigen Erlasses zu erwerbenden Zeugnisses. Die Gesetzesstelle widerspricht auch dem Gleichheitsgebot. Der Erlaß des BM für Unterricht vom
- April 1963, Zl. 57.800-15/63, betreffend die "Prüfungsordnung für die österreichische Schilehrerprüfung" , Verordnungsblatt für den Dienstbereich des BM für Unterricht Nr. 37/1963, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verordnung fehlt jede gesetzliche Grundlage; insbesondere enthält das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 -, durch das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht, RGBl. Nr. 309/1850, aufgehoben worden ist -, keinerlei Bestimmungen, die hier in Betracht kommen könnten, so daß untersucht werden müßte, ob die Verordnung dadurch gedeckt ist.Der Erlaß des BM für Unterricht vom
- April 1963, Zl. 57.800-15/63, betreffend die "Prüfungsordnung für die österreichische Schilehrerprüfung" , Verordnungsblatt für den Dienstbereich des BM für Unterricht Nr. 37 aus 1963,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verordnung fehlt jede gesetzliche Grundlage; insbesondere enthält das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, -, durch das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht, RGBl. Nr. 309 aus 1850,, aufgehoben worden ist -, keinerlei Bestimmungen, die hier in Betracht kommen könnten, so daß untersucht werden müßte, ob die Verordnung dadurch gedeckt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G19.1968