18 Abs. 2 B-VG}. Die Gesetzesstelle ist wegen dieser Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Die Höhe der Auslagen zu bestimmen, überläßt das Gesetz völlig dem Organ, das den Jahresvoranschlag festsetzt. Dem Gesetz mangelt also die Umschreibung der wesentlichen Merkmale für die Bestimmung der Höhe der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage ist, weil sie die Mitglieder generell verpflichtet, eine Verordnung. Das Verhalten des Verordnungsgebers wird durch das Gesetz nicht vorherbestimmt. Die Vorschrift des {Handelskammergesetz Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz 2, HKG} widerspricht somit dem {
Die Gesetzesstelle ist wegen dieser Verfassungswidrigkeit aufzuheben. 2.
140 B-VG} kann nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung über dieselben Bedenken (§ 62 Abs. 1 VerfGG 1953) gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft.Dem {
,, Artikel 140, B-VG} kann nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung über dieselben Bedenken (Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG 1953) gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft. Es ist nämlich die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß {
GH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.Es ist nämlich die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß {
GH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte. Nur wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache vor (§ 19 Abs. 3 Z 1 lit. d VerfGG 1953 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 185/1964) .Nur wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache vor (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, VerfGG 1953 i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1964,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G20.1968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.