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{'item': ['G20/68', 'V75/68', 'V78/68']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1968 GeschäftszahlG20/68; V75/68; V78/68 Sammlungsnummer5872 Rechtssatz1. § 57 Abs. 2 und 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, BGB

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG}. Die Gesetzesstelle ist wegen dieser Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Die Höhe der Auslagen zu bestimmen, überläßt das Gesetz völlig dem Organ, das den Jahresvoranschlag festsetzt. Dem Gesetz mangelt also die Umschreibung der wesentlichen Merkmale für die Bestimmung der Höhe der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage ist, weil sie die Mitglieder generell verpflichtet, eine Verordnung. Das Verhalten des Verordnungsgebers wird durch das Gesetz nicht vorherbestimmt. Die Vorschrift des {Handelskammergesetz Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz 2, HKG} widerspricht somit dem {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}.

Die Gesetzesstelle ist wegen dieser Verfassungswidrigkeit aufzuheben. 2.

  1. a)§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Verordnung des BM für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den BM für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, für Verkehr und Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 6. August 1947, BGBl. Nr. 215, über die Einhebung von Umlagen und Gebühren durch die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.2.
  2. a)Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des BM für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den BM für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, für Verkehr und Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 6. August 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 215, über die Einhebung von Umlagen und Gebühren durch die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  3. b)Das Wort "Gewerbe" im § 1 Abs. 1 lit. A erster Satz der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Berufung auf {Handelskammergesetz § 57, § 57 Abs. 11 HKG} erlassenen "Rahmenbestimmungen zur Umlagenordnung" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  4. b)Das Wort "Gewerbe" im Paragraph eins, Absatz eins, lit. A erster Satz der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Berufung auf {Handelskammergesetz Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz 11, HKG} erlassenen "Rahmenbestimmungen zur Umlagenordnung" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  5. c)§ 2 Abs. 1 erster Satz und das Wort "Gewerbe" in § 6 Abs. 1 lit. A erster Satz der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien unter Berufung auf {Handelskammergesetz § 57, § 57 Abs. 12 HKG} erlassenen "Rahmenordnung" werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  6. c)Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und das Wort "Gewerbe" in Paragraph 6, Absatz eins, lit. A erster Satz der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien unter Berufung auf {Handelskammergesetz Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz 12, HKG} erlassenen "Rahmenordnung" werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  7. d)Der Beschluß der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Gebäudeverwalter, Realitätenvermittler und Inkassobüros vom 5. Oktober 1966, betreffend die Grundumlage 1967, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Dem {

Art 140, Art.

140 B-VG} kann nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung über dieselben Bedenken (§ 62 Abs. 1 VerfGG 1953) gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft.Dem {

Artikel 140

,, Artikel 140, B-VG} kann nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung über dieselben Bedenken (Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG 1953) gegen ein Gesetz schafft also nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten hin Rechtskraft. Es ist nämlich die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß {

Art 140, Art. 140 B-VG} - ein vom Vf

GH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.Es ist nämlich die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} - ein vom Vf

GH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte. Nur wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache vor (§ 19 Abs. 3 Z 1 lit. d VerfGG 1953 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 185/1964) .Nur wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache vor (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, VerfGG 1953 i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1964,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G20.1968

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