← Österreich

{'item': 'WI-7/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1968 GeschäftszahlWI-7/68 Sammlungsnummer5879 RechtssatzDer Bescheid der Landeshauptwahlbehörde für Gemeinderatswahlen beim Amte der

Art 95, Art.

95 Abs. 1 B-VG} wird bestimmt, daß zur Wahl der Landtage die Bundesbürger berechtigt sind, die im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden hatte {

Art 119, Art.

119 Abs. 2 B-VG} bestimmt, daß die Bundesbürger zu den Wahlen in alle Vertretungen berechtigt sind, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Gegenwärtig gilt {

Art 117, Art.

117 Abs. 2 B-VG} (B-VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205/1962) , nach welchem zu den Wahlen in den Gemeinderat die Staatsbürger berechtigt sind, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.Im {

Artikel 95

,, Artikel 95, Absatz eins, B-VG} wird bestimmt, daß zur Wahl der Landtage die Bundesbürger berechtigt sind, die im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden hatte {

Artikel 119

,, Artikel 119, Absatz 2, B-VG} bestimmt, daß die Bundesbürger zu den Wahlen in alle Vertretungen berechtigt sind, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Gegenwärtig gilt {

Artikel 117,, Artikel 117, Absatz 2, B-VG} (B-VG-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr.

205 aus 1962,) , nach welchem zu den Wahlen in den Gemeinderat die Staatsbürger berechtigt sind, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bgld. Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 22/1965, bestimmt im § 15 Abs. 1, daß jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen ist, in der er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Diesen definiert § 15 Abs. 2 wie folgt: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben." § 15 Abs. 2 der Bgld. GWO stimmt daher wortwörtlich mit der Regelung des § 2 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 243/1960, überein.Die Bgld. Gemeindewahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1965,, bestimmt im Paragraph 15, Absatz eins,, daß jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen ist, in der er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Diesen definiert Paragraph 15, Absatz 2, wie folgt: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben." Paragraph 15, Absatz 2, der Bgld. GWO stimmt daher wortwörtlich mit der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, des Wählerevidenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1960,, überein. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Landesgesetzgebung zuständig wäre, den Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in den zitierten Verfassungsbestimmungen selbständig zu regeln, denn keinesfalls liegt ein verfassungsrechtlicher Mangel vor, wenn die Landesgesetzgebung diesen Begriff vor den auf Grund bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassenen Ausführungsgesetzen des Bundes für die Wahlen zum Nationalrat für den Bereich der Gemeinderatswahlen übernimmt. Die Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 129/1949, hatte im § 30 Abs. 1 lediglich bestimmt, daß jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen ist, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eine Definition des ordentlichen Wohnsitzes gab jedoch die Wahlordnung nicht. Hiebei blieb es bis zur Nationalrats-Wahlordnungsnovelle, BGBl. Nr. 25/1957, die den § 30 in der dargestellten Weise geändert hat. Bis dahin war der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes mangels einer Verweisung nicht i. S. des {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 JN} auszulegen. In diese Zeit fällt das Erk. des VfGH Slg. 2935/1955. Darin wurde ausgeführt, daß ein ordentlicher Wohnsitz nur an jenem Orte begründet sei, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat, daß dies allerdings nicht bedeute, daß die Absicht dahin gehen müsse, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben, es genüge durchaus, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden sei.Die Nationalrats-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1949,, hatte im Paragraph 30, Absatz eins, lediglich bestimmt, daß jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen ist, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eine Definition des ordentlichen Wohnsitzes gab jedoch die Wahlordnung nicht. Hiebei blieb es bis zur Nationalrats-Wahlordnungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1957,, die den Paragraph 30, in der dargestellten Weise geändert hat. Bis dahin war der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes mangels einer Verweisung nicht i. S. des {Jurisdiktionsnorm Paragraph 66,, Paragraph 66, JN} auszulegen. In diese Zeit fällt das Erk. des VfGH Slg. 2935 aus 1955,. Darin wurde ausgeführt, daß ein ordentlicher Wohnsitz nur an jenem Orte begründet sei, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat, daß dies allerdings nicht bedeute, daß die Absicht dahin gehen müsse, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben, es genüge durchaus, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden sei. Es könne darum der ordentliche Wohnsitz eines Studierenden am Studienort oder eines Arbeiters am Beschäftigungsort nicht mit der Begründung allein verneint werden, daß es sich nicht um auf Dauer berechnete Verhältnisse handle und in gleicher Weise wäre es unrichtig zu sagen, daß schlechthin am Studienort oder Beschäftigungsort ein ordentlicher Wohnsitz gegeben wäre. Für den Bereich der Bgld. GWO ist jedoch nunmehr das Gegebensein eines ordentlichen Wohnsitzes ausschließlich und unmittelbar aus dem verfassungsgesetzlich unbedenklichen § 15 Abs. 2 abzuleiten, der eine ergänzende Anwendung des {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 Abs. 1 JN} wegen des verschiedenen Inhaltes ausschließt. Wegen der Beziehungslosigkeit des § 15 Abs. 2 der Bgld. GWO zur Jurisdiktionsnorm überhaupt kommt eine Anwendung des {Jurisdiktionsnorm § 68, § 68 JN} hier nicht in Betracht.Für den Bereich der Bgld. GWO ist jedoch nunmehr das Gegebensein eines ordentlichen Wohnsitzes ausschließlich und unmittelbar aus dem verfassungsgesetzlich unbedenklichen Paragraph 15, Absatz 2, abzuleiten, der eine ergänzende Anwendung des {Jurisdiktionsnorm Paragraph 66,, Paragraph 66, Absatz eins, JN} wegen des verschiedenen Inhaltes ausschließt. Wegen der Beziehungslosigkeit des Paragraph 15, Absatz 2, der Bgld. GWO zur Jurisdiktionsnorm überhaupt kommt eine Anwendung des {Jurisdiktionsnorm Paragraph 68,, Paragraph 68, JN} hier nicht in Betracht. Der für die Wahlen zum Nationalrat nunmehr geltende Wohnsitzbegriff - § 29 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246/1962, verweist auf das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/1960, - ist von dem Wohnsitzbegriff der Jurisdiktionsnorm verschieden. {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 Abs. 1 zweiter Satz JN} sagt, daß der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Das WählerevidenzG, BGBl. Nr. 243/1960 (früher schon das Stimmlistengesetz, BGBl. Nr. 271/1956) , hingegen spricht von der Absicht, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen, und erklärt, es sei unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet ist, für immer an diesem Ort zu bleiben. Mangels eines Zusammenhanges mit der Jurisdiktionsnorm kommt die Vorschrift des {Jurisdiktionsnorm § 68, § 68 JN} über den Ort der Garnison als Wohnsitz für die Ausübung des Wahlrechtes zum Nationalrat nicht in Betracht.Der für die Wahlen zum Nationalrat nunmehr geltende Wohnsitzbegriff - Paragraph 29, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1962,, verweist auf das Wählerevidenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1960,, - ist von dem Wohnsitzbegriff der Jurisdiktionsnorm verschieden. {Jurisdiktionsnorm Paragraph 66,, Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz JN} sagt, daß der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Das WählerevidenzG, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1960, (früher schon das Stimmlistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1956,) , hingegen spricht von der Absicht, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen, und erklärt, es sei unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet ist, für immer an diesem Ort zu bleiben. Mangels eines Zusammenhanges mit der Jurisdiktionsnorm kommt die Vorschrift des {Jurisdiktionsnorm Paragraph 68,, Paragraph 68, JN} über den Ort der Garnison als Wohnsitz für die Ausübung des Wahlrechtes zum Nationalrat nicht in Betracht. Die Meinung, die Einheit der Rechtsordnung verlange einen für alle Bereiche gleichen Begriff des ordentlichen Wohnsitzes, ist unzutreffend, denn es geht um verschiedene Bereiche, die darum auch verschiedene Regelungen zulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:WI_7.1968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.