RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1969 GeschäftszahlB171/68 Sammlungsnummer5882 RechtssatzKeine Bedenken gegen den § 13 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes, i. d. F. der KOVG-Novelle, BGBl. Nr. 258/1957, bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Der VfGH ist der Meinung, daß die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle des KOVG, BGBl. Nr. 258/1967 (513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP) , zu § 13 geschilderten, tatsächlichen Unterschiede zwischen den "bäuerlichen Kriegsopfern" und den "Beziehern von Geldeinkünften" geeignet sind, die mit dem Ziele getroffenen Maßnahmen, "eine gleiche Behandlung der bäuerlichen Kriegsopfer mit den Beziehern von Geldeinkommen zu erreichen" , und damit auch die in den Maßnahmen liegende Differenzierung bei der Ermittlung des Einkommens zum Zwecke der Errechnung der Rentenhöhe sachlich zu rechtfertigen. Es ist insbesondere nicht unsachlich, dabei den Einheitswert der bäuerlichen Liegenschaften als Maßstab heranzuziehen. Dies gilt auch für die Ausgedinge. Die Annahme, daß sich übungsgemäß "die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet " , widerspricht nämlich nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens.Keine Bedenken gegen den Paragraph 13, Absatz 5, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, i. d. F. der KOVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1957,, bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Der VfGH ist der Meinung, daß die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle des KOVG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, (513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. Gesetzgebungsperiode , zu Paragraph 13, geschilderten, tatsächlichen Unterschiede zwischen den "bäuerlichen Kriegsopfern" und den "Beziehern von Geldeinkünften" geeignet sind, die mit dem Ziele getroffenen Maßnahmen, "eine gleiche Behandlung der bäuerlichen Kriegsopfer mit den Beziehern von Geldeinkommen zu erreichen" , und damit auch die in den Maßnahmen liegende Differenzierung bei der Ermittlung des Einkommens zum Zwecke der Errechnung der Rentenhöhe sachlich zu rechtfertigen. Es ist insbesondere nicht unsachlich, dabei den Einheitswert der bäuerlichen Liegenschaften als Maßstab heranzuziehen. Dies gilt auch für die Ausgedinge. Die Annahme, daß sich übungsgemäß "die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet " , widerspricht nämlich nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es ist nicht hervorgekommen, daß die getroffene Lösung im Endergebnis überwiegend nicht zu den in den Ausführungen des Motivenberichtes umschriebenen Zielen führt. Die in der Regelung liegende Pauschalierung wurde also sachlich abgegrenzt. Die Sachlichkeit einer Pauschalierung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß es bei der Anwendung der Vorschrift zu einzelnen Härtefällen kommen kann. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich nicht begründbare Differenzierungen - also Differenzierungen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden können - zu schaffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B171.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.