O} insoferne nicht im Einklang, als dieser für "die bekannten Anrainer" eine "spezielle Mitteilung" von dem Stattfinden der kommissionellen Verhandlung verlangt. Für diese Personengruppe ist es unrichtig zu sagen, daß die Feststellung, wie weit der Einflußbereich der Anlage reicht, zugleich auch die Feststellung der Parteistellung der Liegenschaftseigentümer ist. Der VfGH ist der Meinung, daß der Umstand, daß die GewO im III. Hauptstück die Begriffe "Nachbarschaft" ({
O}) und "Anrainer" ({
O}) unterschiedslos nebeneinander verwendet, darauf schließen läßt, daß "Anrainer" nicht nur Liegenschaftseigentümer sind, die eine gemeinsame Grundgrenze ("Rain") haben, sondern auch "Nachbarn" , bei denen dies nicht der Fall ist; allerdings muß in Fortwirkung des Begriffes "Anrainer" ein enges örtliches Naheverhältnis gegeben sein. Dazwischentreten einer öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaft (Straße, öffentliches Gewässer) hebt das örtliche Naheverhältnis, wie es der Anrainerbegriff fordert, nicht auf.Hauptstück der GewO die Eigentümer der benachbarten Liegenschaften, die im Einflußbereich einer Betriebsanlage liegen, die geeignet ist, Einwirkungen i. S. des Paragraph 25, GewO auf die Umgebung auszuüben, als Parteien beizuziehen sind, steht mit {
Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins, GewO} insoferne nicht im Einklang, als dieser für "die bekannten Anrainer" eine "spezielle Mitteilung" von dem Stattfinden der kommissionellen Verhandlung verlangt. Für diese Personengruppe ist es unrichtig zu sagen, daß die Feststellung, wie weit der Einflußbereich der Anlage reicht, zugleich auch die Feststellung der Parteistellung der Liegenschaftseigentümer ist. Der VfGH ist der Meinung, daß der Umstand, daß die GewO im römisch drei. Hauptstück die Begriffe "Nachbarschaft" ({
Paragraph 25,, Paragraph 25, GewO}) und "Anrainer" ({
Paragraph 29,, Paragraph 29, GewO}) unterschiedslos nebeneinander verwendet, darauf schließen läßt, daß "Anrainer" nicht nur Liegenschaftseigentümer sind, die eine gemeinsame Grundgrenze ("Rain") haben, sondern auch "Nachbarn" , bei denen dies nicht der Fall ist; allerdings muß in Fortwirkung des Begriffes "Anrainer" ein enges örtliches Naheverhältnis gegeben sein. Dazwischentreten einer öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaft (Straße, öffentliches Gewässer) hebt das örtliche Naheverhältnis, wie es der Anrainerbegriff fordert, nicht auf. Darin, daß die Behörde festgestellt hat, daß von der Betriebsanlage in dem Zustand, wie sie genehmigt worden ist, für die Liegenschaft einer bestimmten Person keine Immissionen drohen, ist keine Sachentscheidung gelegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B204.1969
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