RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1969 GeschäftszahlKI-3/68 Sammlungsnummer5903 RechtssatzMit einem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Angehörigeneigenschaft nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 123, § 123 Abs. 2 ASVG} wird kein Leistungsanspruch i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 354, § 354 Z 1 ASVG} (Z. 2 und 3 des § 354 kommen hier überhaupt nicht in Betracht) geltend gemacht. Das Begehren ist nämlich nicht auf die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" gerichtet.Mit einem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Angehörigeneigenschaft nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 123,, Paragraph 123, Absatz 2, ASVG} wird kein Leistungsanspruch i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 354,, Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG} (Ziffer 2 und 3 des Paragraph 354, kommen hier überhaupt nicht in Betracht) geltend gemacht. Das Begehren ist nämlich nicht auf die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" gerichtet. Gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 371, § 371 ASVG} sind die Schiedsgerichte - abgesehen von Entscheidungen über Verfahrenskosten gemäß § 359 Abs. 2 und 4 ASVG - ausschließlich zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 354, § 354 ASVG} zuständig.Gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 371,, Paragraph 371, ASVG} sind die Schiedsgerichte - abgesehen von Entscheidungen über Verfahrenskosten gemäß Paragraph 359, Absatz 2 und 4 ASVG - ausschließlich zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 354,, Paragraph 354, ASVG} zuständig. Wurde mit dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht in einer Leistungssache abgesprochen, so ist die dagegen erhobene Klage ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 383, § 383 ASVG}) unzulässigerweise eingebracht. Durch eine unzulässige Klage kann aber der Bescheid des Versicherungsträgers in seinem Bestand nicht berührt werden; die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 384, § 384 ASVG}, gemäß der der Bescheid des Versicherungsträgers durch die rechtzeitige Einbringung der Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt, setzt nämlich voraus, daß es sich um einen Bescheid in Leistungssachen handelt und die Klage zulässigerweise erhoben wurde.Wurde mit dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht in einer Leistungssache abgesprochen, so ist die dagegen erhobene Klage ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 383,, Paragraph 383, ASVG}) unzulässigerweise eingebracht. Durch eine unzulässige Klage kann aber der Bescheid des Versicherungsträgers in seinem Bestand nicht berührt werden; die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 384,, Paragraph 384, ASVG}, gemäß der der Bescheid des Versicherungsträgers durch die rechtzeitige Einbringung der Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt, setzt nämlich voraus, daß es sich um einen Bescheid in Leistungssachen handelt und die Klage zulässigerweise erhoben wurde. Die vom Versicherungsträger getroffene Sachentscheidung bleibt weiterhin aufrecht; ihre Rechtskraft bleibt unberührt. Die Existenz des Bescheides des Versicherungsträgers schließt es aus, daß ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Schiedsgericht und der Verwaltungsbehörde vorliegt. Liegt aber ein Kompetenzkonflikt nicht vor, dann fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung. Nur über Kompetenzkonflikte zu entscheiden, ist der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 1 B-VG} zuständig. Wegen der hier somit gegebenen Nichtzuständigkeit des VfGH ist der Antrag zurückzuweisen.Liegt aber ein Kompetenzkonflikt nicht vor, dann fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung. Nur über Kompetenzkonflikte zu entscheiden, ist der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 138,, Artikel 138, Absatz eins, B-VG} zuständig. Wegen der hier somit gegebenen Nichtzuständigkeit des VfGH ist der Antrag zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:KI_3.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.