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{'item': 'KII-3/68'}

Obsah (4)Art 11Art 10Art 118Art 15

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1969 GeschäftszahlKII-3/68 Sammlungsnummer5910 RechtssatzDie Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzli

Art 11, Art.

11 Abs. 2 B-VG} geregelte Bedarfskompetenz des Bundes bezieht sich nicht auf die besonderen Bestimmungen des materiellen Verwaltungsstrafrechtes (d. i. die Normierung der Straftatbestände und der Strafdrohungen) .Die in {

Artikel 11

,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG} geregelte Bedarfskompetenz des Bundes bezieht sich nicht auf die besonderen Bestimmungen des materiellen Verwaltungsstrafrechtes (d. i. die Normierung der Straftatbestände und der Strafdrohungen) . Der Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" umfaßt nach der Rechtsprechung des VfGH die Sicherheitspolizei. Dazu gehören jene - prohibitiven - Maßnahmen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für das Leben, die Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen. Eine Gefahr ist dann eine allgemeine, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie (außer der Sicherheitspolizei) zugeordnet werden kann, wenn sie nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt - was nicht ausschließt, daß im einzelnen Fall die Abwehr aus einem Anlaß erforderlich werden kann, der einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuzuzählen ist. Dieser Sicherheitspolizei, die als allgemeine Sicherheitspolizei ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und in einem Teilbereich als örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 und {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) in Erscheinung tritt, steht die Verwaltungspolizei gegenüber.Der Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" umfaßt nach der Rechtsprechung des VfGH die Sicherheitspolizei. Dazu gehören jene - prohibitiven - Maßnahmen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für das Leben, die Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen. Eine Gefahr ist dann eine allgemeine, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie (außer der Sicherheitspolizei) zugeordnet werden kann, wenn sie nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt - was nicht ausschließt, daß im einzelnen Fall die Abwehr aus einem Anlaß erforderlich werden kann, der einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuzuzählen ist. Dieser Sicherheitspolizei, die als allgemeine Sicherheitspolizei ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) und in einem Teilbereich als örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2 und {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG}) in Erscheinung tritt, steht die Verwaltungspolizei gegenüber. Darunter ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften der besonderen Polizei einzelner Verwaltungsgebiete zu verstehen, die nicht ausschließlich polizeilichen Charakter haben, sondern darüber hinaus und sogar vorzugsweise den Zweck der Förderung des Wohles des einzelnen und des Gemeinschaftslebens verfolgen, mögen sie auch vielfach geeignet sein, sonst allenfalls zu befürchtende Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Zum Wesen der Verwaltungspolizei gehört es demnach, daß sie nicht bloß prohibitiv, sondern auch konstruktiv ist. Die prohibitive Wirkung kann sich im Gegensatz zur Sicherheitspolizei nur gegen besondere, der konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnende Gefahren wenden. Es kann dies eine Gefahr sein, die primär nur innerhalb dieser Verwaltungsmaterie existent wird. Es kann aber auch eine Gefahr sein, die nicht nur auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt ist, jedoch durch den Gegenstand der verwaltungspolizeilichen Regelung eine Spezifikation erfährt, die sie zu einer für die Materie allein typischen Abart macht (vgl. Erk. Slg. 3201/1957) .Darunter ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften der besonderen Polizei einzelner Verwaltungsgebiete zu verstehen, die nicht ausschließlich polizeilichen Charakter haben, sondern darüber hinaus und sogar vorzugsweise den Zweck der Förderung des Wohles des einzelnen und des Gemeinschaftslebens verfolgen, mögen sie auch vielfach geeignet sein, sonst allenfalls zu befürchtende Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Zum Wesen der Verwaltungspolizei gehört es demnach, daß sie nicht bloß prohibitiv, sondern auch konstruktiv ist. Die prohibitive Wirkung kann sich im Gegensatz zur Sicherheitspolizei nur gegen besondere, der konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnende Gefahren wenden. Es kann dies eine Gefahr sein, die primär nur innerhalb dieser Verwaltungsmaterie existent wird. Es kann aber auch eine Gefahr sein, die nicht nur auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt ist, jedoch durch den Gegenstand der verwaltungspolizeilichen Regelung eine Spezifikation erfährt, die sie zu einer für die Materie allein typischen Abart macht vergleiche Erk. Slg. 3201 aus 1957,) . Ein Überblick über die Rechtsordnung läßt erkennen, daß Bestimmungen über die Abwehr von Gefahren aus dem Mißbrauch von Notzeichen, Hilfseinrichtungen und Hilfsvorrichtungen nicht nur bezüglich allgemeiner Gefahren in Betracht kommen, sondern auch bezüglich Gefahren, die im Rahmen besonderer Verwaltungszweige entstehen können. Als solche Verwaltungszweige sind beispielsweise zu nennen: die im B-VG angeführten Angelegenheiten des Waffenwesens, Munitionswesens und Sprengmittelwesens und des Schießwesens (Art. 10 Abs. 1 Z 7) , des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8) , des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, der Strompolizei und Schiffahrtspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 9) , des Bergwesens, des Forstwesens, der Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10) , der Straßenpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z. 9, Art. 11 Abs. 1 Z 4 und Art. 15 Abs. 4) , des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 7) ; aber auch Angelegenheiten, deren Gesetzgebung gemäß der Generalklausel des {

Art 15, Art.

15 B-VG} den Ländern zusteht, wie jene des Gemeindesanitätsdienstes und des Rettungswesens, der Feuerpolizei, der Feuerwehren, der Aufzüge, soweit sie nicht dem Bund vorbehalten sind, u. a. m.Ein Überblick über die Rechtsordnung läßt erkennen, daß Bestimmungen über die Abwehr von Gefahren aus dem Mißbrauch von Notzeichen, Hilfseinrichtungen und Hilfsvorrichtungen nicht nur bezüglich allgemeiner Gefahren in Betracht kommen, sondern auch bezüglich Gefahren, die im Rahmen besonderer Verwaltungszweige entstehen können. Als solche Verwaltungszweige sind beispielsweise zu nennen: die im B-VG angeführten Angelegenheiten des Waffenwesens, Munitionswesens und Sprengmittelwesens und des Schießwesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7,) , des Gewerbes und der Industrie (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8,) , des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, der Strompolizei und Schiffahrtspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9,) , des Bergwesens, des Forstwesens, der Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10,) , der Straßenpolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 15, Absatz 4,) , des Elektrizitätswesens (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 7,) ; aber auch Angelegenheiten, deren Gesetzgebung gemäß der Generalklausel des {

Artikel 15

,, Artikel 15, B-VG} den Ländern zusteht, wie jene des Gemeindesanitätsdienstes und des Rettungswesens, der Feuerpolizei, der Feuerwehren, der Aufzüge, soweit sie nicht dem Bund vorbehalten sind, u. a. m. Aus diesem Überblick ist zu ersehen, daß Bestimmungen über die Abwehr von Gefahren aus dem Mißbrauch von Notzeichen, Hilfseinrichtungen und Hilfsvorrichtungen für Notfälle nicht ausschließlich dem Kompetenztatbestand der allgemeinen Sicherheitspolizei unterstellt werden können, sondern in weitem Umfang der Verwaltungspolizei auf den Gebieten zahlreicher Verwaltungsmaterien zuzurechnen sind. Legaldefinitionen der in den Verwaltungsstraftatbeständen verwendeten Begriffe sind an sich sowohl im Bereich der Bundesgesetzgebung als auch der Landesgesetzgebung möglich. Sie sind nach der Kompetenz zur Erlassung und Vollziehung der Bestimmungen über die Tatbestände zu beurteilen. Beurteilung der Vollzugsklausel eines Gesetzentwurfes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:KII_3.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.