RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1969 GeschäftszahlV82/68 Sammlungsnummer5905 RechtssatzDer Abs. 3 im Abschnitt 12 der Durchführungsbestimmungen, betreffend die Einkommensteuer (DE-ESt 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1954, Zl. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, VII. Jahrgang, Nr. 88, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Absatz 3, im Abschnitt 12 der Durchführungsbestimmungen, betreffend die Einkommensteuer (DE-ESt 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1954, Zl. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, römisch sieben. Jahrgang, Nr. 88, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Diese Erlaßstelle enthält eine Anordnung, nicht bloß eine Erläuterung. Dies ergibt sich aus der imperativen Form der im vorletzten Satz des wiedergegebenen Abs. 3 enthaltenen Wendung "ist ... hinzuzurechnen oder ... abzusetzen" in Verbindung mit dem Umstand, daß der Erlaß - wie es darin heißt - "Durchführungsbestimmungen" enthält.Diese Erlaßstelle enthält eine Anordnung, nicht bloß eine Erläuterung. Dies ergibt sich aus der imperativen Form der im vorletzten Satz des wiedergegebenen Absatz 3, enthaltenen Wendung "ist ... hinzuzurechnen oder ... abzusetzen" in Verbindung mit dem Umstand, daß der Erlaß - wie es darin heißt - "Durchführungsbestimmungen" enthält. Die Anordnung ist nicht an individuell bestimmte Personen gerichtet; sie wendet sich an einen Kreis von Adressaten, der nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist. Es liegt also eine generelle Norm einer Verwaltungsbehörde, demnach eine Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} vor. Die Verordnung ist nicht bloß an die unterstellten Verwaltungsbehörden gerichtet. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes; das Gesetz erfährt vielmehr durch den Erlaß eine bindende Auslegung. Die Steuerpflichtigen können also den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange die Erlaßbestimmung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in der Erlaßbestimmung umschriebenen Inhalt hat; die Abweisung der Einwendungen wird generell vorherbestimmt. Somit wird die materielle Rechtsstellung des Steuerpflichtigen durch den Erlaß verändert. Die im Erlaß liegende Norm wendet sich demnach auch an die Steuerpflichtigen. Verordnungen, die nicht nur die Behörden binden, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit den Behörden gegenüber bestimmen, sind Rechtsverordnungen.Die Anordnung ist nicht an individuell bestimmte Personen gerichtet; sie wendet sich an einen Kreis von Adressaten, der nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist. Es liegt also eine generelle Norm einer Verwaltungsbehörde, demnach eine Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} vor. Die Verordnung ist nicht bloß an die unterstellten Verwaltungsbehörden gerichtet. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes; das Gesetz erfährt vielmehr durch den Erlaß eine bindende Auslegung. Die Steuerpflichtigen können also den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange die Erlaßbestimmung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in der Erlaßbestimmung umschriebenen Inhalt hat; die Abweisung der Einwendungen wird generell vorherbestimmt. Somit wird die materielle Rechtsstellung des Steuerpflichtigen durch den Erlaß verändert. Die im Erlaß liegende Norm wendet sich demnach auch an die Steuerpflichtigen. Verordnungen, die nicht nur die Behörden binden, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit den Behörden gegenüber bestimmen, sind Rechtsverordnungen. Aufhebung wegen des Mangels der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V82.1969