15 Abs. 9 B-VG} gegeben.Die Bestimmungen haben einen exekutionsrechtlichen Inhalt. Im Bereich ihrer Gesetzgebung sind die Länder nur zur Erlassung solcher Vorschriften befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Vorschriften des Landesgesetzgebers, die die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch im Wege der Zwangsversteigerung in die Regelung des Grundverkehrs einbeziehen, sind i. S. des Artikel 15, Absatz 9, B-VG erforderlich, denn eine auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkte Regelung wäre Stückwerk und nicht geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen. Geht aber das Gesetz über seinen Zweck hinaus, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, und bestimmt es, daß an Stelle des Meistbietenden einer anderen Person der Zuschlag erteilt wird, so ist für eine solche Bestimmung nicht mehr die Zuständigkeit nach {
Ein anderer Zuständigkeitsgrund als der des {
15 Abs. 9 B-VG} zur Erlassung einer zvilrechtlichen Vorschrift, und eine solche sind die exekutionsrechtlichen Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 im § 13 GVG, ist nicht vorhanden.Ein anderer Zuständigkeitsgrund als der des {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} zur Erlassung einer zvilrechtlichen Vorschrift, und eine solche sind die exekutionsrechtlichen Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 im Paragraph 13, GVG, ist nicht vorhanden. Die Materie des Grundverkehrs ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt. Sie enthält nicht die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, eine beabsichtigte Eigentumsveränderung an einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstück zum Anlaß zu nehmen, an Stelle eines Eigentumswerbers einen anderen zu bestimmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G3.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.