RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1969 GeschäftszahlB206/68 Sammlungsnummer5920 RechtssatzDer baupolizeiliche rechtskräftige Auftrag zur Beseitigung von Baugebrechen ist ein Vollstreckungstitel. Ihm kommt dingliche Wirkung zu, er ist gegenüber jedem Eigentümer der Liegenschaft vollstreckbar. Wird, weil dem Auftrag nicht entsprochen wurde, durch die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme angedroht und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten erlassen, so ist dieser Auftrag vollstreckbar (§ 4 Abs. 2 VVG 1950) und auch er bildet daher einen Vollstreckungstitel.Wird, weil dem Auftrag nicht entsprochen wurde, durch die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme angedroht und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten erlassen, so ist dieser Auftrag vollstreckbar (Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1950) und auch er bildet daher einen Vollstreckungstitel. Über Einwendungen (§ 3 Abs. 2 VVG 1950) gegen den in dem baupolizeilichen Auftrag, eine Reihe von Wiederherstellungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten und Neuherstellungsarbeiten durchzuführen, liegenden Vollstreckungstitel hat die den Auftrag erteilende Baubehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu entscheiden.Über Einwendungen (Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950) gegen den in dem baupolizeilichen Auftrag, eine Reihe von Wiederherstellungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten und Neuherstellungsarbeiten durchzuführen, liegenden Vollstreckungstitel hat die den Auftrag erteilende Baubehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu entscheiden. Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 VVG 1950 und des {Exekutionsordnung § 35, § 35 Exekutionsordnung} können Einwendungen gegen den Anspruch, der den Gegenstand der Vollstreckung bildet, nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Solche Einwendungen sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; darin liegt auch die Norm, daß über solche Einwendungen die Behörde zu entscheiden hat, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 und des {Exekutionsordnung Paragraph 35,, Paragraph 35, Exekutionsordnung} können Einwendungen gegen den Anspruch, der den Gegenstand der Vollstreckung bildet, nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Solche Einwendungen sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; darin liegt auch die Norm, daß über solche Einwendungen die Behörde zu entscheiden hat, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Frage, ob in einem Verfahren gemäß § 3 VVG 1950, das die Vollstreckung eines Auftrages auf Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs. 2 VVG 1950, also der Verpflichtung zu einer Geldleistung, zum Gegenstand hat, Einwendungen auch bezüglich jenes Vollstreckungstitels zulässig sind, zu dessen zwangsweiser Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme der Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten erlassen worden ist, ist von der Behörde im Verfahren über die Einwendungen zu klären, berührt aber nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen.Die Frage, ob in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, VVG 1950, das die Vollstreckung eines Auftrages auf Vorauszahlung der Kosten nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1950, also der Verpflichtung zu einer Geldleistung, zum Gegenstand hat, Einwendungen auch bezüglich jenes Vollstreckungstitels zulässig sind, zu dessen zwangsweiser Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme der Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten erlassen worden ist, ist von der Behörde im Verfahren über die Einwendungen zu klären, berührt aber nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B206.1969
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