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{'item': 'B116/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1969 GeschäftszahlB116/68 Sammlungsnummer5931 RechtssatzAuch unter der Annahme, daß § 1 des Gesetzes vom

  1. Juli 1951, LGBl. für Niederösterreich, Nr. 34/1951, betreffend die Förderung der Flurbereinigung einen Inhalt hat, gemäß dem einem Großgrundbesitz eine Vorteilhafterklärung nicht zugute kommen kann, bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzesstelle im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Es ist nämlich keineswegs unsachlich, zu bestimmen, daß nur die Arrondierung oder Bereinigung bäuerlichen Grundbesitzes - nicht auch die Arrondierung oder Bereinigung landwirtschaftlichen Großgrundbesitzes - für die Flurverfassung vorteilhaft sein kann. Aus dem tatsächlichen Unterschied zwischen bäuerlichen Landwirtschaften und landwirtschaftlichen Großbetrieben im Rahmen der Agrarstruktur ist die in Rede stehende Differenzierung ableitbar und daher sachlich begründbar.Auch unter der Annahme, daß Paragraph eins, des Gesetzes vom
  2. Juli 1951, LGBl. für Niederösterreich, Nr. 34 aus 1951,, betreffend die Förderung der Flurbereinigung einen Inhalt hat, gemäß dem einem Großgrundbesitz eine Vorteilhafterklärung nicht zugute kommen kann, bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzesstelle im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Es ist nämlich keineswegs unsachlich, zu bestimmen, daß nur die Arrondierung oder Bereinigung bäuerlichen Grundbesitzes - nicht auch die Arrondierung oder Bereinigung landwirtschaftlichen Großgrundbesitzes - für die Flurverfassung vorteilhaft sein kann. Aus dem tatsächlichen Unterschied zwischen bäuerlichen Landwirtschaften und landwirtschaftlichen Großbetrieben im Rahmen der Agrarstruktur ist die in Rede stehende Differenzierung ableitbar und daher sachlich begründbar. Die Agrarbehörde ist nicht zuständig, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 zu handhaben. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "wenn dieser Erwerb von der zuständigen Behörde als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärt wird" machen die Gesetzesstelle für die Finanzbehörde nur soweit anwendbar, als der Bodenreformgesetzgeber für den Bereich der Flurverfassung eine diesbezügliche Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde liegt für NÖ ausschließlich im § 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 1951, LGBl. Nr. 34/1951, betreffend die Förderung der Flurbereinigung.Die Agrarbehörde ist nicht zuständig, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 zu handhaben. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "wenn dieser Erwerb von der zuständigen Behörde als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärt wird" machen die Gesetzesstelle für die Finanzbehörde nur soweit anwendbar, als der Bodenreformgesetzgeber für den Bereich der Flurverfassung eine diesbezügliche Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde liegt für NÖ ausschließlich im Paragraph eins, des Gesetzes vom
  4. Juli 1951, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1951,, betreffend die Förderung der Flurbereinigung. Das Gleichheitsrecht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn a) der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn b) die Behörde der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsvorschrift einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn die Vorschrift - ihre Gleichheitssatzwidrigkeit hervorrufen würde oder wenn c) die Behörde Willkür geübt hat. Differenzierungen zu schaffen, die sachlich begründbar sind, ist dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B116.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.