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{'item': 'B135/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1969 GeschäftszahlB135/68 Sammlungsnummer5932 RechtssatzArt. 6 StGG schützt nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten.Artikel 6, StGG schützt nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 StGG ("jeder Staatsbürger kann ... Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen ...") ergibt, steht dieses Grundrecht ausschließlich österreichischen Staatsbürgern zu. Eine Erweiterung des personellen Geltungsbereiches des Art. 6 Abs. 1 StGG infolge Gegenseitigkeit findet nicht statt, da die Gegenseitigkeit für die Geltendmachung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes durch eine Verfassungsbestimmung vorgesehen sein müßte. Es gibt jedoch im Bereich der österreichischen Verfassungsrechtsordnung keine Bestimmung, die die Geltendmachung des in Art. 6 Abs. 1 StGG gewährleisteten Rechtes infolge Gegenseitigkeit auch Ausländern ermöglicht.Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, StGG ("jeder Staatsbürger kann ... Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen ...") ergibt, steht dieses Grundrecht ausschließlich österreichischen Staatsbürgern zu. Eine Erweiterung des personellen Geltungsbereiches des Artikel 6, Absatz eins, StGG infolge Gegenseitigkeit findet nicht statt, da die Gegenseitigkeit für die Geltendmachung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes durch eine Verfassungsbestimmung vorgesehen sein müßte. Es gibt jedoch im Bereich der österreichischen Verfassungsrechtsordnung keine Bestimmung, die die Geltendmachung des in Artikel 6, Absatz eins, StGG gewährleisteten Rechtes infolge Gegenseitigkeit auch Ausländern ermöglicht. Durch die Abweisung des Antrages auf Vorteilhafterklärung des Kaufvertrages gemäß § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1951, LGBl. für NÖ Nr. 34/1951, betreffend die Förderung der Flurbereinigung, wird in die Freiheit des Liegenschaftserwerbes nicht eingegriffen.Durch die Abweisung des Antrages auf Vorteilhafterklärung des Kaufvertrages gemäß Paragraph eins, des Gesetzes vom 5. Juli 1951, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 34 aus 1951,, betreffend die Förderung der Flurbereinigung, wird in die Freiheit des Liegenschaftserwerbes nicht eingegriffen. Ein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} ist abzuweisen, wenn Gegenstand der Beschwerde der Bescheid einer gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörde ist.Ein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, Absatz 2, B-VG} ist abzuweisen, wenn Gegenstand der Beschwerde der Bescheid einer gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichteten Kollegialbehörde ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B135.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.