RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1969 GeschäftszahlG30/68 Sammlungsnummer5923 Rechtssatz§ 32 lit. e des Kreditwesengesetzes, GBLÖ. Nr. 1390/1939, wird nicht als verfa
Art 18, Art.
18 Abs. 1 B-VG} haben die Gesetze das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße zu determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit den Gesetzen zu überprüfen; die verwendeten Begriffe müssen so bestimmt sein, daß sie einen der Vollziehung fähigen Inhalt umschreiben.Gemäß {
Artikel 18
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} haben die Gesetze das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße zu determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit den Gesetzen zu überprüfen; die verwendeten Begriffe müssen so bestimmt sein, daß sie einen der Vollziehung fähigen Inhalt umschreiben. Im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Gesetzesstelle, daß die einstweiligen Anordnungen nur einen solchen Inhalt haben dürfen, der ausreichend ist, um einer der Erfüllung der Zwecke der Beaufsichtigung drohenden dringenden Gefahr zu begegnen. Die Anordnungen sollen ihrer Qualität und Quantität nach zur Ausschaltung der Gefahr und zur Erfüllung der Zwecke der Beaufsichtigung ausreichen und in diesem Sinne erforderlich sein. Das bedeutet: Nur die jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Maßnahme darf angeordnet werden. Eine Maßnahme, die ihrer Qualität oder ihrer Quantität nach nicht erforderlich wäre, um der Gefahr zu begegnen und Zwecke der Beaufsichtigung zu erfüllen, weil überhaupt keine Maßnahme getroffen zu werden brauchte oder weil auch eine gelindere Maßnahme zum Ziel führen würde, widerspräche dem Gesetze. Die Zwecke der Beaufsichtigung sind dem Gesetze zu entnehmen (insbesondere § 30 und § 32 lit. a bis
- d).Im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Gesetzesstelle, daß die einstweiligen Anordnungen nur einen solchen Inhalt haben dürfen, der ausreichend ist, um einer der Erfüllung der Zwecke der Beaufsichtigung drohenden dringenden Gefahr zu begegnen. Die Anordnungen sollen ihrer Qualität und Quantität nach zur Ausschaltung der Gefahr und zur Erfüllung der Zwecke der Beaufsichtigung ausreichen und in diesem Sinne erforderlich sein. Das bedeutet: Nur die jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Maßnahme darf angeordnet werden. Eine Maßnahme, die ihrer Qualität oder ihrer Quantität nach nicht erforderlich wäre, um der Gefahr zu begegnen und Zwecke der Beaufsichtigung zu erfüllen, weil überhaupt keine Maßnahme getroffen zu werden brauchte oder weil auch eine gelindere Maßnahme zum Ziel führen würde, widerspräche dem Gesetze. Die Zwecke der Beaufsichtigung sind dem Gesetze zu entnehmen (insbesondere Paragraph 30 und Paragraph 32, Litera a bis
- d). Soweit bestimmte Maßnahmen der Behörde durch spezielle Vorschriften an anderen Stellen des Kreditwesengesetzes geregelt sind - vgl. z. B. die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 6 leg. cit. - können sie nicht auf Grund des § 32 lit. e des Gesetzes angeordnet werden. Auch dadurch setzt das Gesetz der Anwendung des § 32 lit. e gewisse Grenzen.Soweit bestimmte Maßnahmen der Behörde durch spezielle Vorschriften an anderen Stellen des Kreditwesengesetzes geregelt sind - vergleiche z. B. die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraph 6, leg. cit. - können sie nicht auf Grund des Paragraph 32, Litera e, des Gesetzes angeordnet werden. Auch dadurch setzt das Gesetz der Anwendung des Paragraph 32, Litera e, gewisse Grenzen. Überdies wird durch § 35 des Gesetzes der Inhalt der auf Grund des § 32 lit. e möglichen Maßnahmen mitbestimmt; es ergibt sich daraus, daß § 32 leg. cit. u. a. die Bestellung einer Aufsichtsperson ermöglicht.Überdies wird durch Paragraph 35, des Gesetzes der Inhalt der auf Grund des Paragraph 32, Litera e, möglichen Maßnahmen mitbestimmt; es ergibt sich daraus, daß Paragraph 32, leg. cit. u. a. die Bestellung einer Aufsichtsperson ermöglicht. Das Verhalten der Behörde ist demnach durch das Gesetz vorherbestimmt. Der VwGH ist in der Lage, den einzelnen unter Berufung auf die Gesetzesstelle erlassenen individuellen Verwaltungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen. Der Vorschrift des {
Art 18, Art.
18 Abs. 1 B-VG} ist daher Genüge getan.Der Vorschrift des {
Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} ist daher Genüge getan. European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1969:G30.1969