RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.1969 GeschäftszahlB155/68 Sammlungsnummer5937 RechtssatzDer Gesetzgeber hat die Errichtung eines Einfamilienhauses unter den Voraussetzungen des § 9 des Bodenwertabgabegesetzes, BGBl. Nr. 285/1960, i. d. F. des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 183/1965 nicht einseitig begünstigt. Er hat nämlich im § 3 leg. cit. eine ganze Reihe weiterer Befreiungstatbestände vorgesehen. So ist u. a. gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b und lit. c die Befreiung von der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke vorgesehen, die im Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Wohnungsvereinigungen und Siedlungsvereinigungen stehen und von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder von unbebauten Grundstücken, die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden. Der Gesetzgeber hat somit nicht nur gemäß § 9 leg. cit. den Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung von Einfamilienhäusern vorgesehen, sondern mit einer allerdings anders gestalteten Regelung auch die Begründung von Wohnungseigentum begünstigt.Der Gesetzgeber hat die Errichtung eines Einfamilienhauses unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, des Bodenwertabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960,, i. d. F. des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1965, nicht einseitig begünstigt. Er hat nämlich im Paragraph 3, leg. cit. eine ganze Reihe weiterer Befreiungstatbestände vorgesehen. So ist u. a. gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Litera c, die Befreiung von der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke vorgesehen, die im Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Wohnungsvereinigungen und Siedlungsvereinigungen stehen und von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder von unbebauten Grundstücken, die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden. Der Gesetzgeber hat somit nicht nur gemäß Paragraph 9, leg. cit. den Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung von Einfamilienhäusern vorgesehen, sondern mit einer allerdings anders gestalteten Regelung auch die Begründung von Wohnungseigentum begünstigt. Eine einseitige Begünstigung der Errichtung von Einfamilienhäusern im Verhältnis zur Errichtung von Wohnungseigentum liegt demnach nicht vor. Wenn aber rechtspolitische Erwägungen zu einer systematisch anders gestalteten Regelung der Begünstigung anläßlich der Errichtung eines Einfamilienhauses geführt haben, so ist dies im Verhältnis zu dem auch vom Gesetzgeber zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz insolange nicht bedenklich, als nicht ein Exzeß in der gesetzlichen Regelung gelegen ist. Davon kann aber im vorliegenden Fall bei der Gestaltung der Begünstigungstatbestände und Befreiungstatbestände nicht die Rede sein. Durch die Ablehnung eines Antrages auf Freistellung von einer Abgabe und durch Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bereits bezahlter Abgabenbeträge wird in das Eigentum nicht einbegriffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B155.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.