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{'item': 'B211/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1969 GeschäftszahlB211/68 Sammlungsnummer5943 RechtssatzDer Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform endet mit den im Agrarbehördengesetz selbst bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat (§ 7 Abs. 1 bis 3) .Der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform endet mit den im Agrarbehördengesetz selbst bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat (Paragraph 7, Absatz eins bis 3) . Der Instanzenzug gegen einen gemäß §§ 13 bis 15 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) , LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 208/1934, erlassenen Bescheid, der den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan zum Gegenstand hat, führt somit nicht zum Obersten Agrarsenat.Der Instanzenzug gegen einen gemäß Paragraphen 13 bis 15 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) , LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 208 aus 1934,, erlassenen Bescheid, der den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan zum Gegenstand hat, führt somit nicht zum Obersten Agrarsenat. Der Inhalt des Art. 12 Abs. 2 B-VG ist durch die MRK BGBl. Nr. 210/1958, die seit ihrem Inkrafttreten am

  1. September 1958 Verfassungsrang hat (Art. II des B-VG, BGBl. Nr. 59/1964, Erk. Slg. 4706/1964, 5100/1965) , nicht verändert worden. Art. 12 Abs. 2 B-VG ist nämlich im Verhältnis zur MRK lex specialis. Die MRK hat den Art. 12 Abs. 2 B-VG insbesondere nicht dahingehend modifiziert, daß die Agrarsenate - soweit ihnen die Entscheidung über "civil rights and obligations" und "droits et obligations de caractere civil" zukommen sollte - als Tribunale i. S. des Art. 6 Abs. 1 der MRK einzurichten sind. Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 B-VG entsprechen, können daher nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen. Keine Bedenken gegen § 7 Abs. 1 und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 im Hinblick auf die MRK und im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 B-VG}.Der Inhalt des Artikel 12, Absatz 2, B-VG ist durch die MRK Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, die seit ihrem Inkrafttreten am
  2. September 1958 Verfassungsrang hat (Artikel römisch zwei, des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, Erk. Slg. 4706 aus 1964,, 5100 aus 1965,) , nicht verändert worden. Artikel 12, Absatz 2, B-VG ist nämlich im Verhältnis zur MRK lex specialis. Die MRK hat den Artikel 12, Absatz 2, B-VG insbesondere nicht dahingehend modifiziert, daß die Agrarsenate - soweit ihnen die Entscheidung über "civil rights and obligations" und "droits et obligations de caractere civil" zukommen sollte - als Tribunale i. S. des Artikel 6, Absatz eins, der MRK einzurichten sind. Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, B-VG entsprechen, können daher nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen. Keine Bedenken gegen Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 im Hinblick auf die MRK und im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B211.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.