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{'item': 'B341/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1969 GeschäftszahlB341/68 Sammlungsnummer5945 RechtssatzZum Inhalt der §§ 1 und 2 des Bgld. Gesetzes über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage i. d. F. der Novelle, LGBl. Nr. 9/1967.Zum Inhalt der Paragraphen eins und 2 des Bgld. Gesetzes über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage i. d. F. der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,. Der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes liegende Befehl ist an die die einzelnen Bescheide erlassende Behörde gerichtet.Der in Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes liegende Befehl ist an die die einzelnen Bescheide erlassende Behörde gerichtet. Die Höhe der Aufwendungen i. S. des vorletzten Satzes des § 1 Abs. 1 des Gesetzes kann an Hand der Haushaltsunterlagen und Rechnungsunterlagen der Gemeinde jederzeit ermittelt werden und es kann daran die Einhaltung der in diesem Satz liegenden Vorschrift, da auch die Höhe der Gebührensumme im selben Zeitpunkt errechnet werden kann, gemessen werden. Bedenken, daß die Vorschrift dem Art. 18 Abs. 1 oder 2 B-VG widerspricht, sind daher nicht entstanden.Die Höhe der Aufwendungen i. S. des vorletzten Satzes des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes kann an Hand der Haushaltsunterlagen und Rechnungsunterlagen der Gemeinde jederzeit ermittelt werden und es kann daran die Einhaltung der in diesem Satz liegenden Vorschrift, da auch die Höhe der Gebührensumme im selben Zeitpunkt errechnet werden kann, gemessen werden. Bedenken, daß die Vorschrift dem Artikel 18, Absatz eins, oder 2 B-VG widerspricht, sind daher nicht entstanden. Ob eine Änderung der Kanalisationsanlage wesentlich i. S. des letzten Satzes in § 2 Abs. 3 Kanalgebührengesetz ist, läßt sich am Wesen der Anlage, der Qualität, der Quantität und dem dadurch bedingten Aufwand nach messen. Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG sind Bedenken gegen die Gesetzesstelle nicht entstanden.Ob eine Änderung der Kanalisationsanlage wesentlich i. S. des letzten Satzes in Paragraph 2, Absatz 3, Kanalgebührengesetz ist, läßt sich am Wesen der Anlage, der Qualität, der Quantität und dem dadurch bedingten Aufwand nach messen. Im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, und 2 B-VG sind Bedenken gegen die Gesetzesstelle nicht entstanden. § 2 Abs. 3 KAGG schreibt nicht vor, daß allein der Baukostenbetrag für das bloße Kanalnetz in Rechnung zu stellen ist. Es sind die vom Gemeinderat genehmigten Baukosten schlechthin, also - wie sich auch aus der Zusammenschau mit den übrigen Bestimmungen der §§ 1 und 2 KAGG ergibt - die Baukosten der gesamten Kanalisationsanlage, der Errechnung des auf den laufenden Meter des Kanalnetzes entfallenden Betrages zugrunde zu legen.Paragraph 2, Absatz 3, KAGG schreibt nicht vor, daß allein der Baukostenbetrag für das bloße Kanalnetz in Rechnung zu stellen ist. Es sind die vom Gemeinderat genehmigten Baukosten schlechthin, also - wie sich auch aus der Zusammenschau mit den übrigen Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 KAGG ergibt - die Baukosten der gesamten Kanalisationsanlage, der Errechnung des auf den laufenden Meter des Kanalnetzes entfallenden Betrages zugrunde zu legen. Das Gesetz schließt keineswegs aus, daß - jedenfalls solange die Gesamtanlage nicht fertiggestellt ist (wie dies hier der Fall war) - jeweils bei Hinzukommen einer neuen Straße oder eines Weges jedes Jahr eine Neuberechnung der Anschlußgebühr vorgenommen wird, wenn damit eine "wesentliche Änderung der Gemeindekanalisationsanlage" verbunden ist (§ 2 Abs. 3) . Es ist keine Vorschrift der Verfassung und auch keine finanzausgleichsgesetzliche Vorschrift erkennbar, die es verbieten würde, daß die Höhe der Gebühr bei wesentlichen Änderungen der Anlage neu zu berechnen ist. Die in Rede stehende Vorschrift entspricht vielmehr durchaus dem Inhalt des Begriffes "Gebühr" i. S. der Finanzausgleichsgesetzgebung; darnach ist unter "Gebühr" in der Regel eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft zu verstehen.Das Gesetz schließt keineswegs aus, daß - jedenfalls solange die Gesamtanlage nicht fertiggestellt ist (wie dies hier der Fall war) - jeweils bei Hinzukommen einer neuen Straße oder eines Weges jedes Jahr eine Neuberechnung der Anschlußgebühr vorgenommen wird, wenn damit eine "wesentliche Änderung der Gemeindekanalisationsanlage" verbunden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) . Es ist keine Vorschrift der Verfassung und auch keine finanzausgleichsgesetzliche Vorschrift erkennbar, die es verbieten würde, daß die Höhe der Gebühr bei wesentlichen Änderungen der Anlage neu zu berechnen ist. Die in Rede stehende Vorschrift entspricht vielmehr durchaus dem Inhalt des Begriffes "Gebühr" i. S. der Finanzausgleichsgesetzgebung; darnach ist unter "Gebühr" in der Regel eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft zu verstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B341.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.