10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes ist, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} Sache der Länder (vgl. Erk. Slg. 4605/1963) .Die Entscheidung über seine kompetenzrechtliche Zuordnung ergibt sich aus dem Rechtssatz des Erk. des VfGH Slg. 4349 aus 1963,, wonach die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes ist, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {
Slg. 4605 aus 1963,) . Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen richtet sich nach der Zuständigkeit zur Regelung und Vollziehung der betreffenden Angelegenheit - des Verwaltungszweiges, auf den sich die Verwaltungsstrafbestimmungen beziehen - (Erk. Slg. 2733/1954, 5649/1957, 5748/1968, 5833/1968 .Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen richtet sich nach der Zuständigkeit zur Regelung und Vollziehung der betreffenden Angelegenheit - des Verwaltungszweiges, auf den sich die Verwaltungsstrafbestimmungen beziehen - (Erk. Slg. 2733 aus 1954,, 5649 aus 1957,, 5748 aus 1968,, 5833 aus 1968, . Enthält eine Gesetzesstelle eine Verwaltungsstrafbestimmung, die sich auf die Materie des Art. 10 B-VG bezieht, so fällt die Regelung unter dem Kompetenzbegriff des Strafrechtswesens nach {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, da der Fall eines Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt, hier nicht gegeben ist.Enthält eine Gesetzesstelle eine Verwaltungsstrafbestimmung, die sich auf die Materie des Artikel 10, B-VG bezieht, so fällt die Regelung unter dem Kompetenzbegriff des Strafrechtswesens nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}, da der Fall eines Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt, hier nicht gegeben ist. Der § 30 BStG ist eine Verwaltungsstrafbestimmung in der Materie der Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen. Der § 30 BStG fällt, da er sich auf die Materie des {
10 Abs. 1 Z 9 B-VG} bezieht ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") , unter den Kompetenzbegriff des Strafrechtswesens nach {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, da der Fall eines Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt, hier nicht gegeben ist (vgl. Erk. Slg. 5649/1967, 5748/1968) .Der Paragraph 30, BStG ist eine Verwaltungsstrafbestimmung in der Materie der Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen. Der Paragraph 30, BStG fällt, da er sich auf die Materie des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} bezieht ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") , unter den Kompetenzbegriff des Strafrechtswesens nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}, da der Fall eines Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt, hier nicht gegeben ist vergleiche Erk. Slg. 5649 aus 1967,, 5748 aus 1968,) . Zu der dem BStG 1921, BGBl. Nr. 387, entnommenen Wendung "zur Verhütung von Beschädigungen der Bundesstraßen" sagte der VfGH in der Begründung seines Erk. Slg. 4349/1963, daß darunter auch Vorschriften fallen, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherung betreffen, daß aber darunter nicht auch Vorschriften fallen, die die Herstellung und Erhaltung der Straßenkörper betreffen. § 30 Abs. 1 BStG hat keinen verkehrssichernden Inhalt, sein Tatbestand ist nicht mit der Übertretung von straßenpolizeilichen Vorschriften verknüpft. Er hat die Erhaltung des Zustandes einer Bundesstraße zum Inhalt.Zu der dem BStG 1921, BGBl. Nr. 387, entnommenen Wendung "zur Verhütung von Beschädigungen der Bundesstraßen" sagte der VfGH in der Begründung seines Erk. Slg. 4349 aus 1963,, daß darunter auch Vorschriften fallen, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherung betreffen, daß aber darunter nicht auch Vorschriften fallen, die die Herstellung und Erhaltung der Straßenkörper betreffen. Paragraph 30, Absatz eins, BStG hat keinen verkehrssichernden Inhalt, sein Tatbestand ist nicht mit der Übertretung von straßenpolizeilichen Vorschriften verknüpft. Er hat die Erhaltung des Zustandes einer Bundesstraße zum Inhalt. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 30 Abs. 1 BStG im Hinblick auf den Gleichheitssatz.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 30, Absatz eins, BStG im Hinblick auf den Gleichheitssatz. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B381.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.