RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1969 GeschäftszahlG4/69 Sammlungsnummer5961 RechtssatzDem Antrag, die Wendung "und 7" im § 2 Abs. 1 des Slbg. Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 77, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, die Wendung "und 7" im Paragraph 2, Absatz eins, des Slbg. Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 77, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Die Grundsteuer ist eine vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobene Abgabe i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG 1948} (vgl. die Erk. Slg. 3024/1956, 3273/1957 und 4763/1964) . Demnach kann der Bundesgesetzgeber die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgabe zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze dem Bund vorbehalten, wobei unter Verwaltung die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen ist; der Bundesgesetzgeber ist aber auch berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze oder für einen von ihm bestimmten Teilbereich der Landesgesetzgebung zu überlassen (vgl. hiezu insbesondere Erk. Slg. 3024/1956) .Die Grundsteuer ist eine vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobene Abgabe i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz F-VG 1948} vergleiche die Erk. Slg. 3024 aus 1956,, 3273 aus 1957, und 4763 aus 1964,) . Demnach kann der Bundesgesetzgeber die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgabe zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze dem Bund vorbehalten, wobei unter Verwaltung die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen ist; der Bundesgesetzgeber ist aber auch berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze oder für einen von ihm bestimmten Teilbereich der Landesgesetzgebung zu überlassen vergleiche hiezu insbesondere Erk. Slg. 3024 aus 1956,) . Bezüglich der Zuständigkeit zur Vollziehung bestimmt § 11 F-VG 1948, inwieweit die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung im Hinblick auf die einzelnen Hauptformen und Unterformen der Abgaben (§ 6) Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) oder anderer Körperschaften übertragen werden kann. Aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG 1948} ergibt sich nun, daß die Verwaltung von Gemeindeabgaben (die Grundsteuer ist gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1967 - FAG 1967, BGBl. Nr. 2/1967, eine ausschließliche Gemeindeabgabe) nicht nur Organen der Gemeinde, sondern auch Organen des Bundes oder der Länder übertragen werden kann.Bezüglich der Zuständigkeit zur Vollziehung bestimmt Paragraph 11, F-VG 1948, inwieweit die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung im Hinblick auf die einzelnen Hauptformen und Unterformen der Abgaben (Paragraph 6,) Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) oder anderer Körperschaften übertragen werden kann. Aus Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948} ergibt sich nun, daß die Verwaltung von Gemeindeabgaben (die Grundsteuer ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1967 - FAG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1967,, eine ausschließliche Gemeindeabgabe) nicht nur Organen der Gemeinde, sondern auch Organen des Bundes oder der Länder übertragen werden kann. Auf dem Gebiete der Abgabenausschreibung der Gemeinden wurde durch die B-VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205/1962, keine Veränderung der auf dem F-VG 1948 beruhenden Rechtslage bewirkt, denn das der Gemeinde gemäß den durch diese Novelle neugefaßten Bestimmungen der Art. 116 Abs. 2 und 118 Abs. 2 B-VG zukommende und vom eigenen Wirkungsbereich umfaßte Recht, Abgaben auszuschreiben, ist ihr ausdrücklich nur "im Rahmen der Finanzverfassung" gewährt. Daß unter dem Begriff "Abgaben ausschreiben" das Recht der Gemeinde zu verstehen ist, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nützen, wurde durch die Rechtsprechung des VfGH klargestellt (vgl. Erk. Slg. 5359/1966, 5559/1967) .Auf dem Gebiete der Abgabenausschreibung der Gemeinden wurde durch die B-VG-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,, keine Veränderung der auf dem F-VG 1948 beruhenden Rechtslage bewirkt, denn das der Gemeinde gemäß den durch diese Novelle neugefaßten Bestimmungen der Artikel 116, Absatz 2 und 118 Absatz 2, B-VG zukommende und vom eigenen Wirkungsbereich umfaßte Recht, Abgaben auszuschreiben, ist ihr ausdrücklich nur "im Rahmen der Finanzverfassung" gewährt. Daß unter dem Begriff "Abgaben ausschreiben" das Recht der Gemeinde zu verstehen ist, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nützen, wurde durch die Rechtsprechung des VfGH klargestellt vergleiche Erk. Slg. 5359 aus 1966,, 5559 aus 1967,) . Nur soweit nach den Bestimmungen des F-VG 1948 und der darauf beruhenden Bundesgesetze und Landesgesetze der Gemeinde eine Aufgabe bei der Abgabenausschreibung zukommt, ist eine Zuordnung dieser Aufgabe zum eigenen Wirkungsbereich möglich; soweit die auf dem F-VG 1948 beruhenden Gesetze die Verwaltung von Gemeindeabgaben Organen des Bundes oder eines Landes übertragen, ist eine solche Zuordnung ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 FAG 1967, die bezüglich der Regelung der Grundsteuerbefreiung und des Verfahrens auf in Kraft stehende bundesgesetzliche Vorschriften und bezüglich der Zuständigkeit der Gemeinden auf die Rechtsfigur der "Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages" Bezug nimmt, ist nur in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149/1955, und der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zu verstehen.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, FAG 1967, die bezüglich der Regelung der Grundsteuerbefreiung und des Verfahrens auf in Kraft stehende bundesgesetzliche Vorschriften und bezüglich der Zuständigkeit der Gemeinden auf die Rechtsfigur der "Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages" Bezug nimmt, ist nur in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, und der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu verstehen. Gemäß § 16 Abs. 1 FAG 1967 ist die Regelung der zeitlichen Befreiung für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten und des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer der Landesgesetzgebung nur insoweit überlassen, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen. Die Landesgesetzgebung hat also keine Zuständigkeit zu einer hievon abweichenden Regelung. Es wird somit auch die Anwendung der BAO auf die ersten beiden Stufen des Erhebungsverfahrens durch § 16 Abs. 1 FAG 1967 nicht berührt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FAG 1967 ist die Regelung der zeitlichen Befreiung für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten und des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer der Landesgesetzgebung nur insoweit überlassen, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen. Die Landesgesetzgebung hat also keine Zuständigkeit zu einer hievon abweichenden Regelung. Es wird somit auch die Anwendung der BAO auf die ersten beiden Stufen des Erhebungsverfahrens durch Paragraph 16, Absatz eins, FAG 1967 nicht berührt. In den geltenden Rechtsvorschriften ist keine Grundlage für die Annahme gegeben, daß die Finanzämter lediglich über das Vorliegen der im § 2 des GrundsteuerG 1955 festgesetzten Dauerbefreiungstatbestände abzusprechen hätten, nicht jedoch über zeitliche Grundsteuerbefreiungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.In den geltenden Rechtsvorschriften ist keine Grundlage für die Annahme gegeben, daß die Finanzämter lediglich über das Vorliegen der im Paragraph 2, des GrundsteuerG 1955 festgesetzten Dauerbefreiungstatbestände abzusprechen hätten, nicht jedoch über zeitliche Grundsteuerbefreiungen nach landesgesetzlichen Vorschriften. Gerade der Umstand, daß durch § 16 Abs. 1 FAG 1967 im Zusammenhang mit der voranstehenden Einschränkung ("der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen") die konkrete Rechtsfigur der "Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer" , also die letzte Stufe im System der Grundsteuerberechnung, ohne an dem rechtlichen Gehalt dieser Rechtsfigur etwas zu ändern, auf die Gemeinden übertragen wird, zeigt, daß das System der Grundsteuerberechnung unverändert bleibt. Die weitere Übertragung der "Einhebung und der zwangsweisen Einbringung" auf die Gemeinden kann dann rechtslogisch nur die der Festsetzung des Jahresbetrages folgenden Maßnahmen der Einhebung i. S. des
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