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{'item': 'B232/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1969 GeschäftszahlB232/68 Sammlungsnummer5972 RechtssatzDie Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, geht, wie auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht (549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP.) , von dem Gedanken aus, daß verheiratete Kinder keine Last für den Familienverband mehr darstellen, weil sie durch ihre Eheschließung aus dem bisherigen Familienverband ausgeschieden sind.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, geht, wie auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht (549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. Gesetzgebungsperiode , von dem Gedanken aus, daß verheiratete Kinder keine Last für den Familienverband mehr darstellen, weil sie durch ihre Eheschließung aus dem bisherigen Familienverband ausgeschieden sind. Es ist nun richtig, daß bei Frühehen von noch nicht selbstverdienenden Kindern die Familienlast für die beiderseitigen Eltern in aller Regel keine Minderung erfährt. Demgegenüber steht das Gesetz auf dem Standpunkt, daß Kinder, die eine Ehe geschlossen haben, aus dem bisherigen Familienverband ausgeschieden sind und daher die bisherigen Beihilfen zu entfallen haben. Der Gesetzgeber will somit in seinen familienpolitischen Maßnahmen nicht so weit gehen, daß durch Weitergewährung der bisherigen Beihilfen auch solche Frühehen gefördert werden. Diese vom Gesetzgeber gewählte Grenze für die Gewährung von Beihilfen bedeutet jedoch noch keine Verletzung im Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber ist nämlich bei Verfolgung rechtspolitischer (im vorliegenden Fall familienpolitischer) Ziele frei. Er ist nicht gehalten, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele, z. B. Förderung von Frühehen von Personen, die infolge ihres Studiums noch nicht berufstätig sind und daher auch noch keinen Verdienst haben können, zur Folge hätte. Es handelt sich also hier um einen jener Fälle, in denen der Gesetzgeber frei entscheiden kann, wie weit er mit der Beihilfenregelung gehen will. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber zwar bestrebt ist, die Familienlast durch Beihilfen allgemein zu erleichtern, jedoch bei Zubilligung von Beihilfen dort eine Grenze setzt, wo über das von ihm verfolgte rechtspolitische Ziel hinaus auch nicht mehr beabsichtigte Förderungsmaßnahmen bewirkt würden. Die Erleichterung der oben geschilderten Frühehen zählt nicht mehr unter die Aufgaben, die der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Gesetz zu erfüllen beabsichtigt hat. Der VfGH hegt daher gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die verheiratet sind, keine Bedenken.Der VfGH hegt daher gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3,, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die verheiratet sind, keine Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B232.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.