141 B-VG} eine Angelegenheit der "Verfassungsgerichtsbarkeit" nach {
10 Abs. 1 Z 1 B-VG} und keine Angelegenheit des Gemeinderechtes nach Art. 115 bis 120 B-VG, nunmehr i. d. F. der B-VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205.Diese Regelung wie auch die Anfechtung von Wahlen zu einem Gemeinderat ist nach Maßgabe des Inhaltes des {
,, Artikel 141, B-VG} eine Angelegenheit der "Verfassungsgerichtsbarkeit" nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} und keine Angelegenheit des Gemeinderechtes nach Artikel 115 bis 120 B-VG, nunmehr i. d. F. der B-VG-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205. Daß die B-VG-Novelle 1962 hieran nichts geändert hat, ergibt sich aus {
118 Abs. 3 Z 1 B-VG}, der die Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausklammert. Es fällt somit die Bestellung der Gemeindeorgane in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der im {
141 B-VG} genannten Wahlen bleibt jedoch weiterhin als eine Angelegenheit der Verfassungsgerichtsbarkeit Bundessache nach {
10 Abs. 1 Z 1 B-VG}.Daß die B-VG-Novelle 1962 hieran nichts geändert hat, ergibt sich aus {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG}, der die Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausklammert. Es fällt somit die Bestellung der Gemeindeorgane in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der im {
,, Artikel 141, B-VG} genannten Wahlen bleibt jedoch weiterhin als eine Angelegenheit der Verfassungsgerichtsbarkeit Bundessache nach {
ECLI:AT:VFGH:1969:WI_9.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.