RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1969 GeschäftszahlB3/69 Sammlungsnummer5974 RechtssatzGemäß § 47 der Landarbeitsordnung gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, "als Bestandteile der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden" ; gemäß § 47 Abs. 3 der LandarbeitsO tritt diese Rechtswirkung auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.Gemäß Paragraph 47, der Landarbeitsordnung gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, "als Bestandteile der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden" ; gemäß Paragraph 47, Absatz 3, der LandarbeitsO tritt diese Rechtswirkung auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein. Es ist denkmöglich, dem § 14 Abs. 3 der Kärntner LandarbeitsO i. d. F. der LAO-Nov. 1966 - nach dieser Bestimmung gebührt dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, falls er Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, diese, wenngleich das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, in dem Maße, das dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht - einen Inhalt beizumessen, der es verbietet, eine Schmälerung des darin umschriebenen Anspruches dienstvertraglich zu vereinbaren.Es ist denkmöglich, dem Paragraph 14, Absatz 3, der Kärntner LandarbeitsO i. d. F. der LAO-Nov. 1966 - nach dieser Bestimmung gebührt dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, falls er Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, diese, wenngleich das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, in dem Maße, das dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht - einen Inhalt beizumessen, der es verbietet, eine Schmälerung des darin umschriebenen Anspruches dienstvertraglich zu vereinbaren. Denkmögliche Anwendung der Vorschriften des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 879, § 879 ABGB} - danach ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt - auf einen durch einem Kollektivvertrag geschaffenen Bestandteil eines Dienstvertrages (vgl. auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1955, 4 Ob 8/55, und vom 17. Dezember 1968, 4 Ob 61/68, denen zu entnehmen ist, daß der OGH Kollektivvertragsbestimmungen als private Vertragsvereinbarungen qualifiziert, und vgl. weiters das Erk. des VwGH vom 26. März 1963, Zl. 1266/62, aus dem hervorgeht, daß der VwGH einem Kollektivvertrag die Eignung abspricht, Gesetzesregelungen oder Verordnungsregelungen abzuändern oder aufzuheben) .Denkmögliche Anwendung der Vorschriften des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 879,, Paragraph 879, ABGB} - danach ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt - auf einen durch einem Kollektivvertrag geschaffenen Bestandteil eines Dienstvertrages vergleiche auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1955, 4 Ob 8/55, und vom 17. Dezember 1968, 4 Ob 61/68, denen zu entnehmen ist, daß der OGH Kollektivvertragsbestimmungen als private Vertragsvereinbarungen qualifiziert, und vergleiche weiters das Erk. des VwGH vom 26. März 1963, Zl. 1266/62, aus dem hervorgeht, daß der VwGH einem Kollektivvertrag die Eignung abspricht, Gesetzesregelungen oder Verordnungsregelungen abzuändern oder aufzuheben) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B3.1969
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