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{'item': 'B278/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1969 GeschäftszahlB278/68 Sammlungsnummer5976 RechtssatzDem Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen ist ein "Anbotsverfahren" bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark vorangegangen. Dieses "Anbotsverfahren" ist dadurch gekennzeichnet, daß hier zwei Parteien einander gegenüberstehen, die in den im Privatrecht üblichen Formen einerseits ein Anbot stellen, andererseits das Anbot annehmen oder ablehnen, daß - bei Annahme des Anbotes - die zustandegekommene Einigung in einem schriftlichen Übereinkommen niedergelegt wird, und daß jedwede verwaltungsbehördliche Einflußnahme auf ein solches Übereinkommen ausgeschlossen ist. Diese Merkmale weisen eindeutig auf ein durch die zustandegekommene Einigung begründetes, privatrechtliches Rechtsverhältnis (vgl. das zu § 15 Abs. 1 des Kriegssachschädengesetzes und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, ergangene Erk. des VfGH Slg. 4598/1963) .Dem Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen ist ein "Anbotsverfahren" bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark vorangegangen. Dieses "Anbotsverfahren" ist dadurch gekennzeichnet, daß hier zwei Parteien einander gegenüberstehen, die in den im Privatrecht üblichen Formen einerseits ein Anbot stellen, andererseits das Anbot annehmen oder ablehnen, daß - bei Annahme des Anbotes - die zustandegekommene Einigung in einem schriftlichen Übereinkommen niedergelegt wird, und daß jedwede verwaltungsbehördliche Einflußnahme auf ein solches Übereinkommen ausgeschlossen ist. Diese Merkmale weisen eindeutig auf ein durch die zustandegekommene Einigung begründetes, privatrechtliches Rechtsverhältnis vergleiche das zu Paragraph 15, Absatz eins, des Kriegssachschädengesetzes und Verfolgungssachschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, ergangene Erk. des VfGH Slg. 4598 aus 1963,) . Erst mit dem fristgerecht bei der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen gestellten Antrag des Geschädigten wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Gegenstand (Sache) dieses Verwaltungsverfahrens ist aber gemäß § 16 Abs. 1 Umsiedler- und Vertriebenenentschädigungsgesetz der vom Geschädigten gestellte Anspruch auf Entschädigung und nicht etwa das Anbot oder Art und Ausmaß des Anbotes der Finanzlandesdirektion und somit auch nicht weitere im Zuge des Verwaltungsverfahrens gestellte Anbote. Dies schließt sicherlich nicht aus, daß während des Laufes des Verwaltungsverfahrens zwischen den beiden Parteien weitere Vergleichsverhandlungen stattfinden.Erst mit dem fristgerecht bei der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen gestellten Antrag des Geschädigten wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Gegenstand (Sache) dieses Verwaltungsverfahrens ist aber gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Umsiedler- und Vertriebenenentschädigungsgesetz der vom Geschädigten gestellte Anspruch auf Entschädigung und nicht etwa das Anbot oder Art und Ausmaß des Anbotes der Finanzlandesdirektion und somit auch nicht weitere im Zuge des Verwaltungsverfahrens gestellte Anbote. Dies schließt sicherlich nicht aus, daß während des Laufes des Verwaltungsverfahrens zwischen den beiden Parteien weitere Vergleichsverhandlungen stattfinden. Kommt es während des Verwaltungsverfahrens zu einer Einigung und wird diese in einem schriftlichen Übereinkommen niedergelegt, dann ist auch das Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen gegenstandslos geworden und einzustellen. Davon abgesehen kommt der Finanzlandesdirektion, die ja in dem nunmehr anhängigen Verwaltungsverfahren, wie oben ausgeführt, nur Partei ist, nicht das Recht zu, durch eine einseitige Parteierklärung eine Sachentscheidung der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen zu verhindern. Das Gesetz bietet hiefür keine Handhabe. Ist einmal das Verwaltungsverfahren vor der Bundesentschädigungskommission formgerecht in Gang gesetzt worden, so haben die Parteien den Anspruch auf Sachentscheidung, es wäre denn, der Antrag des Geschädigten wird ausdrücklich zurückgezogen, oder es wird ein schriftliches Übereinkommen, das sämtliche Punkte des Antrages umfaßt, der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen vorgelegt. Anders wäre es in die Hand der einen Partei gelegt, durch Stellen neuer Anbote die Beendigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens einseitig zu erzwingen und neue Fristen in Lauf zu setzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B278.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.