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{'item': ['G9/69', 'G14/69']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1969 GeschäftszahlG9/69; G14/69 Sammlungsnummer5980 Rechtssatz1. Den Anträgen, den § 3 Abs. 1 Z 4 des Wiener Theatergesetzes (WTG) ,

Art 130, Art.

130 Abs. 2 B-VG}) .Es ist also hier die Erteilung der Bewilligung in das Ermessen der Behörde gestellt ({

Artikel 130,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG}) .

Ist dem Gesetz entnehmbar, in welchem Sinn das eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, so daß der VwGH in die Lage versetzt ist, die Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall das Ermessen i. S. des Gesetzes geübt worden ist, liegt ein Widerspruch zur Verfassung, insbesondere zu {

Art 130, Art.

130 B-VG} in Zusammenschau mit {

Art 18, Art.

18 B-VG} nicht vor.Ist dem Gesetz entnehmbar, in welchem Sinn das eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, so daß der VwGH in die Lage versetzt ist, die Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall das Ermessen i. S. des Gesetzes geübt worden ist, liegt ein Widerspruch zur Verfassung, insbesondere zu {

Artikel 130

,, Artikel 130, B-VG} in Zusammenschau mit {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} nicht vor.

  1. Dem Gesetz als Ganzen kann kein anderer Sinn beigemessen werden, als "nachteilige Wirkungen für die Bevölkerung" (einschließlich der Jugend) hintanzuhalten. Dieser Sinn ist der Summe aller im Gesetz enthaltenen Vorschriften zu entnehmen; wenn darauf Bedacht genommen wird, daß der Gegenstand der Regelung zur Veranstaltungspolizei (Veranstaltungsspektakelpolizei) gehört. Es handelt sich also um die Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit, die aus der Durchführung von Veranstaltungen entstehen können (vgl. auch die Ausführungen betreffend den Polizeizweck der Regelung von Veranstaltungen - Art. 15 Abs. 3 B-VG - im Erk. Slg. 2721/1954) .
  2. Dem Gesetz als Ganzen kann kein anderer Sinn beigemessen werden, als "nachteilige Wirkungen für die Bevölkerung" (einschließlich der Jugend) hintanzuhalten. Dieser Sinn ist der Summe aller im Gesetz enthaltenen Vorschriften zu entnehmen; wenn darauf Bedacht genommen wird, daß der Gegenstand der Regelung zur Veranstaltungspolizei (Veranstaltungsspektakelpolizei) gehört. Es handelt sich also um die Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit, die aus der Durchführung von Veranstaltungen entstehen können vergleiche auch die Ausführungen betreffend den Polizeizweck der Regelung von Veranstaltungen - Artikel 15, Absatz 3, B-VG - im Erk. Slg. 2721 aus 1954,) . Der Sinn des Gesetzes findet dadurch seinen Ausdruck. Im § 118 Abs. 6 WTG wurde dieser Sinn lediglich für den Spezialfall des dort umschriebenen Ermessens besonders umschrieben.Der Sinn des Gesetzes findet dadurch seinen Ausdruck. Im Paragraph 118, Absatz 6, WTG wurde dieser Sinn lediglich für den Spezialfall des dort umschriebenen Ermessens besonders umschrieben. Ob die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession in Handhabung des § 3 Abs. 1 Z 4 WTG diesem Sinn des Gesetzes - Vermeidung nachteiliger Wirkungen der Veranstaltung für die Bevölkerung als Polizeiaufgabe - entspricht oder nicht, kann vom VwGH geprüft werden.Ob die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession in Handhabung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, WTG diesem Sinn des Gesetzes - Vermeidung nachteiliger Wirkungen der Veranstaltung für die Bevölkerung als Polizeiaufgabe - entspricht oder nicht, kann vom VwGH geprüft werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G9.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.