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{'item': 'B290/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1969 GeschäftszahlB290/68 Sammlungsnummer5982 RechtssatzNach der im LGBl. Nr. 27/1930 neu verlautbarten Fassung des Wiener Theatergesetzes waren die in § 2 Abs. 1 Z 3 erschöpfend aufgezählten "Tanzunterhaltungen und Feste" anmeldepflichtig. Darunter waren in lit. a "Bälle, Redouten, Kostümfeste" und in lit. b "Publikumstanz in Gastgewerbebetrieben" ausdrücklich genannt. Tanzveranstaltungen in den Vereinsräumen einer Studentenverbindung, bei denen Mitglieder der Verbindung und die von diesen mitgebrachten Freunde teilnehmen, waren also (sofern sie nicht etwa der genannten lit. a zu unterstellen waren) nicht anmeldepflichtig. Der Größenschluß verbot es auch, bei dieser Fassung des Gesetzes derartige Veranstaltungen der Generalklausel der konzessionspflichtigen Veranstaltungen in § 3 Abs. 1 Z 4 zu unterstellen.Nach der im Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1930, neu verlautbarten Fassung des Wiener Theatergesetzes waren die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, erschöpfend aufgezählten "Tanzunterhaltungen und Feste" anmeldepflichtig. Darunter waren in Litera a, "Bälle, Redouten, Kostümfeste" und in Litera b, "Publikumstanz in Gastgewerbebetrieben" ausdrücklich genannt. Tanzveranstaltungen in den Vereinsräumen einer Studentenverbindung, bei denen Mitglieder der Verbindung und die von diesen mitgebrachten Freunde teilnehmen, waren also (sofern sie nicht etwa der genannten Litera a, zu unterstellen waren) nicht anmeldepflichtig. Der Größenschluß verbot es auch, bei dieser Fassung des Gesetzes derartige Veranstaltungen der Generalklausel der konzessionspflichtigen Veranstaltungen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu unterstellen. Durch das Stadtgesetz vom

  1. Mai 1936, betreffend die Abänderung des Wr. TheaterG, GBl. der Stadt Wien Nr. 30/1936, wurde in § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a die Anmeldepflicht für "Bälle, Redouten, Kostümfeste" eingeschränkt; diese Veranstaltungen, sofern sie von derselben Person im gleichen Standort veranstaltet werden, waren nun nur dann anzumelden, wenn deren Zahl innerhalb eines Kalendermonates drei nicht übersteigt. Zugleich wurde der "Publikumstanz in Gastgewerbebetrieben oder Vergnügungsstätten" in die Kategorie der konzessionspflichtigen Veranstaltungen (u. zw. in die Liste der Beispiele in § 3 Abs. 1 Z 4) neu eingefügt. Dadurch wurden aber Tanzveranstaltungen nicht in weiterem Umfang in § 3 Abs. 1 Z 4 einbezogen, als sich aus den vorgenommenen Änderungen ergibt.Durch das Stadtgesetz vom
  2. Mai 1936, betreffend die Abänderung des Wr. TheaterG, GBl. der Stadt Wien Nr. 30 aus 1936,, wurde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, die Anmeldepflicht für "Bälle, Redouten, Kostümfeste" eingeschränkt; diese Veranstaltungen, sofern sie von derselben Person im gleichen Standort veranstaltet werden, waren nun nur dann anzumelden, wenn deren Zahl innerhalb eines Kalendermonates drei nicht übersteigt. Zugleich wurde der "Publikumstanz in Gastgewerbebetrieben oder Vergnügungsstätten" in die Kategorie der konzessionspflichtigen Veranstaltungen (u. zw. in die Liste der Beispiele in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) neu eingefügt. Dadurch wurden aber Tanzveranstaltungen nicht in weiterem Umfang in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, einbezogen, als sich aus den vorgenommenen Änderungen ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B290.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.