RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1969 GeschäftszahlB157/68 Sammlungsnummer6004 RechtssatzGemäß § 14 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen- Krankenversicherungsgesetzes - GSKVG, BGBl. Nr. 167/1966, obliegt im Bereich des Bundeslandes Wien die Durchführung der Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 15 und 16
- der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für Wien;
- der Selbständigen Krankenkasse des Fremdenverkehrs für Wien, Niederösterreich und Burgenland;
- der Selbständigenkrankenkasse des Handels.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen- Krankenversicherungsgesetzes - GSKVG, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1966,, obliegt im Bereich des Bundeslandes Wien die Durchführung der Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16
- der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für Wien;
- der Selbständigen Krankenkasse des Fremdenverkehrs für Wien, Niederösterreich und Burgenland;
- der Selbständigenkrankenkasse des Handels. Im Bereich des Bundeslandes NÖ obliegt gemäß § 14 Abs. 3 die Durchführung der Krankenversicherung
- der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für NÖ und Bgld.;
- der Selbständigen Krankenkasse des Fremdenverkehrs für Wien, NÖ und Bgld.;
- der Selbständigenkrankenkasse des Handels, hier jedoch eingeschränkt auf die Verwaltungsbezirke Wien-Umgebung und Mödling.Im Bereich des Bundeslandes NÖ obliegt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, die Durchführung der Krankenversicherung
- der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für NÖ und Bgld.;
- der Selbständigen Krankenkasse des Fremdenverkehrs für Wien, NÖ und Bgld.;
- der Selbständigenkrankenkasse des Handels, hier jedoch eingeschränkt auf die Verwaltungsbezirke Wien-Umgebung und Mödling. Während also für alle anderen Handelsbetriebe in NÖ zuständiger Versicherungsträger nach Ziffer 1 die Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse für NÖ und Bgld. ist, wird allein für die NÖ Handelsbetriebe in den Bezirken Wien-Umgebung und Mödling die Zuständigkeit der Selbständigenkrankenkasse des Handels begründet. Es ist richtig, daß § 14 GSKVG, BGBl. Nr. 167, mit Wirksamkeitsbeginn vom
- Juli 1966 im wesentlichen die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Zuständigkeitsbestimmungen des vor dem
- Juli 1966 bestandenen Rechtszustandes übernommen hat (vgl. den Inhalt des mit dem Erk. Slg. 5023/1965 aufgehobenen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 490, § 490 Abs. 1 ASVG} sowie die in diesem Erkenntnis zitierten älteren Rechtsvorschriften) . Die dort ebenfalls aufscheinenden Sondervorschriften für die Verwaltungsbezirke Mödling und Wien-Umgebung lassen sich wieder im allgemeinen auf die Zuständigkeit der Krankenkasse der Kaufmannschaft für das ehemalige Gebiet von Groß-Wien zurückführen.Es ist richtig, daß Paragraph 14, GSKVG, BGBl. Nr. 167, mit Wirksamkeitsbeginn vom
- Juli 1966 im wesentlichen die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Zuständigkeitsbestimmungen des vor dem
- Juli 1966 bestandenen Rechtszustandes übernommen hat vergleiche den Inhalt des mit dem Erk. Slg. 5023 aus 1965, aufgehobenen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 490,, Paragraph 490, Absatz eins, ASVG} sowie die in diesem Erkenntnis zitierten älteren Rechtsvorschriften) . Die dort ebenfalls aufscheinenden Sondervorschriften für die Verwaltungsbezirke Mödling und Wien-Umgebung lassen sich wieder im allgemeinen auf die Zuständigkeit der Krankenkasse der Kaufmannschaft für das ehemalige Gebiet von Groß-Wien zurückführen. Der VfGH hält an dem Gedanken fest, daß der Gleichheitsgrundsatz keineswegs eine bundeseinheitliche Regelung des Krankenkassenwesens erfordert. Dies gilt nicht nur in territorialer Hinsicht, wie dies in dem Erk. Slg. 3897/1961 dargelegt ist, sondern auch hinsichtlich des Kreises der Versicherten. Hier sind die sachlichen Voraussetzungen (selbständig oder unselbständig, aber auch wegen der Vielfalt der Berufszweige) so verschieden, daß eine differenzierende Regelung nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten erscheint.Der VfGH hält an dem Gedanken fest, daß der Gleichheitsgrundsatz keineswegs eine bundeseinheitliche Regelung des Krankenkassenwesens erfordert. Dies gilt nicht nur in territorialer Hinsicht, wie dies in dem Erk. Slg. 3897 aus 1961, dargelegt ist, sondern auch hinsichtlich des Kreises der Versicherten. Hier sind die sachlichen Voraussetzungen (selbständig oder unselbständig, aber auch wegen der Vielfalt der Berufszweige) so verschieden, daß eine differenzierende Regelung nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten erscheint. Der VfGH sieht es daher auch nicht als bedenklich an, wenn - wie im vorliegenden Fall - für eine bestimmte Berufsgruppe eine von der allgemeinen Regelung abweichende Zuständigkeit geschaffen würde. Es ist leicht einzusehen, daß eine solche Sonderzuständigkeit einer bestimmten Krankenkasse zu Unterschieden in der Erstellung der Kassenbeiträge, aber auch der Leistungen zu führen vermag. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn dieser von der Ansicht ausgeht, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem bestimmten Berufskreis der Selbständigen in Bezirken, die unmittelbar an das Gebiet des Bundeslandes Wien anschließen, doch den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Wien eher entsprechen, als in einem entfernten ländlichen Bezirk. Schließlich ist es nicht unsachlich, auch die bisher bestandene Regelung zu beachten, wenn sie auch ursprünglich aus einer inzwischen überholten territorialen Regelung hervorgegangen ist. Denn es handelt sich eben um den bisherigen Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse der Wr. Kaufmannschaft. Es entspricht sachlichen Erwägungen, vorzusorgen, daß bei Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Leistungsfähigkeit der betroffenen Kasse nicht leidet. Die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse ist aber unter anderem auch abhängig von dem Ausmaß des Kreises der Versicherungspflichtigen. Unter diesen Umständen ist die Beibehaltung der bisherigen örtlichen Zuständigkeit der nunmehr in die Selbständigenkrankenkasse des Handels umgewandelten Krankenkasse der Wr. Kaufmannschaft als sachliche Begründung in Betracht zu ziehen. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß die behauptete Schlechterstellung hinsichtlich der Beitragsbemessung und der Kassenleistung gegenüber Beiträgen und Leistungen der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für NÖ und Bgld. ihre Ursache im Rahmen der Freiheit der Selbstverwaltungskörper findet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B157.1969