← Österreich

{'item': ['G31/68', 'G32/68', 'G33/68', 'V83/68']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1969 GeschäftszahlG31/68; G32/68; G33/68; V83/68 Sammlungsnummer5994 RechtssatzA. I. 1. § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes v

Art 54, Art.

54 B-VG} hat für die Festsetzung von Postgebühren, Telegraphengebühren und Fernsprechgebühren eine besondere Regelung getroffen: An der Festsetzung dieser Gebühren wirkt der Nationalrat mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.{

Artikel 54

,, Artikel 54, B-VG} hat für die Festsetzung von Postgebühren, Telegraphengebühren und Fernsprechgebühren eine besondere Regelung getroffen: An der Festsetzung dieser Gebühren wirkt der Nationalrat mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt. Gemäß § 23 Übergangsgesetz 1920 gilt das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, als das im {

Art 54, Art.

54 B-VG} vorgesehene Bundesverfassungsgesetz. Gemäß § 1 lit. b dieses Gesetzes erfolgt die Neufestsetzung der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmergebühren, Aufnahmsgebühren und Sprechgebühren unter Mitwirkung des Nationalrates. Das Verfahren für die Mitwirkung wird im § 3 des Gesetzes geregelt. Die Neuregelung der Gebühren ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Ausschusses, soferne aber der Nationalrat hierüber Beschluß gefaßt hat, vom zuständigen BM unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen. Für die im § 1 lit. b des Gesetzes genannten Gebühren erscheint eine privatrechtliche Lösung zulässig. Gegen eine hoheitliche Regelung der im § 1 lit. b des Gesetzes genannten Gebühren obwaltet kein verfassungsgesetzliches Hindernis. Im Falle einer hoheitlichen Regelung gilt aber mangels einer entgegenstehenden verfassungsgesetzlichen Bestimmung uneingeschränkt Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG. Hiebei ist zu beachten, daß bei Fehlen der ausreichenden Determinierung im Gesetz und bei Zulässigkeit einer gesetzesändernden Verordnung auf Grund der Mitwirkung des Nationalrates der Bundesrat ausgeschaltet wäre. Wird die Gebührenordnung auf Grund einer hoheitlichen Regelung in Form einer Verordnung erlassen, so hat auch in einem solchen Fall das im Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, geregelte Verfahren Anwendung zu finden; die Mitwirkung des Nationalrates ist auch im Falle der Erlassung einer Durchführungsverordnung erforderlich.Gemäß Paragraph 23, Übergangsgesetz 1920 gilt das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, als das im {

Artikel 54,, Artikel 54, B-VG} vorgesehene Bundesverfassungsgesetz.

Gemäß Paragraph eins, Litera b, dieses Gesetzes erfolgt die Neufestsetzung der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmergebühren, Aufnahmsgebühren und Sprechgebühren unter Mitwirkung des Nationalrates. Das Verfahren für die Mitwirkung wird im Paragraph 3, des Gesetzes geregelt. Die Neuregelung der Gebühren ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Ausschusses, soferne aber der Nationalrat hierüber Beschluß gefaßt hat, vom zuständigen BM unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen. Für die im Paragraph eins, Litera b, des Gesetzes genannten Gebühren erscheint eine privatrechtliche Lösung zulässig. Gegen eine hoheitliche Regelung der im Paragraph eins, Litera b, des Gesetzes genannten Gebühren obwaltet kein verfassungsgesetzliches Hindernis. Im Falle einer hoheitlichen Regelung gilt aber mangels einer entgegenstehenden verfassungsgesetzlichen Bestimmung uneingeschränkt Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG. Hiebei ist zu beachten, daß bei Fehlen der ausreichenden Determinierung im Gesetz und bei Zulässigkeit einer gesetzesändernden Verordnung auf Grund der Mitwirkung des Nationalrates der Bundesrat ausgeschaltet wäre. Wird die Gebührenordnung auf Grund einer hoheitlichen Regelung in Form einer Verordnung erlassen, so hat auch in einem solchen Fall das im Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, geregelte Verfahren Anwendung zu finden; die Mitwirkung des Nationalrates ist auch im Falle der Erlassung einer Durchführungsverordnung erforderlich. Bei den Eisenbahntarifen und bei den Preisen und Lizenzgebühren für Bundesmonopolgegenstände, die i. S. des § 1 lit. a und lit. c des Gesetzes, StGBl. Nr. 180/1920, unter Mitwirkung des Nationalrates festgesetzt werden, handelt es sich um privatrechtliche Entgelte. Auf Tarifkundmachungen, Preiskundmachungen und Gebührenkundmachungen i. S. des § 3 des Gesetzes, StGBl. Nr. 180/1920, finden mangels des Charakters einer Durchführungsverordnung die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG keine Anwendung. Die Kundmachungen nach § 3 des genannten Gesetzes sind Vertragsschablonen.Bei den Eisenbahntarifen und bei den Preisen und Lizenzgebühren für Bundesmonopolgegenstände, die i. S. des Paragraph eins, Litera a und Litera c, des Gesetzes, StGBl. Nr. 180 aus 1920,, unter Mitwirkung des Nationalrates festgesetzt werden, handelt es sich um privatrechtliche Entgelte. Auf Tarifkundmachungen, Preiskundmachungen und Gebührenkundmachungen i. S. des Paragraph 3, des Gesetzes, StGBl. Nr. 180 aus 1920,, finden mangels des Charakters einer Durchführungsverordnung die Bestimmungen des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG keine Anwendung. Die Kundmachungen nach Paragraph 3, des genannten Gesetzes sind Vertragsschablonen. B. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Fernmeldegebühren eine öffentlichrechtliche Regelung vorgenommen. Die in § 15 FG genannten Gebühren sind keine Gebühren im abgaberechtlichen Sinn (vgl. Erk. Slg. 4488/1963) , sondern Preise und Entgelte für die Benützung von Fernmeldeanlagen. Daraus ergibt sich, daß die Anforderungen des Art. 18 Abs. 2 B-VG durch den Gedanken der Äquivalenz, der sonst bei Gebühren (Äquivalente für spezielle Verwaltungsdienste) die inhaltliche Determinierung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen kann (vgl. Erk. Slg. 4488/1963) , nicht beeinträchtigt werden. Da das Gesetz alle Merkmale einer Gebührenregelung vermissen läßt, ist die bloße Ermächtigung zur Erlassung einer Gebührenordnung die Ermächtigung zur Erlassung einer selbständigen Verordnung. Da dies der Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 B-VG widerspricht, waren alle jene Gesetzesstellen, welche zur Erlassung einer Gebührenordnung ermächtigen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Gebührenordnung entbehrt der gesetzlichen Grundlage i. S. des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG}.B. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Fernmeldegebühren eine öffentlichrechtliche Regelung vorgenommen. Die in Paragraph 15, FG genannten Gebühren sind keine Gebühren im abgaberechtlichen Sinn vergleiche Erk. Slg. 4488 aus 1963,) , sondern Preise und Entgelte für die Benützung von Fernmeldeanlagen. Daraus ergibt sich, daß die Anforderungen des Artikel 18, Absatz 2, B-VG durch den Gedanken der Äquivalenz, der sonst bei Gebühren (Äquivalente für spezielle Verwaltungsdienste) die inhaltliche Determinierung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen kann vergleiche Erk. Slg. 4488 aus 1963,) , nicht beeinträchtigt werden. Da das Gesetz alle Merkmale einer Gebührenregelung vermissen läßt, ist die bloße Ermächtigung zur Erlassung einer Gebührenordnung die Ermächtigung zur Erlassung einer selbständigen Verordnung. Da dies der Bestimmung des Artikel 18, Absatz 2, B-VG widerspricht, waren alle jene Gesetzesstellen, welche zur Erlassung einer Gebührenordnung ermächtigen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Gebührenordnung entbehrt der gesetzlichen Grundlage i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}.

Die Bestimmung des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG}, daß eine Verwaltungsbehörde Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen kann, schließt nicht nur ein gesetzänderndes, sondern auch ein sogenanntes selbständiges, gesetzesergänzendes Verordnungsrecht aus. Verordnungen können nur zur näheren Durchführung von Gesetzen erlassen werden. Damit aber von einer solchen Durchführung gesprochen werden kann, muß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das durchzuführende Gesetz i. S. der Bundesverfassung inhaltlich hinreichend bestimmt sein; ebenso müssen schon aus dem Gesetz allein alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können. Fehlen aber alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung, liegt eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vor.Die Bestimmung des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}, daß eine Verwaltungsbehörde Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen kann, schließt nicht nur ein gesetzänderndes, sondern auch ein sogenanntes selbständiges, gesetzesergänzendes Verordnungsrecht aus. Verordnungen können nur zur näheren Durchführung von Gesetzen erlassen werden. Damit aber von einer solchen Durchführung gesprochen werden kann, muß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das durchzuführende Gesetz i. S. der Bundesverfassung inhaltlich hinreichend bestimmt sein; ebenso müssen schon aus dem Gesetz allein alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können. Fehlen aber alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung, liegt eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vor. Selbständige Verordnungen müßten durch verfassungsgesetzliche Bestimmungen für zulässig erklärt sein. Der Verfassungsgesetzgeber hat gelegentlich solche Ausnahmen zugelassen, hat jedoch in jedem Fall die Verwaltungsbehörde ausdrücklich zur Regelung des Gegenstandes durch Verordnung ermächtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G31.1969

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.