10 Abs. 1 Z 10 B-VG}) , wenn die Potentialunterschiede nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von elektrischem Strom ausgehen.Die Abwehr von Gefahren, die durch das Auftreten von elektrischen Potentialunterschieden entstehen können, ist auch dann eine Angelegenheit der "Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet" ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG}) , wenn die Potentialunterschiede nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von elektrischem Strom ausgehen. Abwehr allgemeiner Gefahren (als solche sind Gefahren anzusehen, die keiner bestimmten Verwaltungsmaterie außer der Sicherheitspolizei zugeordnet werden können, die also nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftreten) : Abwehr besonderer Gefahren (als solche sind Gefahren anzusehen, die einer konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnen sind, weil sie entweder primär nur innerhalb dieser Verwaltungsmaterie existent werden oder zwar nicht nur auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt sind, jedoch durch den Gegenstand der Regelung eine Spezifikation erfahren, die sie zu einer für die Materie allein typischen Art macht) . Unter dem Begriff der "Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen" (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) ist die "Normung" solcher Anlagen und Einrichtungen zu verstehen. Die Worte "Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete" in {
10 Abs. 1 Z 10 B-VG} betreffen "Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der elektrischen Anlagen und Einrichtungen" .Unter dem Begriff der "Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) ist die "Normung" solcher Anlagen und Einrichtungen zu verstehen. Die Worte "Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete" in {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG} betreffen "Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der elektrischen Anlagen und Einrichtungen" . Aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden Kompetenzbestimmungen am
10 Abs. 1 Z 10 B-VG} sind von allen Sicherheitsmaßnahmen jene auf dem Sachgebiete der elektrischen Anlagen und Einrichtungen dem Bunde vorbehalten. Darunter sind aber nicht nur Maßnahmen in bezug auf (andere) elektrische Anlagen und Einrichtungen zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die selbst in Gestalt elektrischer Anlagen und Einrichtungen getroffen werden.Durch {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG} sind von allen Sicherheitsmaßnahmen jene auf dem Sachgebiete der elektrischen Anlagen und Einrichtungen dem Bunde vorbehalten. Darunter sind aber nicht nur Maßnahmen in bezug auf (andere) elektrische Anlagen und Einrichtungen zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die selbst in Gestalt elektrischer Anlagen und Einrichtungen getroffen werden. Zur Regelung des Verfahrens ist der jeweils zur Regelung eines Sachgebietes zuständige Gesetzgeber berufen. Die Regelung von Vorkehrungen betreffend bestimmte technische Anlagen anläßlich der Errichtung von Gebäuden zählt zur Baupolizei. Die Erlassung einer derartigen Bestimmung fällt gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder.Die Erlassung einer derartigen Bestimmung fällt gemäß {
Haftungsbestimmungen für Schadenersatz sind dem Kompetenzbereich des "Zivilrechtswesens" ({
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) zuzuordnen und fallen deshalb in die Kompetenz des Bundes.Haftungsbestimmungen für Schadenersatz sind dem Kompetenzbereich des "Zivilrechtswesens" ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) zuzuordnen und fallen deshalb in die Kompetenz des Bundes. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Verwaltungsstrafbestimmungen richtet sich nach der Zuständigkeit zur Regelung der Angelegenheit - des Verwaltungszweiges -, auf den sie sich beziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:KII_4.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.