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{'item': ['G6/69', 'V2/69']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1969 GeschäftszahlG6/69; V2/69 Sammlungsnummer5996 RechtssatzBei der Wiederverlautbarung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der

Art 89, Art.

89 Abs. 1 B-VG}) vor, dessen Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 170 der Verfassung 1934 geprüft werden konnte und jetzt - weil es noch dem Rechtsbestand angehörte - gemäß {

Art 140, Art.

140 B-VG} geprüft werden konnte. Der in Rede stehende Mangel war nicht anders einzuschätzen als der Mangel der Mitwirkung der Bundesregierung ({

Art 98, Art.

98 B-VG}) im Fall des Erk. Slg. 4497/1963.Nichtigkeit einer als Gesetz kundgemachten Vorschriftsstelle, die - in Widerspruch zu Artikel 22, der Landesverfassung 1934, LGBl. für Slbg. Nr. 116 aus 1934,, und Artikel 110, der Verfassung 1934, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1934, - vom Landtag nie beschlossen worden ist? Der Mangel konnte im konkreten Fall nicht mehr als eine Verfassungswidrigkeit der Gesetzesstelle (Artikel 140, B-VG) bewirken. Der äußeren Erscheinung nach handelte es sich um ein Gesetz. Es war von außen her kein Mangel erkennbar, der dem Text den Charakter als Gesetz nehmen würde. Es lag ein im Landesgesetzblatt kundgemachtes Gesetz i. S. des Artikel 104, Verfassung 1934 (jetzt des {

Artikel 89

,, Artikel 89, Absatz eins, B-VG}) vor, dessen Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 170, der Verfassung 1934 geprüft werden konnte und jetzt - weil es noch dem Rechtsbestand angehörte - gemäß {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} geprüft werden konnte.

Der in Rede stehende Mangel war nicht anders einzuschätzen als der Mangel der Mitwirkung der Bundesregierung ({

Artikel 98,, Artikel 98, B-VG}) im Fall des Erk.

Slg. 4497 aus 1963,. Keine Aussage zur Frage, ob ein als Gesetz beurkundeter (gegenzeichneter) und im Gesetzblatt kundgemachter Text dann ein nichtiger Akt ist, wenn offenkundig ist, daß das zuständige Parlament einen diesbezüglichen Gesetzesbeschluß niemals gefaßt hat. Durch das V-ÜG vom

  1. Mai 1945, StGBl. Nr. 4, ist zwar die gesamte verfassungsrechtliche Ordnung, wie sie seit dem
  2. Mai 1933 in Österreich entstanden ist, als aufgehoben erklärt worden. Die im Bereich der Verfassung 1934 entstandenen Gesetze sind jedoch unberührt geblieben. Daran änderte das Vollwirksamwerden des B-VG i. d. F. von 1929 im Dezember 1945 nichts. Das R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, hat die in der Zeit der Verfassung 1934 erlassenen Rechtsvorschriften nicht erfaßt.Das R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, hat die in der Zeit der Verfassung 1934 erlassenen Rechtsvorschriften nicht erfaßt. Eine Gesetzesstelle, deren Wortlaut durch eine Gesetzesnovelle nicht verändert wird, ist nur dann als durch die Novelle neu erlassen anzusehen, wenn ihr Text mit dem Text der Novelle in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn die Gesetzesstelle ohne die novellierten Gesetzesteile nicht vollziehbar ist, wenn sie Voraussetzung des neuen Textes der im Wortlaut veränderten Gesetzesteile ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G6.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.