89 Abs. 1 B-VG}) vor, dessen Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 170 der Verfassung 1934 geprüft werden konnte und jetzt - weil es noch dem Rechtsbestand angehörte - gemäß {
140 B-VG} geprüft werden konnte. Der in Rede stehende Mangel war nicht anders einzuschätzen als der Mangel der Mitwirkung der Bundesregierung ({
98 B-VG}) im Fall des Erk. Slg. 4497/1963.Nichtigkeit einer als Gesetz kundgemachten Vorschriftsstelle, die - in Widerspruch zu Artikel 22, der Landesverfassung 1934, LGBl. für Slbg. Nr. 116 aus 1934,, und Artikel 110, der Verfassung 1934, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1934, - vom Landtag nie beschlossen worden ist? Der Mangel konnte im konkreten Fall nicht mehr als eine Verfassungswidrigkeit der Gesetzesstelle (Artikel 140, B-VG) bewirken. Der äußeren Erscheinung nach handelte es sich um ein Gesetz. Es war von außen her kein Mangel erkennbar, der dem Text den Charakter als Gesetz nehmen würde. Es lag ein im Landesgesetzblatt kundgemachtes Gesetz i. S. des Artikel 104, Verfassung 1934 (jetzt des {
,, Artikel 89, Absatz eins, B-VG}) vor, dessen Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 170, der Verfassung 1934 geprüft werden konnte und jetzt - weil es noch dem Rechtsbestand angehörte - gemäß {
Der in Rede stehende Mangel war nicht anders einzuschätzen als der Mangel der Mitwirkung der Bundesregierung ({
Slg. 4497 aus 1963,. Keine Aussage zur Frage, ob ein als Gesetz beurkundeter (gegenzeichneter) und im Gesetzblatt kundgemachter Text dann ein nichtiger Akt ist, wenn offenkundig ist, daß das zuständige Parlament einen diesbezüglichen Gesetzesbeschluß niemals gefaßt hat. Durch das V-ÜG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.