10 Abs. 1 Z 15 B-VG} "militärische Angelegenheiten; Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene" in Betracht. Wie immer dieser Kompetenztatbestand abgegrenzt wird, kann darauf nicht die Regelung einer Beschäftigungspflicht hinsichtlich aller vom KOVG 1957 erfaßten Personen gestützt werden. So z. B. nicht hinsichtlich aller Personen, die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben (§ 1 Abs. 2 Z 4 des KOVG 1957) . Ebensowenig kann darauf eine Beschäftigungspflicht hinsichtlich aller Personen gestützt werden, für die eine Gesundheitsschädigung nach den bis zum Inkrafttreten des KOVG 1957 geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war (§ 2 Abs. 1 des KOVG 1957) .Kompetenzrechtliche Grundlage? Bezüglich der durch Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des IEinstG 1953 begünstigten Personen (deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung, für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, Versorgung gewährt wird, gemindert ist) kommt für die Normierung einer Beschäftigungspflicht als fürsorgliche Maßnahme der Kompetenztatbestand des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} "militärische Angelegenheiten; Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene" in Betracht. Wie immer dieser Kompetenztatbestand abgegrenzt wird, kann darauf nicht die Regelung einer Beschäftigungspflicht hinsichtlich aller vom KOVG 1957 erfaßten Personen gestützt werden. So z. B. nicht hinsichtlich aller Personen, die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des KOVG 1957) . Ebensowenig kann darauf eine Beschäftigungspflicht hinsichtlich aller Personen gestützt werden, für die eine Gesundheitsschädigung nach den bis zum Inkrafttreten des KOVG 1957 geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war (Paragraph 2, Absatz eins, des KOVG 1957) . Eine Maßnahme der Berufsfürsorge, wie sie in der Beschäftigungspflicht von Dienstgebern liegt, kann nicht der (allgemeinen) Fürsorge, die unter dem Kompetenzbegriff des "Armenwesens" fällt, zugeordnet werden. Die Normierung einer öffentlichrechtlichen Beschäftigungspflicht der Dienstgeber für Invalide und diesen gleichgestellte Personen kann nicht auf den Kompetenztatbestand des {
10 Abs. 1 Z 11 B-VG} Arbeiterschutz und Angestelltenschutz gestützt werden.Die Normierung einer öffentlichrechtlichen Beschäftigungspflicht der Dienstgeber für Invalide und diesen gleichgestellte Personen kann nicht auf den Kompetenztatbestand des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG} Arbeiterschutz und Angestelltenschutz gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G12.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.