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{'item': 'B387/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1969 GeschäftszahlB387/68 Sammlungsnummer6016 RechtssatzDie Löschung im Gewerberegister hat keine rechtsverändernde sondern nur beurkundende Wirkung. Auch die Verständigung von der Löschung einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister spricht nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen ab und ist daher kein Bescheid. Die Gewerbeordnung bestimmt in {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 145, § 145 GewO}, daß bei den Gewerbebehörden erster Instanz Gewerberegister zu führen sind, in die jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen ist. Diese Gesetzesbestimmung enthält keine Aussage darüber, daß die Löschungen in dem Gewerberegister rechtsverändernde Wirkung hätten. Schon die sprachliche Fassung, daß "jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen" ist, deutet darauf hin, daß die Veränderung nicht durch die Eintragung selbst bewirkt wird. Auch die anderen Bestimmungen der Gewerbeordnung lassen erkennen, daß sich das Erlöschen von Gewerbeberechtigungen an andere Vorgänge als die Löschung im Gewerberegister knüpft.Die Gewerbeordnung bestimmt in {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 145,, Paragraph 145, GewO}, daß bei den Gewerbebehörden erster Instanz Gewerberegister zu führen sind, in die jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen ist. Diese Gesetzesbestimmung enthält keine Aussage darüber, daß die Löschungen in dem Gewerberegister rechtsverändernde Wirkung hätten. Schon die sprachliche Fassung, daß "jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen" ist, deutet darauf hin, daß die Veränderung nicht durch die Eintragung selbst bewirkt wird. Auch die anderen Bestimmungen der Gewerbeordnung lassen erkennen, daß sich das Erlöschen von Gewerbeberechtigungen an andere Vorgänge als die Löschung im Gewerberegister knüpft. Die Zurücklegung (Anheimsagung) wird mit dem Tage wirksam, an welchem sie bei der Gewerbebehörde erster Instanz erklärt wird bzw. einlangt (§ 144 Abs. 7) . Die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 57, § 146 Abs. 4) tritt mit der Rechtskraft der diesbezüglichen Verfügung ein. Ebenso tritt die Entziehung der Gewerbeberechtigung als Strafe (§ 131 Abs. 1 lit. f, § 133

  1. b)mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein. Auch § 4 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 508/1933 knüpft das Erlöschen einer Gewerbeberechtigung nicht an die Löschung im Gewerberegister, sondern bestimmt, daß bei Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung wegen gänzlicher Auflassung eines Geschäftes die bezügliche Gewerbeberechtigung des Trägers der Bewilligung mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Verkaufszeit erlischt.Die Zurücklegung (Anheimsagung) wird mit dem Tage wirksam, an welchem sie bei der Gewerbebehörde erster Instanz erklärt wird bzw. einlangt (Paragraph 144, Absatz 7,) . Die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraph 57,, Paragraph 146, Absatz 4,) tritt mit der Rechtskraft der diesbezüglichen Verfügung ein. Ebenso tritt die Entziehung der Gewerbeberechtigung als Strafe (Paragraph 131, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 133,
  2. b)mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein. Auch Paragraph 4, Absatz 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1933, knüpft das Erlöschen einer Gewerbeberechtigung nicht an die Löschung im Gewerberegister, sondern bestimmt, daß bei Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung wegen gänzlicher Auflassung eines Geschäftes die bezügliche Gewerbeberechtigung des Trägers der Bewilligung mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Verkaufszeit erlischt. Eine in der Sache absprechende Berufungsentscheidung setzt begrifflich einen Bescheid der Unterinstanz voraus, über dessen Rechtmäßigkeit sie zu erkennen hat; eine Berufung gegen einen Verwaltungsakt, der kein Bescheid ist, muß daher als unzulässig zurückgewiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B387.1969

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