RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1969 GeschäftszahlB387/68 Sammlungsnummer6016 RechtssatzDie Löschung im Gewerberegister hat keine rechtsverändernde sondern nur beurkundende Wirkung. Auch die Verständigung von der Löschung einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister spricht nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen ab und ist daher kein Bescheid. Die Gewerbeordnung bestimmt in {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 145, § 145 GewO}, daß bei den Gewerbebehörden erster Instanz Gewerberegister zu führen sind, in die jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen ist. Diese Gesetzesbestimmung enthält keine Aussage darüber, daß die Löschungen in dem Gewerberegister rechtsverändernde Wirkung hätten. Schon die sprachliche Fassung, daß "jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen" ist, deutet darauf hin, daß die Veränderung nicht durch die Eintragung selbst bewirkt wird. Auch die anderen Bestimmungen der Gewerbeordnung lassen erkennen, daß sich das Erlöschen von Gewerbeberechtigungen an andere Vorgänge als die Löschung im Gewerberegister knüpft.Die Gewerbeordnung bestimmt in {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 145,, Paragraph 145, GewO}, daß bei den Gewerbebehörden erster Instanz Gewerberegister zu führen sind, in die jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen ist. Diese Gesetzesbestimmung enthält keine Aussage darüber, daß die Löschungen in dem Gewerberegister rechtsverändernde Wirkung hätten. Schon die sprachliche Fassung, daß "jede Veränderung im Stande der Gewerbe einzutragen" ist, deutet darauf hin, daß die Veränderung nicht durch die Eintragung selbst bewirkt wird. Auch die anderen Bestimmungen der Gewerbeordnung lassen erkennen, daß sich das Erlöschen von Gewerbeberechtigungen an andere Vorgänge als die Löschung im Gewerberegister knüpft. Die Zurücklegung (Anheimsagung) wird mit dem Tage wirksam, an welchem sie bei der Gewerbebehörde erster Instanz erklärt wird bzw. einlangt (§ 144 Abs. 7) . Die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 57, § 146 Abs. 4) tritt mit der Rechtskraft der diesbezüglichen Verfügung ein. Ebenso tritt die Entziehung der Gewerbeberechtigung als Strafe (§ 131 Abs. 1 lit. f, § 133
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.