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{'item': 'B26/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1969 GeschäftszahlB26/69 Sammlungsnummer6026 RechtssatzDie disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten un

Art 144, Art.

144 B-VG}. Unter den Mitgliedern des Disziplinarsenates befindet sich ein Richter - der Vorsitzende - (§ 55

  1. l); alle Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden; die Erkenntnisse des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 55
  2. j). Der Disziplinarsenat ist daher eine Kollegialbehörde i. S. des {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG}. Die Disziplinarkommission ist nicht ein Organ der örtlichen Standesvertretung, sondern ein Organ der Österreichischen Ärztekammer (§ 49 Abs. 2 lit. e, § 55 g Abs. 1 des Ärztegesetzes) . Gegen diese Regelung bestehen im Hinblick auf {

Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG} keine Bedenken. Es bestehen keine Bedenken dahin, daß § 55 f Abs. 1 des Ärzte

G das Verhalten der Disziplinarbehörden nicht genügend vorherbestimme. Insbesondere der Begriff des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft hat einen Inhalt, der aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Ärztestandes festgestellt werden kann. Dem VfGH ist es verwehrt, die diesbezügliche Verordnungsermächtigung in § 55 k Abs. 2 zu prüfen, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden war. Eine derartige Verordnung ist bisher nicht erlassen worden.Die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte fällt in den Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 49, Absatz 2, Litera e,) . Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, in dessen Rahmen zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels je eine Disziplinarkommission einzurichten ist (Paragraph 55, g) und in zweiter und oberster Instanz der Disziplinarsenat beim BM für soziale Verwaltung (Paragraph 55, i) . Weder die genannten Diszilinarbehörden noch ihre einzelnen Mitglieder sind durch Gesetz mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet (Beschluß Slg. Anh. 1 aus 1948,) , sie sind daher Verwaltungsbehörden. Die von diesen Behörden gefällten Erkenntnisse sind Bescheide einer Verwaltungsbehörde i. S. des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}.

Unter den Mitgliedern des Disziplinarsenates befindet sich ein Richter - der Vorsitzende - (Paragraph 55,

  1. l); alle Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden; die Erkenntnisse des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (Paragraph 55,
  2. j). Der Disziplinarsenat ist daher eine Kollegialbehörde i. S. des {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG}.

Die Disziplinarkommission ist nicht ein Organ der örtlichen Standesvertretung, sondern ein Organ der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 49, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 55, g Absatz eins, des Ärztegesetzes) . Gegen diese Regelung bestehen im Hinblick auf {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} keine Bedenken.

Es bestehen keine Bedenken dahin, daß Paragraph 55, f Absatz eins, des ÄrzteG das Verhalten der Disziplinarbehörden nicht genügend vorherbestimme. Insbesondere der Begriff des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft hat einen Inhalt, der aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Ärztestandes festgestellt werden kann. Dem VfGH ist es verwehrt, die diesbezügliche Verordnungsermächtigung in Paragraph 55, k Absatz 2, zu prüfen, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden war. Eine derartige Verordnung ist bisher nicht erlassen worden. Die Umschreibung der Tatbilder, wie sie z. B. in § 10 der Rechtsanwaltsordnung und in § 2 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, in § 18 des Apothekerkammergesetzes und in § 40 des ÄrzteG i. d. F. vor der Ärztegesetznovelle 1964 erfolgt ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Umschreibung der Tatbilder, wie sie z. B. in Paragraph 10, der Rechtsanwaltsordnung und in Paragraph 2, des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, in Paragraph 18, des Apothekerkammergesetzes und in Paragraph 40, des ÄrzteG i. d. F. vor der Ärztegesetznovelle 1964 erfolgt ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ebenso bestehen keine Bedenken, daß § 55 f Abs. 1 des ÄrzteG, BGBl. Nr. 92/1949, i. d. F. der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50/1964, das Verhalten der Disziplinarbehörden nicht genügend vorherbestimme.Ebenso bestehen keine Bedenken, daß Paragraph 55, f Absatz eins, des ÄrzteG, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, i. d. F. der Ärztegesetznovelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, das Verhalten der Disziplinarbehörden nicht genügend vorherbestimme. Insbesondere der Begriff des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft hat einen Inhalt, der aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Ärztestandes festgestellt werden kann. Keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechtes verbietet es, die Ahndung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten im Rahmen der Selbstverwaltung beruflicher Vertretungen eigenen Disziplinarbehörden, die nicht Gerichte sind, zu übertragen; insbesondere steht dem auch nicht {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}, BGBl. Nr. 210/1958, in Zusammenhang mit Art. II Z 7 des B-VG vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 59/1964, entgegen.Keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechtes verbietet es, die Ahndung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten im Rahmen der Selbstverwaltung beruflicher Vertretungen eigenen Disziplinarbehörden, die nicht Gerichte sind, zu übertragen; insbesondere steht dem auch nicht {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK}, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in Zusammenhang mit Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des B-VG vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B26.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.