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{'item': ['B277/68', 'B135/69']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1969 GeschäftszahlB277/68; B135/69 Sammlungsnummer6040 RechtssatzDie Behauptung, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid deswegen verletzt worden zu sein, weil der Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder auf einer verfassungswidrigen Verordnung beruhe, ist nicht unzulässig. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist gegeben, wenn es möglich ist, daß der Bf. durch den bekämpften Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Keine Bedenken gegen den vorletzten Satz des § 6 Abs. 3 der Ministerialverordnung vom

  1. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, i. d. F. der Ministerialverordnung vom
  2. November 1928, BGBl. Nr. 321, vom
  3. Mai 1959, BGBl. Nr. 137, und vom
  4. Mai 1960, BGBl. Nr. 122 (kurz: Farbenverordnung) .Keine Bedenken gegen den vorletzten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, der Ministerialverordnung vom
  5. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, i. d. F. der Ministerialverordnung vom
  6. November 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 321, vom
  7. Mai 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 137, und vom
  8. Mai 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 122 (kurz: Farbenverordnung) . Insbesondere sind keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß die Verordnungsregelung etwa verfassungswidrigerweise vom Gesetzgeber getroffen worden sei, obwohl die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1951 darauf hindeutet.Insbesondere sind keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß die Verordnungsregelung etwa verfassungswidrigerweise vom Gesetzgeber getroffen worden sei, obwohl die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 2, Lebensmittelgesetz 1951 darauf hindeutet. Die rechtliche Wirkung eines eine Verordnung verfassungswidrigerweise in Kraft setzenden Gesetzes erschöpft sich, sobald die Verwaltungsbehörde das Schicksal der Verordnung in die Hand genommen, also die Verordnung abgeändert, aufgehoben oder neu verlautbart hat. Zur Neuerlassung des § 6 Abs. 3 der Farbenverordnung war demnach der BM für soziale Verwaltung zuständig.Zur Neuerlassung des Paragraph 6, Absatz 3, der Farbenverordnung war demnach der BM für soziale Verwaltung zuständig. Die Novelle der Farbenverordnung, BGBl. Nr. 137/1959, ist "von den BM für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau " erlassen worden. Es ist zwar nicht ersichtlich gemacht worden, daß § 6 Abs. 3 ausschließlich vom BM für soziale Verwaltung verordnet worden ist. Da aber die die Novelle erlassenden BM genannt sind und der Verordnungsinhalt dem § 34 des LebensmittelG 1951 entsprechend aufgeteilt jeden einzelnen von ihnen zugerechnet werden kann, ist die Verordnung diesbezüglich im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip unbedenklich.Die Novelle der Farbenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1959,, ist "von den BM für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau " erlassen worden. Es ist zwar nicht ersichtlich gemacht worden, daß Paragraph 6, Absatz 3, ausschließlich vom BM für soziale Verwaltung verordnet worden ist. Da aber die die Novelle erlassenden BM genannt sind und der Verordnungsinhalt dem Paragraph 34, des LebensmittelG 1951 entsprechend aufgeteilt jeden einzelnen von ihnen zugerechnet werden kann, ist die Verordnung diesbezüglich im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip unbedenklich. Nach § 34 des LebensmittelG 1951 ist mit der Vollziehung des Gesetzes das BM für soziale Verwaltung, soweit es sich aber um eine Angelegenheit handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen berührt wird, das BM für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3 auch das BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und das BM für Handel und Wiederaufbau (jetzt: für Handel, Gewerbe und Industrie) betraut. Demgemäß obliegt den genannten BM einzeln die Vollziehung bestimmter Teile des Gesetzes; nichts deutet darauf hin, daß eine gemeinsame Zuständigkeit der beteiligten BM begründet wäre, so daß sie nur zusammen einvernehmlich handeln könnten.Nach Paragraph 34, des LebensmittelG 1951 ist mit der Vollziehung des Gesetzes das BM für soziale Verwaltung, soweit es sich aber um eine Angelegenheit handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen berührt wird, das BM für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3, auch das BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und das BM für Handel und Wiederaufbau (jetzt: für Handel, Gewerbe und Industrie) betraut. Demgemäß obliegt den genannten BM einzeln die Vollziehung bestimmter Teile des Gesetzes; nichts deutet darauf hin, daß eine gemeinsame Zuständigkeit der beteiligten BM begründet wäre, so daß sie nur zusammen einvernehmlich handeln könnten. § 34 des Gesetzes hat durch den Wiederverlautbarungsakt die allein maßgebliche Fassung erhalten. Bedenken, daß etwa bei der Wiederverlautbarung diesbezüglich die Grenzen der durch § 2 Wiederverlautbarungsgesetz erteilten Ermächtigung überschritten worden sind, sind nicht entstanden. Der Text des § 34 entspricht der Z 9 des Art. I der Lebensmittelgesetznovelle, BGBl. Nr. 231/1950; die Vollzugsklausel des Art. III dieser Novelle ist hier ohne Bedeutung.Paragraph 34, des Gesetzes hat durch den Wiederverlautbarungsakt die allein maßgebliche Fassung erhalten. Bedenken, daß etwa bei der Wiederverlautbarung diesbezüglich die Grenzen der durch Paragraph 2, Wiederverlautbarungsgesetz erteilten Ermächtigung überschritten worden sind, sind nicht entstanden. Der Text des Paragraph 34, entspricht der Ziffer 9, des Artikel römisch eins, der Lebensmittelgesetznovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1950,; die Vollzugsklausel des Artikel römisch drei, dieser Novelle ist hier ohne Bedeutung. Der VfGH ist nicht der Meinung, daß es § 6 Z 3 des LebensmittelG 1951 ausschließt, den vorletzten Satz des § 6 Abs. 3 der Farbenverordnung auf § 6 Z. 1 und 2 des Gesetzes zu stützen. Von Lebensmitteln ist nämlich in der genannten Z 3 überhaupt nicht die Rede. Nur die Vorschrift der Z 1 und 2 bezieht sich auf Lebensmittel. Sie ermöglicht es offenkundig, auch hinsichtlich der Verwendung von Farben bei der Herstellung, Gewinnung, Verpackung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des Verkaufes und Feilhaltens gefärbter Lebensmittel Verordnungsvorschriften "zum Schutz der Gesundheit" zu erlassen.Der VfGH ist nicht der Meinung, daß es Paragraph 6, Ziffer 3, des LebensmittelG 1951 ausschließt, den vorletzten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, der Farbenverordnung auf Paragraph 6, Ziffer eins und 2 des Gesetzes zu stützen. Von Lebensmitteln ist nämlich in der genannten Ziffer 3, überhaupt nicht die Rede. Nur die Vorschrift der Ziffer eins und 2 bezieht sich auf Lebensmittel. Sie ermöglicht es offenkundig, auch hinsichtlich der Verwendung von Farben bei der Herstellung, Gewinnung, Verpackung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des Verkaufes und Feilhaltens gefärbter Lebensmittel Verordnungsvorschriften "zum Schutz der Gesundheit" zu erlassen. Mit dieser Frage hat sich der VfGH in seinem Erk. Slg. 1313/1930 befaßt. Damals hatte die Verordnungsstelle - nur deren zweiter Satz ist in der Zwischenzeit nicht verändert worden - die Bezeichnung § 4 Abs.
  9. § 6 des LebensmittelG hatte schon damals die heute geltende Fassung. Im Erk. Slg. 1313/1930 heißt es: "Im übrigen verweist der VfGH auf sein Erk. Slg. 547, worin er im Fall der Anfechtung der im § 4 Abs. 3 der Verordnung, RGBl. Nr. 142 aus 1906 enthaltenen Stelle durch ein Gericht entschieden hat, daß diese Stelle (Verbot der gewerbsmäßigen Verwendung gefärbter natürlicher Wursthüllen) keineswegs den Rahmen der der Regierung durch § 6 des LebensmittelG erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Verboten überschreitet. Nach dieser Ermächtigung können die beteiligten Ministerien zum Schutz der Gesundheit verbietende oder beschränkende Vorschriften erlassen. Das unbedingte Verbot der gewerbsmäßigen Verwendung gefärbter natürlicher Wursthüllen durch § 4 Abs. 3 der Verordnung stellt sich nun aber als eine solche zum Schutz der Gesundheit erlassene Vorschrift dar, auch dann, wenn die Färbung mit einem an sich unschädlichen Farbstoff geschieht, wie mit gewissen Teerfarbstoffen. Denn die Verwendung eines Farbstoffes, gleichviel, ob er an sich gesundheitsschädlich ist oder nicht, kann bei natürlichen Wursthüllen eine Gefährdung der Gesundheit deshalb herbeiführen, weil natürliche Wursthüllen in Fäulnis übergehen können. Durch den Zusatz eines Farbstoffes aber kann dieses Verdorbensein und damit die gesundheitsschädliche Beschaffenheit der natürlichen Wursthülle verborgen werden (siehe § 4 Abs. 2 der Verordnung) . Aus diesem Grund kann auch ein Widerspruch zwischen der angefochtenen Bestimmung und dem letzten Satz des § 4 Abs. 3, wonach die Verwendung künstlicher, mit unschädlichen Farben gefärbter Wursthüllen für Dauerwürste nicht unter dieses Verbot fällt, nicht gefunden werden, weil künstliche Wursthüllen an sich nicht in Fäulnis übergehen können, daher bei ihnen der erwähnte sanitäre Gesichtspunkt wegfällt." Unzuständiges Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22) wegen einer Übertretung nach § 10 des Gesetzes, weil die Tat mit der strengeren Strafe des § 11 des LebensmittelG 1951 bedroht ist.Mit dieser Frage hat sich der VfGH in seinem Erk. Slg. 1313 aus 1930, befaßt. Damals hatte die Verordnungsstelle - nur deren zweiter Satz ist in der Zwischenzeit nicht verändert worden - die Bezeichnung Paragraph 4, Absatz 3, Paragraph 6, des LebensmittelG hatte schon damals die heute geltende Fassung. Im Erk. Slg. 1313 aus 1930, heißt es: "Im übrigen verweist der VfGH auf sein Erk. Slg. 547, worin er im Fall der Anfechtung der im Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung, RGBl. Nr. 142 aus 1906 enthaltenen Stelle durch ein Gericht entschieden hat, daß diese Stelle (Verbot der gewerbsmäßigen Verwendung gefärbter natürlicher Wursthüllen) keineswegs den Rahmen der der Regierung durch Paragraph 6, des LebensmittelG erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Verboten überschreitet. Nach dieser Ermächtigung können die beteiligten Ministerien zum Schutz der Gesundheit verbietende oder beschränkende Vorschriften erlassen. Das unbedingte Verbot der gewerbsmäßigen Verwendung gefärbter natürlicher Wursthüllen durch Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung stellt sich nun aber als eine solche zum Schutz der Gesundheit erlassene Vorschrift dar, auch dann, wenn die Färbung mit einem an sich unschädlichen Farbstoff geschieht, wie mit gewissen Teerfarbstoffen. Denn die Verwendung eines Farbstoffes, gleichviel, ob er an sich gesundheitsschädlich ist oder nicht, kann bei natürlichen Wursthüllen eine Gefährdung der Gesundheit deshalb herbeiführen, weil natürliche Wursthüllen in Fäulnis übergehen können. Durch den Zusatz eines Farbstoffes aber kann dieses Verdorbensein und damit die gesundheitsschädliche Beschaffenheit der natürlichen Wursthülle verborgen werden (siehe Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung) . Aus diesem Grund kann auch ein Widerspruch zwischen der angefochtenen Bestimmung und dem letzten Satz des Paragraph 4, Absatz 3,, wonach die Verwendung künstlicher, mit unschädlichen Farben gefärbter Wursthüllen für Dauerwürste nicht unter dieses Verbot fällt, nicht gefunden werden, weil künstliche Wursthüllen an sich nicht in Fäulnis übergehen können, daher bei ihnen der erwähnte sanitäre Gesichtspunkt wegfällt." Unzuständiges Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 22,) wegen einer Übertretung nach Paragraph 10, des Gesetzes, weil die Tat mit der strengeren Strafe des Paragraph 11, des LebensmittelG 1951 bedroht ist. Keine Bedenken gegen § 6 Z 1 und 2 des LebensmittelG 1951 im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 B-VG. Diese Gesetzesstellen binden den Verordnungsgeber im Hinblick auf den Eingangssatz des § 6 ("zum Schutz der Gesundheit") i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} ausreichend.Keine Bedenken gegen Paragraph 6, Ziffer eins und 2 des LebensmittelG 1951 im Hinblick auf Artikel 18, Absatz 2, B-VG. Diese Gesetzesstellen binden den Verordnungsgeber im Hinblick auf den Eingangssatz des Paragraph 6, ("zum Schutz der Gesundheit") i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} ausreichend. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B277.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.