RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1969 GeschäftszahlB50/69 Sammlungsnummer6042 RechtssatzDer Erlaß des BM für Finanzen vom
- November 1962, Zl. 57.183-10/62, betreffend Bewertung von Burgen und Schlössern geht davon aus, daß Schlösser und Burgen bebaute Grundstücke sind, die wegen des meist schlechten Zustandes der Gebäude beachtliche Instandsetzungskosten und Erhaltungskosten erfordern. Wegen dieser besonderen Verhältnisse kann im Falle der Benutzung der Wohnung durch den Eigentümer die Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 EStG 1953 unter Umständen zu unbilligen Härten führen. Es wird empfohlen, Schlösser und Burgen, die bisher als Einfamilienhäuser bewertet waren, erforderlichenfalls im Wege einer Artfortschreibung zum
- Jänner 1960 als sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten, wenn nicht eindeutig eine andere Bewertung in Frage komme. Nicht mehr benutzbare und dem Verfall preisgegebene Gebäude und Gebäudeteile sind bei der Bewertung außer Betracht zu lassen. Im übrigen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Schlösser und Burgen unter Umständen in die wirtschaftliche Einheit eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes einzubeziehen.Der Erlaß des BM für Finanzen vom
- November 1962, Zl. 57.183-10/62, betreffend Bewertung von Burgen und Schlössern geht davon aus, daß Schlösser und Burgen bebaute Grundstücke sind, die wegen des meist schlechten Zustandes der Gebäude beachtliche Instandsetzungskosten und Erhaltungskosten erfordern. Wegen dieser besonderen Verhältnisse kann im Falle der Benutzung der Wohnung durch den Eigentümer die Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, EStG 1953 unter Umständen zu unbilligen Härten führen. Es wird empfohlen, Schlösser und Burgen, die bisher als Einfamilienhäuser bewertet waren, erforderlichenfalls im Wege einer Artfortschreibung zum
- Jänner 1960 als sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten, wenn nicht eindeutig eine andere Bewertung in Frage komme. Nicht mehr benutzbare und dem Verfall preisgegebene Gebäude und Gebäudeteile sind bei der Bewertung außer Betracht zu lassen. Im übrigen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Schlösser und Burgen unter Umständen in die wirtschaftliche Einheit eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes einzubeziehen. Der Erlaß ist seiner äußeren Adresse nach allgemein an eine Gruppe von Behörden (an alle Finanzlandesdirektionen) gerichtet. Die wiedergegebenen Stellen sind jedoch bloße Empfehlungen und keine verbindlichen Anordnungen. Es bleibt nämlich den Behörden im Einzelfall überlassen, wie sie vorgehen. Der Erlaß hat daher insoweit keinen die Allgemeinheit unmittelbar bindenden Inhalt und ist daher keine Rechtsverordnung. Der Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1964, Zl. 8553-10/64, betreffend Anwendung des § 53 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes 1955 geht im Abschnitt B (Beherbergungsbetriebe) von der wirtschaftlichen Situation der Saisonbetriebe aus. Der gemeine Wert von Grundstücken, die Beherbergungsbetrieben dienen, werde durch länger andauernde schlechte Frequentierung und dadurch bedingte Ertragsausfälle erfahrungsgemäß gemindert. Der entscheidende Satz lautet: "Um die erwähnte Wertminderung von Beherbergungsbetrieben bei der Feststellung des gemeinen Wertes gemäß § 53 Abs. 9 BewG in vereinfachter Weise berücksichtigen zu können, ist es gerechtfertigt, über Antrag neben der allgemeinen Kürzung von 25 v. H. (§ 53 Abs. 7) einen Abschlag von der Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert zu gewähren, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Bettenbelag in den Kalenderjahren 1961 bis einschließlich 1963 richtet." Es folgt nun eine Tabelle über den perzentuellen Abschlag je nach dem durchschnittlichen Bettenbelag.Der Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1964, Zl. 8553-10/64, betreffend Anwendung des Paragraph 53, Absatz 9, des Bewertungsgesetzes 1955 geht im Abschnitt B (Beherbergungsbetriebe) von der wirtschaftlichen Situation der Saisonbetriebe aus. Der gemeine Wert von Grundstücken, die Beherbergungsbetrieben dienen, werde durch länger andauernde schlechte Frequentierung und dadurch bedingte Ertragsausfälle erfahrungsgemäß gemindert. Der entscheidende Satz lautet: "Um die erwähnte Wertminderung von Beherbergungsbetrieben bei der Feststellung des gemeinen Wertes gemäß Paragraph 53, Absatz 9, BewG in vereinfachter Weise berücksichtigen zu können, ist es gerechtfertigt, über Antrag neben der allgemeinen Kürzung von 25 v. H. (Paragraph 53, Absatz 7,) einen Abschlag von der Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert zu gewähren, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Bettenbelag in den Kalenderjahren 1961 bis einschließlich 1963 richtet." Es folgt nun eine Tabelle über den perzentuellen Abschlag je nach dem durchschnittlichen Bettenbelag. Der VfGH ist der Meinung, daß es sich um keine verbindliche Anordnung handelt, sondern bloß um die Darlegung einer Methode zur vereinfachten Feststellung des gemeinen Wertes, deren sich die Behörde bedienen darf. Wie bereits ausgeführt, hat die bel. Beh. in diesem Erlaß einleitend darauf verwiesen, daß besonders gelagerte Einzelfälle individuell behandelt werden müssen. Immer aber sei die rechtliche Begründung nur aus dem Gesetz selbst möglich. Mit diesen Sätzen ist es aber den Behörden überlassen, selbst zu beurteilen, inwieweit sie von der empfohlenen Methode Gebrauch machen wollen. Eine zwingende Vorschrift liegt nicht vor. Denkmögliche Anwendung des § 53 des BewG 1955.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 53, des BewG
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B50.1969
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