RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1969 GeschäftszahlKI-4/68 Sammlungsnummer6046 RechtssatzEin verneinender Kompetenzkonflikt ist nur gegeben, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden, beide Behörden die Entscheidung in der Sache abgelehnt haben, aber eine zu Unrecht. Dies kommt auch in der Bestimmung des § 51 VerfGG 1953 dadurch zum Ausdruck, daß das Erk. des VfGH über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erk. entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen hat.Dies kommt auch in der Bestimmung des Paragraph 51, VerfGG 1953 dadurch zum Ausdruck, daß das Erk. des VfGH über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erk. entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen hat. Eine derartige Aufhebung ist jedoch in einem Falle, in dem beide Behörden ihre Zuständigkeit zu Recht abgelehnt haben, nicht möglich. Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit, die nicht ein bestimmtes Dienstverhältnis (§ 1 Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946) , sondern die Geltung einer zwischen dem Unternehmen und der gesetzlichen Betriebsvertretung des Unternehmens (Betriebsrat der Arbeiter) getroffenen Vereinbarung betrifft.Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit, die nicht ein bestimmtes Dienstverhältnis (Paragraph eins, Arbeitsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,) , sondern die Geltung einer zwischen dem Unternehmen und der gesetzlichen Betriebsvertretung des Unternehmens (Betriebsrat der Arbeiter) getroffenen Vereinbarung betrifft. Dem Betriebsrat steht gemäß den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes - BRG, BGBl. Nr. 97/1947, die Befugnis zur Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen durch Abschluß von Betriebsvereinbarungen (die ihrem Wesen nach als Gesamtvereinbarungen zu werten sind und nicht nur bestimmte Dienstverhältnisse betreffen) in einer Reihe von Fällen zu. Dazu gehört die Vereinbarung von Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge, deren Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 14 Abs. 1 Z 1 BRG) , die Mitwirkung bei der Festsetzung von Löhnen (§ 14 Abs. 1 Z 2 BRG) , bei der Erlassung von Arbeitsordnungen (§ 14 Abs. 1 Z 4 BRG) und bei der Urlaubseinteilung (§ 14 Abs. 1 Z 10 BRG) .Dem Betriebsrat steht gemäß den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes - BRG, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,, die Befugnis zur Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen durch Abschluß von Betriebsvereinbarungen (die ihrem Wesen nach als Gesamtvereinbarungen zu werten sind und nicht nur bestimmte Dienstverhältnisse betreffen) in einer Reihe von Fällen zu. Dazu gehört die Vereinbarung von Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge, deren Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BRG) , die Mitwirkung bei der Festsetzung von Löhnen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BRG) , bei der Erlassung von Arbeitsordnungen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, BRG) und bei der Urlaubseinteilung (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, BRG) . Regelungen der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung kommen als Ergänzung von Kollektivverträgen und im Zusammenhang mit der Erlassung von Arbeitsordnungen vor. Qualität einer zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die Regelung der Arbeitszeit und der damit zusammenhängenden Überstundenberechnung (Regelung eines Teiles der Arbeitsbedingungen) für eine bestimmte Gruppe der Bediensteten als Betriebsvereinbarung i. S. des BRG? Das Einigungsamt ist zur Entscheidung berufen, wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Betriebsvertretung Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung der Arbeitsordnung ergeben (§ 27 Abs. 1 lit. a Kollektivvertragsgesetz) . Die Zuständigkeit des Einigungsamtes zur Entscheidung über Streitigkeiten bezüglich sonstiger Betriebsvereinbarungen wird aus § 26 lit. a BRG abgeleitet.Qualität einer zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die Regelung der Arbeitszeit und der damit zusammenhängenden Überstundenberechnung (Regelung eines Teiles der Arbeitsbedingungen) für eine bestimmte Gruppe der Bediensteten als Betriebsvereinbarung i. S. des BRG? Das Einigungsamt ist zur Entscheidung berufen, wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Betriebsvertretung Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung der Arbeitsordnung ergeben (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, Kollektivvertragsgesetz) . Die Zuständigkeit des Einigungsamtes zur Entscheidung über Streitigkeiten bezüglich sonstiger Betriebsvereinbarungen wird aus Paragraph 26, Litera a, BRG abgeleitet. Handelt es sich um den Streit über die Geltung einer zwischen dem Unternehmen und der gesetzlichen Betriebsvertretung des Unternehmens (Betriebsrat der Arbeiter) getroffenen Vereinbarung, die weder als Arbeitsordnung noch als sonstige Betriebsvereinbarung i. S. des KVG und des BRG zu qualifizieren ist, ist die Zuständigkeit des Einigungsamtes nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:KI_4.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.