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{'item': 'B78/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1969 GeschäftszahlB78/69 Sammlungsnummer6044 RechtssatzDie Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens in Hauptabschnitte (Einleitung; Besitzstandsausweis und Bewertungsplan; Zusammenlegungsplan) dient der Sicherung der Rechte der Betroffenen. Die Außerachtlassung der diesbezüglichen Vorschriften ist keineswegs bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Kein Überspringen der mittleren Verfahrensphase, wenn i. S. des § 38 der Reichsumlegungsordnung, i. d. F. GBlÖ Nr. 367/1939, Besitzstandsregister und Bonitätsplan erlassen worden sind.Kein Überspringen der mittleren Verfahrensphase, wenn i. S. des Paragraph 38, der Reichsumlegungsordnung, i. d. F. GBlÖ Nr. 367 aus 1939,, Besitzstandsregister und Bonitätsplan erlassen worden sind. Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 B-VG} entsprechen, können nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen.Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} entsprechen, können nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen. Handhabung des § 113 Stmk. Flurverfassungs-Landesgesetz 1963.Handhabung des Paragraph 113, Stmk. Flurverfassungs-Landesgesetz

  1. Soweit die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FLG 1963 öffentliche Wege betrifft, die nicht von der Ausnahme des Abs. 5 erfaßt werden, fällt ihr Inhalt nicht unter den Kompetenzbegriff "Bodenreform" .Soweit die Vorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, FLG 1963 öffentliche Wege betrifft, die nicht von der Ausnahme des Absatz 5, erfaßt werden, fällt ihr Inhalt nicht unter den Kompetenzbegriff "Bodenreform" . Werden durch den Zusammenlegungsplan bestimmte Flächen ihrer vorher bestehenden Widmung als Verkehrsflächen der Gemeinde entkleidet und erhalten andere Flächen dadurch diese Widmung, so regelt der Zusammenlegungsplan Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Jene Regelungen des FLG 1963, denen zufolge Angelegenheiten, die unter den Begriff "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. der zitierten Vorschriften über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, von den Agrarbehörden wahrzunehmen sind, gehören seit dem Ablauf des
  2. Dezember 1965 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es gelten die Zuständigkeitsvorschriften der Gemeindeordnung, die jede Zuständigkeit einer Agrarbehörde ausschließen. Daher Aufhebung des Zusammenlegungsplanes wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde. Bis zur Anpassung gemäß § 5 Abs. 3 der B-VG-Novelle 1962, i. d. F. der Änderung BGBl. Nr. 274/1968 (Frist
  3. Dezember 1969) , ist die Frage, ob eine Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches ist, von den Vollziehungsbehörden ausschließlich an Hand des Maßstabes der Regelung des Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG zu beantworten.Bis zur Anpassung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der B-VG-Novelle 1962, i. d. F. der Änderung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1968, (Frist
  4. Dezember 1969) , ist die Frage, ob eine Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches ist, von den Vollziehungsbehörden ausschließlich an Hand des Maßstabes der Regelung des Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG zu beantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B78.1969

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