← Österreich

{'item': 'B136/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1969 GeschäftszahlB136/69 Sammlungsnummer6045 RechtssatzDurch die Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959, LGBl. Nr. 169/1965, sind die behördlichen Zuständigkeiten, betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, entsprechend der B-VG-Novelle 1962 neu gestaltet worden (sie sind jetzt in der GemeindeO 1967 enthalten) . Durch diese Neuordnung, die mit dem Ablauf des

  1. Dezember 1965 in Kraft getreten ist, ist allen ihr widersprechenden Bestimmungen derogiert worden.Durch die Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959, Landesgesetzblatt Nr. 169 aus 1965,, sind die behördlichen Zuständigkeiten, betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, entsprechend der B-VG-Novelle 1962 neu gestaltet worden (sie sind jetzt in der GemeindeO 1967 enthalten) . Durch diese Neuordnung, die mit dem Ablauf des
  2. Dezember 1965 in Kraft getreten ist, ist allen ihr widersprechenden Bestimmungen derogiert worden. Somit gehören jene Regelungen des Stmk. Flurverfassungs- Landesgesetzes 1963, denen zufolge Angelegenheiten, die unter den Begriff "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. der Vorschriften über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, von den Agrarbehörden wahrzunehmen sind, seit dem Ablauf des
  3. Dezember 1965 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es gelten die Zuständigkeitsvorschriften der GemeindeO, die jede Zuständigkeit einer Agrarbehörde ausschließen. Die Agrarbehörde ist demnach zur Erlassung eines Zusammenlegungsplanes insoweit unzuständig, als damit Verkehrsflächen der Gemeinde ihrer Widmung entkleidet werden und andere Flächen diese Widmung neu erhalten. Die Agrarbehörde ist unzuständig, im Rahmen des Zusammenlegungsplanes bestimmte Flächen ihrer bisherigen Widmung als Verkehrsflächen der Gemeinde zu entkleiden und anderen Flächen diese Widmung zu verleihen. Solche Widmungsänderungen gehören zur "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. von {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG}, i. d. F. der B-VG-Novelle 1962.Die Agrarbehörde ist unzuständig, im Rahmen des Zusammenlegungsplanes bestimmte Flächen ihrer bisherigen Widmung als Verkehrsflächen der Gemeinde zu entkleiden und anderen Flächen diese Widmung zu verleihen. Solche Widmungsänderungen gehören zur "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. von {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG}, i. d. F. der B-VG-Novelle
  4. Werden unzuständigerweise durch die Agrarbehörde im Wege des Zusammenlegungsplanes bestimmte Flächen ihrer bisherigen Widmung als Verkehrsflächen der Gemeinde entkleidet und erhalten andere Flächen unzuständigerweise durch die Agrarbehörde im Wege des Zusammenlegungsplanes andere Flächen diese Widmung, so wirkt sich diese Rechtswidrigkeit auch auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aus (§ 7 Abs. 2 lit. d des Agrarbehördengesetzes 1950) .Werden unzuständigerweise durch die Agrarbehörde im Wege des Zusammenlegungsplanes bestimmte Flächen ihrer bisherigen Widmung als Verkehrsflächen der Gemeinde entkleidet und erhalten andere Flächen unzuständigerweise durch die Agrarbehörde im Wege des Zusammenlegungsplanes andere Flächen diese Widmung, so wirkt sich diese Rechtswidrigkeit auch auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aus (Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, des Agrarbehördengesetzes 1950) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B136.1969

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.