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{'item': 'B388/68'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1969 GeschäftszahlB388/68 Sammlungsnummer6049 RechtssatzGemäß § 17 Abs. 1 EStG 1953 gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grundkapitals oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit den gemäß §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war. Nach Abs. 3 ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1953 gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grundkapitals oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit den gemäß Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war. Nach Absatz 3, ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Die Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne einer Kapitalgesellschaft anläßlich einer Veräußerung eines den Bestimmungen des § 17 EStG 1953 unterliegenden Anteiles trifft den ausscheidenden Gesellschafter, bedeutet daher keine Diskriminierung einer Kapitalgesellschaft.Die Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne einer Kapitalgesellschaft anläßlich einer Veräußerung eines den Bestimmungen des Paragraph 17, EStG 1953 unterliegenden Anteiles trifft den ausscheidenden Gesellschafter, bedeutet daher keine Diskriminierung einer Kapitalgesellschaft. Keine Bedenken gegen die Regelung, gemäß der eine Person an einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Bei den Prozentsätzen - wie sie im § 34 Abs. 1 EStG 1953 genannt sind - handelt es sich nicht um einen Einkommensteuertarif gleich dem allgemeinen Einkommensteuertarif gemäß § 32 EStG 1953, sondern um eine von der Behörde gegenüber dem allgemeinen Steuertarif begünstigende Tarifvorschrift. Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1953 steht also nicht für sich allein. Während auf die anderen Einkünfte der Einkommensteuertarif (§ 32) anzuwenden ist, finden auf die außerordentlichen Einkünfte die begünstigten Steuersätze Anwendung. Der besondere Steuersatz hat den Zweck, die Härten zu vermeiden, die dadurch entstehen, daß beim Zusammentreffen ordentlicher und außerordentlicher Einkünfte in einem Jahr die Progression des Einkommensteuertarifes zu besonders hohen Steuerbeträgen führt. Der begünstigte Steuersatz steht also in einer unmittelbaren Beziehung zu dem sonst anzuwendenden Tarif gemäß § 32 EStG 1953, aber auch zu dem Zeitraum, innerhalb dessen die außerordentlichen Einkünfte (etwa mehrjährige Tätigkeit) entstanden sind. Bei der Wahl des Steuersatzes ist zu untersuchen, welcher Steuerbetrag auf die ordentlichen Einkünfte entfallen würde, die der Steuerpflichtige bei Außerachtlassung der außerordentlichen Einkünfte zu versteuern hätte. Dabei muß beachtet werden, ob nicht die Einkünfte des veranlagten Jahres gegenüber jenen der Vorjahre außergewöhnlich niedrig gewesen sind. Die Vielfalt der zu begünstigenden außerordentlichen Einkünfte führt zur Festsetzung eines bloßen Rahmens (feste Untergrenze und Obergrenze) , innerhalb dessen der begünstigte Steuersatz zu gewähren ist. Der VfGH hegt daher gegen die Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1953 keine Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG}.Bei den Prozentsätzen - wie sie im Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1953 genannt sind - handelt es sich nicht um einen Einkommensteuertarif gleich dem allgemeinen Einkommensteuertarif gemäß Paragraph 32, EStG 1953, sondern um eine von der Behörde gegenüber dem allgemeinen Steuertarif begünstigende Tarifvorschrift. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1953 steht also nicht für sich allein. Während auf die anderen Einkünfte der Einkommensteuertarif (Paragraph 32,) anzuwenden ist, finden auf die außerordentlichen Einkünfte die begünstigten Steuersätze Anwendung. Der besondere Steuersatz hat den Zweck, die Härten zu vermeiden, die dadurch entstehen, daß beim Zusammentreffen ordentlicher und außerordentlicher Einkünfte in einem Jahr die Progression des Einkommensteuertarifes zu besonders hohen Steuerbeträgen führt. Der begünstigte Steuersatz steht also in einer unmittelbaren Beziehung zu dem sonst anzuwendenden Tarif gemäß Paragraph 32, EStG 1953, aber auch zu dem Zeitraum, innerhalb dessen die außerordentlichen Einkünfte (etwa mehrjährige Tätigkeit) entstanden sind. Bei der Wahl des Steuersatzes ist zu untersuchen, welcher Steuerbetrag auf die ordentlichen Einkünfte entfallen würde, die der Steuerpflichtige bei Außerachtlassung der außerordentlichen Einkünfte zu versteuern hätte. Dabei muß beachtet werden, ob nicht die Einkünfte des veranlagten Jahres gegenüber jenen der Vorjahre außergewöhnlich niedrig gewesen sind. Die Vielfalt der zu begünstigenden außerordentlichen Einkünfte führt zur Festsetzung eines bloßen Rahmens (feste Untergrenze und Obergrenze) , innerhalb dessen der begünstigte Steuersatz zu gewähren ist. Der VfGH hegt daher gegen die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1953 keine Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B388.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.