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{'item': 'V4/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1969 GeschäftszahlV4/69 Sammlungsnummer6047 RechtssatzDem Antrag auf Aufhebung der im letzten Satz des § 39 Abs. 2 der Verordnung des BM für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom

  1. November 1966, BGBl. Nr. 276, über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen enthaltenen Worte: "Mißbrauch ist ... die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholte anonyme Anrufe." , wird keine Folge gegeben.Dem Antrag auf Aufhebung der im letzten Satz des Paragraph 39, Absatz 2, der Verordnung des BM für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom
  2. November 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 276, über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen enthaltenen Worte: "Mißbrauch ist ... die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholte anonyme Anrufe." , wird keine Folge gegeben. § 26 Abs. 1 Z 4 des Fernmeldegesetzes lautet: "Wer eine bewilligte Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig ..." . Diese Bestimmung ist schon für sich allein nicht so unbestimmt, als daß sie nicht als Tatbild einer Verwaltungsübertretung zulässig wäre. Da unter mißbräuchlicher Verwendung einer bewilligten Fernmeldeanlage gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 des FernmeldeG die widmungswidrige Verwendung einer Fernmeldeanlage zu verstehen ist, stellen die Worte: "Mißbrauch ist ... die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholte anonyme Anrufe" eine nähere Durchführung des im § 26 des FernmeldeG verwendeten Begriffes der mißbräuchlichen Verwendung dar.Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, des Fernmeldegesetzes lautet: "Wer eine bewilligte Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig ..." . Diese Bestimmung ist schon für sich allein nicht so unbestimmt, als daß sie nicht als Tatbild einer Verwaltungsübertretung zulässig wäre. Da unter mißbräuchlicher Verwendung einer bewilligten Fernmeldeanlage gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, des FernmeldeG die widmungswidrige Verwendung einer Fernmeldeanlage zu verstehen ist, stellen die Worte: "Mißbrauch ist ... die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholte anonyme Anrufe" eine nähere Durchführung des im Paragraph 26, des FernmeldeG verwendeten Begriffes der mißbräuchlichen Verwendung dar. Es kommt nicht darauf an, daß der Gesetzgeber an jener Stelle des Gesetzes, an der er eine Verwaltungsbehörde zur Verordnungssetzung beruft, auch schon den Inhalt der Regelung in einer dem Art. 18 Abs. 2 B-VG entsprechenden Weise bestimmt. Es genügt, wenn der Gesetzgeber an beliebigen anderen Stellen des Gesetzes den Inhalt der Verordnung in ausreichender Weise normiert.Es kommt nicht darauf an, daß der Gesetzgeber an jener Stelle des Gesetzes, an der er eine Verwaltungsbehörde zur Verordnungssetzung beruft, auch schon den Inhalt der Regelung in einer dem Artikel 18, Absatz 2, B-VG entsprechenden Weise bestimmt. Es genügt, wenn der Gesetzgeber an beliebigen anderen Stellen des Gesetzes den Inhalt der Verordnung in ausreichender Weise normiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V4.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.