RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1969 GeschäftszahlV55/68; V56/68 Sammlungsnummer6053 RechtssatzDem Antrag, den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Lienz vom
- Oktober 1950, betreffend Ausdehnung der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen auf den Bereich der Stadtgemeinde Lienz, und die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom
- März 1953, LGBl. Nr. 19, mit der dieser Beschluß i. S. des § 3 der Verordnung über Baugestaltung vom
- November 1936, DRGBl. I S. 938, genehmigt worden ist, als gesetzwidrig (verfassungswidrig) aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Lienz vom
- Oktober 1950, betreffend Ausdehnung der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen auf den Bereich der Stadtgemeinde Lienz, und die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom
- März 1953, Landesgesetzblatt Nr. 19, mit der dieser Beschluß i. S. des Paragraph 3, der Verordnung über Baugestaltung vom
- November 1936, DRGBl. römisch eins S. 938, genehmigt worden ist, als gesetzwidrig (verfassungswidrig) aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Nach § 57 Abs. 1 letzter Satz VerfGG 1953 hat der Antrag eines Gerichtes, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die gegen ihre Gesetzmäßigkeit sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz VerfGG 1953 hat der Antrag eines Gerichtes, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die gegen ihre Gesetzmäßigkeit sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Daraus ergibt sich, daß es, soweit ein Gericht ausdrücklich erklärt, keine Bedenken zu haben, dem VfGH verwehrt ist, eine angefochtene Verordnung nach den vom antragstellenden Gericht ausgeschlossenen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Auffassung, die "Bekanntmachung" des Reichsstatthalters für Tirol und Vorarlberg vom
- Dezember 1942, VuABl. Nr. 1/1943, betreffend den Schutz des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung, habe durch die Wiedereingliederung des Verwaltungsbezirkes Lienz an Tirol für diesen Verwaltungsbezirk und damit auch für die Stadt Lienz unmittelbar Geltung erlangt, ist unrichtig, denn am
- Dezember 1942 wurde nicht etwa eine Vorschrift für das Land Tirol erlassen, sondern Vorschriften für im einzelnen benannte Verwaltungsgebiete. Es handelte sich daher um partikuläre, in ihrer Wirkung auf jenes Gebiet beschränkte Normen, für das sie erlassen worden waren, auch wenn sie inhaltlich übereinstimmten und die Einzelgeltungsgebiete dem damaligen Gebiet von Tirol in der Summe gleichkamen.Die Auffassung, die "Bekanntmachung" des Reichsstatthalters für Tirol und Vorarlberg vom
- Dezember 1942, VuABl. Nr. 1 aus 1943,, betreffend den Schutz des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung, habe durch die Wiedereingliederung des Verwaltungsbezirkes Lienz an Tirol für diesen Verwaltungsbezirk und damit auch für die Stadt Lienz unmittelbar Geltung erlangt, ist unrichtig, denn am
- Dezember 1942 wurde nicht etwa eine Vorschrift für das Land Tirol erlassen, sondern Vorschriften für im einzelnen benannte Verwaltungsgebiete. Es handelte sich daher um partikuläre, in ihrer Wirkung auf jenes Gebiet beschränkte Normen, für das sie erlassen worden waren, auch wenn sie inhaltlich übereinstimmten und die Einzelgeltungsgebiete dem damaligen Gebiet von Tirol in der Summe gleichkamen. In seinem Erk. Slg. 3470/1958 hat der VfGH angenommen, daß die Verordnung über Baugestaltung vom
- November 1936, DRGBl. I S. 938, auf der Stufe eines Gesetzes weiter gilt. Hieran hält der VfGH fest.In seinem Erk. Slg. 3470 aus 1958, hat der VfGH angenommen, daß die Verordnung über Baugestaltung vom
- November 1936, DRGBl. römisch eins S. 938, auf der Stufe eines Gesetzes weiter gilt. Hieran hält der VfGH fest. Der Ansicht, daß die im § 2 der Verordnung den Verwaltungsbehörden eingeräumte Ermächtigung formalgesetzlichen Inhaltes sei, die mit dem
- Dezember 1945, dem Tage des Vollwirksamwerdens des Bundes- Verfassungsgesetzes, untergegangen sei, vermag der VfGH nicht beizutreten.Der Ansicht, daß die im Paragraph 2, der Verordnung den Verwaltungsbehörden eingeräumte Ermächtigung formalgesetzlichen Inhaltes sei, die mit dem
- Dezember 1945, dem Tage des Vollwirksamwerdens des Bundes- Verfassungsgesetzes, untergegangen sei, vermag der VfGH nicht beizutreten. § 2 Abs. 1 der Verordnung verweist dadurch, daß er von der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung spricht, auf den § 1.Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung verweist dadurch, daß er von der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung spricht, auf den Paragraph eins, Darin wird angeordnet, daß bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen sind, daß sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind, sich der Umgebung einwandfrei einfügen und daß auf die Eigenart oder beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes, Straßenbildes oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte Naturgebilde Rücksicht zu nehmen ist. Da es zur Erlassung von Durchführungsverordnungen keiner ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, kommt es, da § 2 Abs. 1 nicht über den Inhalt des § 1 hinausgeht, entscheidend darauf an, ob § 1 von einer Unbestimmtheit ist, die eine auf ihre Richtigkeit objektiv überprüfbare Vollziehung durch Bescheid oder Verordnung ausschließt.Darin wird angeordnet, daß bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen sind, daß sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind, sich der Umgebung einwandfrei einfügen und daß auf die Eigenart oder beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes, Straßenbildes oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte Naturgebilde Rücksicht zu nehmen ist. Da es zur Erlassung von Durchführungsverordnungen keiner ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, kommt es, da Paragraph 2, Absatz eins, nicht über den Inhalt des Paragraph eins, hinausgeht, entscheidend darauf an, ob Paragraph eins, von einer Unbestimmtheit ist, die eine auf ihre Richtigkeit objektiv überprüfbare Vollziehung durch Bescheid oder Verordnung ausschließt. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften dieses Inhaltes. Er ist der Meinung, daß sie von keiner Unbestimmtheit sind, die eine überprüfbare Konkretisierung durch die Vollziehung ausschlösse. Die §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung gehören auch gegenwärtig noch dem Rechtsbestand an. Sie stellen eine verfassungsrechtlich ausreichende Verordnungsgrundlage dar.Die Paragraphen eins und 2 Absatz eins, der Verordnung gehören auch gegenwärtig noch dem Rechtsbestand an. Sie stellen eine verfassungsrechtlich ausreichende Verordnungsgrundlage dar. Nach § 87 Abs. 1 der Wr. Bauordnung muß das Äußere der baulichen Anlagen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, daß es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.Nach Paragraph 87, Absatz eins, der Wr. Bauordnung muß das Äußere der baulichen Anlagen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, daß es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Das Bauvorhaben ist dahin zu überprüfen, ob der geplante Bau den schönheitlichen und sonstigen öffentlichen Rücksichten entspricht. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften dieses Inhaltes. Er ist der Meinung, daß sie von keiner Unbestimmtheit sind, die eine überprüfbare Konkretisierung durch die Vollziehung ausschlösse. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V55.1969