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{'item': 'V3/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1969 GeschäftszahlV3/69 Sammlungsnummer6054 RechtssatzDem Antrag, den § 5 Z 3 der vom Gemeindeausschuß der Stadtgemeinde Vöcklabruck am

  1. Juli 1963 und am
  2. Juli 1964 beschlossenen Kanalanschlußgebührenordnung (KAGO) , welcher lautet: "
  3. In Sonderfällen wird die Höhe der Kanalanschlußgebühr durch den Gemeindeausschuß festgelegt." als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, den Paragraph 5, Ziffer 3, der vom Gemeindeausschuß der Stadtgemeinde Vöcklabruck am
  4. Juli 1963 und am
  5. Juli 1964 beschlossenen Kanalanschlußgebührenordnung (KAGO) , welcher lautet: "
  6. In Sonderfällen wird die Höhe der Kanalanschlußgebühr durch den Gemeindeausschuß festgelegt." als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Durch die völlige Neuordnung des Gemeinderechtes mit
  7. Dezember 1965 ist allen dieser Neuordnung nicht entsprechenden Zuständigkeitsregelungen derogiert worden; dies gilt nicht nur bezüglich der Zuständigkeiten von anderen als Gemeindeorganen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sondern auch bezüglich der Zuständigkeiten der Gemeindeorgane in solchen Angelegenheiten. Der Regelung des § 5 Z 3 KAGO, wonach für die dort vorgesehene Festsetzung der Höhe der Kanalanschlußgebühr in den als "Sonderfälle " bezeichneten Einzelfällen der Gemeindeausschuß zuständig ist, ist mit
  8. Dezember 1965 derogiert worden. Mit diesem Tage ist die Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches geworden und infolge Derogation die Zuständigkeit des Bürgermeisters an die Stelle der Zuständigkeit des Gemeindeausschusses (Gemeinderates) getreten.Der Regelung des Paragraph 5, Ziffer 3, KAGO, wonach für die dort vorgesehene Festsetzung der Höhe der Kanalanschlußgebühr in den als "Sonderfälle " bezeichneten Einzelfällen der Gemeindeausschuß zuständig ist, ist mit
  9. Dezember 1965 derogiert worden. Mit diesem Tage ist die Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches geworden und infolge Derogation die Zuständigkeit des Bürgermeisters an die Stelle der Zuständigkeit des Gemeindeausschusses (Gemeinderates) getreten. Keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz Interessentenbeiträgegesetz 1958, LGBl. Nr. 28/
  10. Diese Bestimmung bezieht sich auf die von einem einzelnen Grundstückseigentümer oder Anrainer zu leistende Gebühr, wie aus der Bezugnahme auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen hervorgeht. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des "wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnisses" hat zwar keinen fest umrissenen, sondern einen dehnbaren Inhalt (es handelt sich somit um einen der in der Rechtsprechung und Lehre meist als "unbestimmt" bezeichneten Rechtsbegriffe) , der Begriff steht jedoch in Relation zu dem Wert der Liegenschaft und zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen und hat dadurch einen im Einzelfall durchaus konkretisierbaren Inhalt.Keine Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz Interessentenbeiträgegesetz 1958, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1958,. Diese Bestimmung bezieht sich auf die von einem einzelnen Grundstückseigentümer oder Anrainer zu leistende Gebühr, wie aus der Bezugnahme auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen hervorgeht. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des "wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnisses" hat zwar keinen fest umrissenen, sondern einen dehnbaren Inhalt (es handelt sich somit um einen der in der Rechtsprechung und Lehre meist als "unbestimmt" bezeichneten Rechtsbegriffe) , der Begriff steht jedoch in Relation zu dem Wert der Liegenschaft und zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen und hat dadurch einen im Einzelfall durchaus konkretisierbaren Inhalt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V3.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.