10 Abs. 1 Z 7 B-VG}, zur Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei in die Zuständigkeit der Länder als Materie des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art. 15 Abs. 2 und {
118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) oder als Verwaltungspolizei in den Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder. Der Begriff "Notstand" im § 10 Abs. 1 ist somit ein kompetenzrechtlich komplexer Begriff, der über die Zuständigkeit der Länder hinausgeht.Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen." Ein "Notstand" , wie ihn Paragraph 10, Absatz eins, vor Augen hat, kann ein Ereignis im Zusammenhang mit einer allgemeinen Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung sein oder ein der örtlichen Sicherheitspolizei zuzuordnendes Ereignis oder auch eine Gefahr auf Gebieten der übrigen Verwaltung betreffen, also zur Verwaltungspolizei zählen. Die Zuständigkeit zur Regelung der allgemeinen Sicherheitspolizei fällt in die Zuständigkeit des Bundes nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}, zur Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei in die Zuständigkeit der Länder als Materie des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Artikel 15, Absatz 2 und {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG}) oder als Verwaltungspolizei in den Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder. Der Begriff "Notstand" im Paragraph 10, Absatz eins, ist somit ein kompetenzrechtlich komplexer Begriff, der über die Zuständigkeit der Länder hinausgeht. § 10 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes ist daher aus dem Grunde der Kompetenzwidrigkeit verfassungswidrig und war daher aufzuheben.Paragraph 10, Absatz eins, des Klagenfurter Stadtrechtes ist daher aus dem Grunde der Kompetenzwidrigkeit verfassungswidrig und war daher aufzuheben. Es war aber auch § 10 Abs. 2 als verfassungswidrig aufzuheben, denn er ist eine Ergänzung des ersten Absatzes.Es war aber auch Paragraph 10, Absatz 2, als verfassungswidrig aufzuheben, denn er ist eine Ergänzung des ersten Absatzes. § 10 Abs. 1 kann, weil er Vorgänge nicht nur in Klagenfurt sondern auch in den anderen Gemeinden Krnt. betrifft, nicht als eine Vorschrift des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde angesehen werden, denn eine solche liegt nur vor, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.Paragraph 10, Absatz eins, kann, weil er Vorgänge nicht nur in Klagenfurt sondern auch in den anderen Gemeinden Krnt. betrifft, nicht als eine Vorschrift des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde angesehen werden, denn eine solche liegt nur vor, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Im § 15 Abs. 1 wird bestimmt, daß der Gemeinderat natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und juristischen Personen das Recht verleihen kann, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt. Nach Abs. 2 kann der Gemeinderat die Verleihung widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist oder wenn das Interesse der Stadt wegfällt. § 14 Abs. 3, demzufolge die Ehrung als widerrufen gilt, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in der Gemeindewahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde, gilt sinngemäß auch für das Recht zur Führung des Stadtwappens. § 15 Abs. 3 lautet: "Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung." Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 1478/1933 die Erteilung einer Befugnis zur Führung des Wappens eines Bundeslandes oder einer Gemeinde als eine Angelegenheit der zuständigen Verwaltungsbehörde anerkannt, doch die Erlassung von Strafbestimmungen wegen der über dieses Verwaltungsgebiet hinausreichenden Bedeutung von diesem ausgenommen.Im Paragraph 15, Absatz eins, wird bestimmt, daß der Gemeinderat natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und juristischen Personen das Recht verleihen kann, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt. Nach Absatz 2, kann der Gemeinderat die Verleihung widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist oder wenn das Interesse der Stadt wegfällt. Paragraph 14, Absatz 3,, demzufolge die Ehrung als widerrufen gilt, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in der Gemeindewahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde, gilt sinngemäß auch für das Recht zur Führung des Stadtwappens. Paragraph 15, Absatz 3, lautet: "Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung." Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 1478 aus 1933, die Erteilung einer Befugnis zur Führung des Wappens eines Bundeslandes oder einer Gemeinde als eine Angelegenheit der zuständigen Verwaltungsbehörde anerkannt, doch die Erlassung von Strafbestimmungen wegen der über dieses Verwaltungsgebiet hinausreichenden Bedeutung von diesem ausgenommen. Daraus ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber zur Erlassung des § 15 Abs. 3 nicht zuständig war.Daraus ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber zur Erlassung des Paragraph 15, Absatz 3, nicht zuständig war. § 54 des Klagenfurter Stadtrechtes handelt von den Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Stadt. Nach Abs. 5 ist dieser für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich und nach dem Schlußhalbsatz "für den bei seiner Geschäftsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig der Stadt zugefügten Schaden haftbar" .Paragraph 54, des Klagenfurter Stadtrechtes handelt von den Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Stadt. Nach Absatz 5, ist dieser für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich und nach dem Schlußhalbsatz "für den bei seiner Geschäftsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig der Stadt zugefügten Schaden haftbar" . Im 13. Abschnitt, der Bestimmungen über den Haushalt der Stadt enthält, lautet der letzte Satz des § 69 Abs. 4: "Wer eine nicht gedeckte Ausgabe tätigt, haftet der Stadt für den ihr daraus unmittelbar entstandenen Schaden, wenn die Ausgabe nicht nachträglich genehmigt wird." Die beiden Gesetzesstellen enthalten keine Unterscheidung der Tätigkeit der in Betracht kommenden Organwalter nach dem Bereich, in dem sie vollzogen werden. Sie umfassen daher sowohl die Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze als auch die Tätigkeit auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung.Im 13. Abschnitt, der Bestimmungen über den Haushalt der Stadt enthält, lautet der letzte Satz des Paragraph 69, Absatz 4 :, "Wer eine nicht gedeckte Ausgabe tätigt, haftet der Stadt für den ihr daraus unmittelbar entstandenen Schaden, wenn die Ausgabe nicht nachträglich genehmigt wird." Die beiden Gesetzesstellen enthalten keine Unterscheidung der Tätigkeit der in Betracht kommenden Organwalter nach dem Bereich, in dem sie vollzogen werden. Sie umfassen daher sowohl die Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze als auch die Tätigkeit auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung. Nach Art. 23 Abs. 3 B-VG haften Personen, die als Organe des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes handeln, für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben, wobei nach {
23 Abs. 4 B-VG} die näheren Bestimmungen auch zum Abs. 3 durch Bundesgesetz getroffen werden. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmungen ist das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, ergangen. Die in seinem § 1 genannten Personen - es sind dies die im {
23 Abs. 3 B-VG} genannten - haften dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen, den sie ihm in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.Nach Artikel 23, Absatz 3, B-VG haften Personen, die als Organe des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes handeln, für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben, wobei nach {
,, Artikel 23, Absatz 4, B-VG} die näheren Bestimmungen auch zum Absatz 3, durch Bundesgesetz getroffen werden. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmungen ist das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, ergangen. Die in seinem Paragraph eins, genannten Personen - es sind dies die im {
,, Artikel 23, Absatz 3, B-VG} genannten - haften dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen, den sie ihm in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Soweit ein Landesgesetz dem Bürgermeister "für den bei seiner Geschäftsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig der Stadt zugefügten Schaden haftbar" macht, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, widerspricht es dem {
23 Abs. 4 B-VG}.Soweit ein Landesgesetz dem Bürgermeister "für den bei seiner Geschäftsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig der Stadt zugefügten Schaden haftbar" macht, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, widerspricht es dem {
Soweit er sich auf eine Tätigkeit auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung bezieht, ist er dem Zivilrechtswesen zuzuordnen und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Das gleiche gilt für den § 69 Abs. 4.Soweit er sich auf eine Tätigkeit auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung bezieht, ist er dem Zivilrechtswesen zuzuordnen und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Das gleiche gilt für den Paragraph 69, Absatz 4, Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zu einer Regelung der Haftung auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung kann nicht auf {
15 Abs. 9 B-VG} gestützt werden, denn für die Materie des Gemeinderechtes sind die beiden Gesetzesstellen nicht "erforderlich" , d. h. es handelt sich nicht um für die Regelungen des Gemeinderechtes unerläßliche Bestimmungen.Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zu einer Regelung der Haftung auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung kann nicht auf {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} gestützt werden, denn für die Materie des Gemeinderechtes sind die beiden Gesetzesstellen nicht "erforderlich" , d. h. es handelt sich nicht um für die Regelungen des Gemeinderechtes unerläßliche Bestimmungen. § 88 Abs. 2 leg. cit. lautet: "Verordnungen, die auf Grund der außer Kraft getretenen Gemeindeordnung erlassen worden sind, bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch stehen. Sie gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen." Die Bestimmung ist verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber ist es verwehrt, eine solche Regelung über die Geltung von Verordnungen zu treffen.Paragraph 88, Absatz 2, leg. cit. lautet: "Verordnungen, die auf Grund der außer Kraft getretenen Gemeindeordnung erlassen worden sind, bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch stehen. Sie gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen." Die Bestimmung ist verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber ist es verwehrt, eine solche Regelung über die Geltung von Verordnungen zu treffen. Normen über die Geltung von Verordnungen zu erlassen ist dem Gesetzgeber gleichermaßen wie die Erlassung von Verordnungen verwehrt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G21.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.