RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1969 GeschäftszahlB118/68 Sammlungsnummer6063 RechtssatzDie Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehr) besteht wesentlich in Maßnahmen mit dem Ziele, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden drohenden Gefahren für die bäuerliche Siedlung dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück, aber auch die Verpachtung solcher Grundstücke auf gewisse längere Zeit grundsätzlich nur dann zulässig sein und von der Behörde bewilligt werden soll, wenn sie nach den im Gesetz näher aufgezählten Anhalten dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Das durch Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf Freiheit des Erwerbes von Liegenschaften und Freiheit der Verfügung über Liegenschaften richtet sich nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben.Das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Recht auf Freiheit des Erwerbes von Liegenschaften und Freiheit der Verfügung über Liegenschaften richtet sich nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Durch Art. 6 StGG ist es auch verboten, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte zu schaffen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben.Durch Artikel 6, StGG ist es auch verboten, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte zu schaffen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftserwerbes, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen der Länder enthalten sind, sind durch die Bestimmungen des Art. 6 StGG nicht ausgeschlossen.Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftserwerbes, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen der Länder enthalten sind, sind durch die Bestimmungen des Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen. Eine Scheinanwendung oder eine sonst denkunmögliche Anwendung des Gesetzes bei Erlassung eines Bescheides liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Ein solcher Fehler ist gegeben, wenn sich die Behörde auf eine gesetzliche Bestimmung beruft, der der Sachverhalt unter keinen Umständen unterstellt werden durfte. Auch eine denkunmögliche Annahme des maßgeblichen Sachverhaltes oder eine denkunmögliche Würdigung des Sachverhaltes ist einer derartigen Gesetzlosigkeit gleichzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B118.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.