118 Abs. 3 Z 9 B-VG} betreffend die örtliche Baupolizei bzw. die örtliche Raumplanung erfaßt. Sie ist nicht nur deswegen verfassungswidrig, weil sie nicht i. S. des {
118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} als Regelung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet ist, sondern insbesondere auch deshalb, weil ihre Vollziehung nicht i. S. des {
118 Abs. 4 B-VG} geregelt ist.Die Gesetzesstelle wird von der Vorschrift des {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} betreffend die örtliche Baupolizei bzw. die örtliche Raumplanung erfaßt. Sie ist nicht nur deswegen verfassungswidrig, weil sie nicht i. S. des {
,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} als Regelung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet ist, sondern insbesondere auch deshalb, weil ihre Vollziehung nicht i. S. des {
Eine gesetzliche Regelung, gemäß der die Zustimmung zum Eigentumserwerb an einem Grundstück, das für Bauzwecke erworben werden soll, nicht erteilt werden darf, wenn es außerhalb eines auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen festgelegten Baugebietes oder, falls ein solches nicht festgelegt ist, außerhalb des bebauten Gebietes einer Ortschaft liegt und zu besorgen ist, daß durch die Bebauung eine Unterbrechung der natürlichen Geländebeschaffenheit herbeigeführt würde, die den Grundsätzen einer geordneten Verbauung widerspricht, gehört nicht zum Grundverkehrsrecht i. S. des Rechtssatzes Erk. Slg. 2658/1954; es geht nämlich nicht mehr bloß um das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes (Erk. Slg. 2820/1955) .Eine gesetzliche Regelung, gemäß der die Zustimmung zum Eigentumserwerb an einem Grundstück, das für Bauzwecke erworben werden soll, nicht erteilt werden darf, wenn es außerhalb eines auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen festgelegten Baugebietes oder, falls ein solches nicht festgelegt ist, außerhalb des bebauten Gebietes einer Ortschaft liegt und zu besorgen ist, daß durch die Bebauung eine Unterbrechung der natürlichen Geländebeschaffenheit herbeigeführt würde, die den Grundsätzen einer geordneten Verbauung widerspricht, gehört nicht zum Grundverkehrsrecht i. S. des Rechtssatzes Erk. Slg. 2658 aus 1954,; es geht nämlich nicht mehr bloß um das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes (Erk. Slg. 2820 aus 1955,) . Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfalle verhindern, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht (vgl. z. B. Erk. Slg. 5669/1968) .Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfalle verhindern, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht vergleiche z. B. Erk. Slg. 5669 aus 1968,) . Rechtliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze einer geordneten Verbauung sind dem Baurecht zuzuordnen. Dies gilt auch für rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Erwerbung eines Grundstückes für Bauzwecke, wenn zu besorgen ist, daß die Bebauung der Fläche "den Grundsätzen einer geordneten Verbauung widerspricht" . Die Materie des Baurechtes fällt gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} in die Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder.Die Materie des Baurechtes fällt gemäß {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder. Die Verhinderung eines Zustandes, der den Grundsätzen einer geordneten Verbauung (Bebauung) widerspricht, ist "im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen" (vgl. Art. 118 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 B-VG) . Die Grundsätze einer geordneten Verbauung (Bebauung) müssen sich nämlich zwangsläufig vor allem auf den lokalen Flächenraum beziehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß neben den örtlichen auch überörtliche Interessen berücksichtigt werden. Eine solche Bedachtnahme auch auf überörtliche Interessen nimmt der Angelegenheit nicht die Merkmale, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich wesentlich sind. Aus der Verfassung selbst (Art. 118 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 119 a Abs. 8 B-VG) ergibt sich, daß die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Angelegenheit auch überörtliche Interessen berührt.Die Verhinderung eines Zustandes, der den Grundsätzen einer geordneten Verbauung (Bebauung) widerspricht, ist "im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen" vergleiche Artikel 118, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 2, B-VG) . Die Grundsätze einer geordneten Verbauung (Bebauung) müssen sich nämlich zwangsläufig vor allem auf den lokalen Flächenraum beziehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß neben den örtlichen auch überörtliche Interessen berücksichtigt werden. Eine solche Bedachtnahme auch auf überörtliche Interessen nimmt der Angelegenheit nicht die Merkmale, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich wesentlich sind. Aus der Verfassung selbst (Artikel 118, Absatz 2,, Artikel 15, Absatz 2,, Artikel 119, a Absatz 8, B-VG) ergibt sich, daß die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Angelegenheit auch überörtliche Interessen berührt. Eine gesetzliche Regelung solchen Inhaltes wird von der Vorschrift des {
118 Abs. 3 Z 9 B-VG} betreffend die örtliche Baupolizei bzw. die örtliche Raumplanung erfaßt. Es handelt sich jedenfalls um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches i. S. des {
118 B-VG}.Eine gesetzliche Regelung solchen Inhaltes wird von der Vorschrift des {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} betreffend die örtliche Baupolizei bzw. die örtliche Raumplanung erfaßt. Es handelt sich jedenfalls um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches i. S. des {
ECLI:AT:VFGH:1969:G16.1969
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