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{'item': ['G17/69', 'G20/69']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1969 GeschäftszahlG17/69; G20/69 Sammlungsnummer6061 Rechtssatz§ 16 Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes vom

  1. Mai 1954 über die Genehmigung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz) , LGBl. Nr. 16/1954, i. d. F. des Gesetzes vom
  2. Juli 1960, womit das OÖ GVG abgeändert wird (OÖ GVG-Novelle 1960) , LGBl. Nr. 27/1960, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 16, Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes vom
  3. Mai 1954 über die Genehmigung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz) , Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1954,, i. d. F. des Gesetzes vom
  4. Juli 1960, womit das OÖ GVG abgeändert wird (OÖ GVG-Novelle 1960) , Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. § 18 Abs. 3 lit. a des bezeichneten Gesetzes im Umfang der Worte "der Richter des Aktivstandes oder" , lit. c und lit. d, § 18 Abs. 4 lit. a, lit. b und lit. f, § 18 Abs. 5 letzter Satz sowie § 18 Abs. 6 letzter Satz werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, des bezeichneten Gesetzes im Umfang der Worte "der Richter des Aktivstandes oder" , Litera c und Litera d,, Paragraph 18, Absatz 4, Litera a,, Litera b und Litera f,, Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz sowie Paragraph 18, Absatz 6, letzter Satz werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Vorsitzende der Landesgrundverkehrskommission ist ein von der Landesregierung "bestellter" Richter, vor dessen Bestellung "das Einvernehmen mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes herzustellen" ist (§ 18 Abs. 4 lit. a und § 18 Abs. 6 letzter Satz GVG) . Die Herstellung des Einvernehmens mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes ist ein Sachverhalt, an den das Gesetz den Auftrag an die Landesregierung knüpft, nach Herstellung des Einvernehmens, also in Bindung an die Meinung des Präsidiums den Vorsitzenden zu bestellen. Dagegen besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand.Der Vorsitzende der Landesgrundverkehrskommission ist ein von der Landesregierung "bestellter" Richter, vor dessen Bestellung "das Einvernehmen mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes herzustellen" ist (Paragraph 18, Absatz 4, Litera a und Paragraph 18, Absatz 6, letzter Satz GVG) . Die Herstellung des Einvernehmens mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes ist ein Sachverhalt, an den das Gesetz den Auftrag an die Landesregierung knüpft, nach Herstellung des Einvernehmens, also in Bindung an die Meinung des Präsidiums den Vorsitzenden zu bestellen. Dagegen besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand. Weitere Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission werden vom Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesagrarsenates und von der Landwirtschaftskammer für OÖ "bestellt" (§ 18 Abs. 4 lit. b und f GVG) . Der Bestellungsakt ist ein Sachverhaltselement, an das das Gesetz die Norm knüpft, daß der so Bestellte Mitglied der Kommission ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Bestellungsakt durch den Vorsitzenden einer anderen Behörde (des Landesagrarsenates) oder durch eine berufliche Vertretung (der Landwirtschaftskammer) vorgenommen wird. Dagegen besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand.Weitere Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission werden vom Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesagrarsenates und von der Landwirtschaftskammer für OÖ "bestellt" (Paragraph 18, Absatz 4, Litera b und f GVG) . Der Bestellungsakt ist ein Sachverhaltselement, an das das Gesetz die Norm knüpft, daß der so Bestellte Mitglied der Kommission ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Bestellungsakt durch den Vorsitzenden einer anderen Behörde (des Landesagrarsenates) oder durch eine berufliche Vertretung (der Landwirtschaftskammer) vorgenommen wird. Dagegen besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand. Der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission wird entweder von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes aus dem Stande der Richter des Aktivstandes oder von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten bestellt (§ 18 Abs. 3 lit. a und § 18 Abs. 6 letzter Satz GVG) ; weitere Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommission werden von der Landwirtschaftskammer für OÖ und vom Gemeindeausschuß (Gemeinderat) jener Gemeinde, in der das Grundstück zum größten Teil liegt, bestellt (§ 18 Abs. 3 lit. c und d GVG) . Es handelt sich auch hier um Sachverhalte, an die das Gesetz Normen knüpft.Der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission wird entweder von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes aus dem Stande der Richter des Aktivstandes oder von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten bestellt (Paragraph 18, Absatz 3, Litera a und Paragraph 18, Absatz 6, letzter Satz GVG) ; weitere Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommission werden von der Landwirtschaftskammer für OÖ und vom Gemeindeausschuß (Gemeinderat) jener Gemeinde, in der das Grundstück zum größten Teil liegt, bestellt (Paragraph 18, Absatz 3, Litera c und d GVG) . Es handelt sich auch hier um Sachverhalte, an die das Gesetz Normen knüpft. Der Landesgrundverkehrskommission gehören auch zwei von der Landwirtschaftskammer für OÖ bestellte Mitglieder an (§ 18 Abs. 4 lit. f GVG) ; der Landwirtschaftskammer ist aber auch ein Berufungsrecht gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission eingeräumt (§ 20 Abs. 2 und 3 GVG) .Der Landesgrundverkehrskommission gehören auch zwei von der Landwirtschaftskammer für OÖ bestellte Mitglieder an (Paragraph 18, Absatz 4, Litera f, GVG) ; der Landwirtschaftskammer ist aber auch ein Berufungsrecht gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission eingeräumt (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 GVG) . Die Landesgrundverkehrskommission als Institution wird dadurch, daß ihr die in § 18 Abs. 4 lit. f GVG genannten Mitglieder angehören, nicht zu einer Behörde, deren Zusammensetzung gegen eine verfassungsgesetzliche Bestimmung verstößt. Der Umstand, daß von acht Mitgliedern der Behörde zwei von der gleichen Landwirtschaftskammer zu bestellen sind, über deren Rechtsmittel die Behörde zu entscheiden in die Lage kommen kann, behaftet die Behörde nicht mit dem Mangel der Parteilichkeit i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}.Die Landesgrundverkehrskommission als Institution wird dadurch, daß ihr die in Paragraph 18, Absatz 4, Litera f, GVG genannten Mitglieder angehören, nicht zu einer Behörde, deren Zusammensetzung gegen eine verfassungsgesetzliche Bestimmung verstößt. Der Umstand, daß von acht Mitgliedern der Behörde zwei von der gleichen Landwirtschaftskammer zu bestellen sind, über deren Rechtsmittel die Behörde zu entscheiden in die Lage kommen kann, behaftet die Behörde nicht mit dem Mangel der Parteilichkeit i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK}. Die Materie des Grundverkehrs in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinn ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt. Sie enthält nicht die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, eine beabsichtigte Eigentumsveränderung an einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstück zum Anlaß zu nehmen, an Stelle eines Eigentumswerbers einen anderen zu bestimmen. § 16 GVG hat einen exekutionsrechtlichen Inhalt. Im Bereich ihrer Gesetzgebung sind die Länder zur Erlassung solcher Vorschriften nur im Rahmen des Art. 15 Abs. 9 B-VG befugt. Geht aber das Gesetz - wie hier - über seinen Zweck hinaus, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, und bestimmt es, daß bei der Zwangsversteigerung eines dem Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstückes an Stelle des Meistbietenden einer anderen Person der Zuschlag erteilt wird, so ist für eine solche Bestimmung nicht mehr die Zuständigkeit nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} gegeben, aber auch ein anderer Zuständigkeitsgrund nicht vorhanden.Paragraph 16, GVG hat einen exekutionsrechtlichen Inhalt. Im Bereich ihrer Gesetzgebung sind die Länder zur Erlassung solcher Vorschriften nur im Rahmen des Artikel 15, Absatz 9, B-VG befugt. Geht aber das Gesetz - wie hier - über seinen Zweck hinaus, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, und bestimmt es, daß bei der Zwangsversteigerung eines dem Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstückes an Stelle des Meistbietenden einer anderen Person der Zuschlag erteilt wird, so ist für eine solche Bestimmung nicht mehr die Zuständigkeit nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} gegeben, aber auch ein anderer Zuständigkeitsgrund nicht vorhanden. Verfassungswidrigkeit einer Kollegialbehörde, der Mitglieder angehören, die von einem beruflichen Vertretungskörper entsendet werden, die berechtigt ist, Rechtsmittel zu gebrauchen, über die die Behörde zu entscheiden hat? European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G17.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.