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{'item': 'V5/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1969 GeschäftszahlV5/69 Sammlungsnummer6062 RechtssatzAufhebung eines Punktes im Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Tux vom 11. Mai 1967 ("Die Weganlage Hintertuxer Auenweg ... wird als öffentlicher Interessentenweg erklärt") . Durch die Erklärung eines Weges zum öffentlichen Interessentenweg erhält die den Weg bildende Grundfläche die rechtliche Eigenschaft eines Interessentenweges. Die Erklärung hat zur unmittelbaren Folge, daß auf den Interessentenweg eine Reihe von Gesetzesbestimmungen sinngemäß Anwendung finden (§ 49 Tir. Straßengesetz) , die sich nicht bloß an die Interessenten, sondern auch an die Allgemeinheit richten. Die Erklärung hat daher normativen Charakter und ist eine Rechtsverordnung.Durch die Erklärung eines Weges zum öffentlichen Interessentenweg erhält die den Weg bildende Grundfläche die rechtliche Eigenschaft eines Interessentenweges. Die Erklärung hat zur unmittelbaren Folge, daß auf den Interessentenweg eine Reihe von Gesetzesbestimmungen sinngemäß Anwendung finden (Paragraph 49, Tir. Straßengesetz) , die sich nicht bloß an die Interessenten, sondern auch an die Allgemeinheit richten. Die Erklärung hat daher normativen Charakter und ist eine Rechtsverordnung. Gemäß der Legaldefinition in § 42 Abs. 1 TStG sind öffentliche Interessentenwege jene Wege, die vorwiegend einem bestimmbaren, mit der Gesamtheit der Gemeindebewohner nicht zusammenfallenden Kreis von Benützern dienen. Aus § 44 Abs. 1 erhellt zwar, daß dazu nicht nur die Besitzer der durch den Weg erschlossenen Liegenschaften gehören, sondern auch solche natürliche und juristische Personen, die den Weg mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen dauernd in erheblichem Maß und nicht im Interesse oder zur Abfuhr der Produkte einer zur Kostentragung bereits herangezogenen Liegenschaft benützen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch andere Personen zu dem bestimmbaren Kreis von Benützern gehören können. Ein Personenverkehr der in den §§ 27 und 31 TStG genannten Art ist nicht der vorwiegenden Benützung durch einen bestimmbaren Kreis von Personen zuzurechnen.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 42, Absatz eins, TStG sind öffentliche Interessentenwege jene Wege, die vorwiegend einem bestimmbaren, mit der Gesamtheit der Gemeindebewohner nicht zusammenfallenden Kreis von Benützern dienen. Aus Paragraph 44, Absatz eins, erhellt zwar, daß dazu nicht nur die Besitzer der durch den Weg erschlossenen Liegenschaften gehören, sondern auch solche natürliche und juristische Personen, die den Weg mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen dauernd in erheblichem Maß und nicht im Interesse oder zur Abfuhr der Produkte einer zur Kostentragung bereits herangezogenen Liegenschaft benützen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch andere Personen zu dem bestimmbaren Kreis von Benützern gehören können. Ein Personenverkehr der in den Paragraphen 27 und 31 TStG genannten Art ist nicht der vorwiegenden Benützung durch einen bestimmbaren Kreis von Personen zuzurechnen. Der Kreis der Benützer muß vorwiegend auf einen bestimmbaren Kreis der Gemeindebewohner beschränkt sein; der "mit der Gesamtheit der Gemeindebewohner nicht zusammenfallende Kreis von Benützern" kann nicht größer sein, sondern muß kleiner sein als die Gesamtheit der Gemeindebewohner. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V5.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.