RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1969 GeschäftszahlB242/69 Sammlungsnummer6072 RechtssatzAnwendung des § 27 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes (Gesetz vom
- Dezember 1952, LGBl. Nr. 2/1953, über den Schutz und die Pflege der Natur, i. d. F. des Gesetzes vom
- Oktober 1964, LGBl. Nr. 1/1965) .Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, des Naturschutzgesetzes (Gesetz vom
- Dezember 1952, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1953,, über den Schutz und die Pflege der Natur, i. d. F. des Gesetzes vom
- Oktober 1964, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1965,) . Denkmögliche Auslegung des § 15 Abs. 3 des NaturschutzG (Fassung: LGBl. Nr. 48/1959) , der bestimmt, daß in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen, wie Einfriedungen, Freileitungen, Schottergruben, Steinbrüchen, Holzstapeln, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist und daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung nur versagen darf, wenn durch den Bau oder die sonstige Anlage oder durch deren Verwendung das Landschaftsbild verunstaltet oder der Charakter der Landschaft beeinträchtigt würde. Die beispielsweise Aufzählung der in Betracht kommenden Anlagen, wie z. B. Einfriedungen und Holzstapel, läßt erkennen, daß an diesen Begriff sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Wenn bei dieser Gesetzeslage die Behörde unter "Anlage" begrifflich alles das versteht, was durch die Hand des Menschen "angelegt" , also errichtet wird, so kann in der von der Behörde vorgenommenen Beurteilung keine denkunmögliche Gesetzesauslegung gelegen sein.Denkmögliche Auslegung des Paragraph 15, Absatz 3, des NaturschutzG (Fassung: Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,) , der bestimmt, daß in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen, wie Einfriedungen, Freileitungen, Schottergruben, Steinbrüchen, Holzstapeln, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist und daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung nur versagen darf, wenn durch den Bau oder die sonstige Anlage oder durch deren Verwendung das Landschaftsbild verunstaltet oder der Charakter der Landschaft beeinträchtigt würde. Die beispielsweise Aufzählung der in Betracht kommenden Anlagen, wie z. B. Einfriedungen und Holzstapel, läßt erkennen, daß an diesen Begriff sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Wenn bei dieser Gesetzeslage die Behörde unter "Anlage" begrifflich alles das versteht, was durch die Hand des Menschen "angelegt" , also errichtet wird, so kann in der von der Behörde vorgenommenen Beurteilung keine denkunmögliche Gesetzesauslegung gelegen sein. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch, daß in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist, in Frage gestellt werden. Ein Fehlverhalten der Behörde gibt anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde. Das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B242.1969
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