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{'item': 'B172/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1969 GeschäftszahlB172/69 Sammlungsnummer6078 RechtssatzDas aufhebende Erkenntnis wirkt lediglich auf den Rechtsfall zurück, der den Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren gebildet hat; im übrigen wirkt es lediglich vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung pro futuro. Im Falle einer Fristsetzung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 3 B-VG} ist die Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen Gesetzes im Zeitraum zwischen der Kundmachung der Aufhebung und dem Inkrafttreten der Aufhebung nicht wirksam. Das Gesetz gilt für Rechtsfälle, deren Sachverhalt sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert, weiter. Bis zum Ablauf der Frist ist das Gesetz unangreifbar geworden.Das aufhebende Erkenntnis wirkt lediglich auf den Rechtsfall zurück, der den Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren gebildet hat; im übrigen wirkt es lediglich vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung pro futuro. Im Falle einer Fristsetzung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG} ist die Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen Gesetzes im Zeitraum zwischen der Kundmachung der Aufhebung und dem Inkrafttreten der Aufhebung nicht wirksam. Das Gesetz gilt für Rechtsfälle, deren Sachverhalt sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert, weiter. Bis zum Ablauf der Frist ist das Gesetz unangreifbar geworden. In der Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen durch den VfGH liegt die Feststellung, daß diese Bestimmungen bis zur Aufhebung verfassungswidrig waren. Gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Hauptstückes der Bauordnungsnovelle 1946 i. d. F. der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1966 ist Voraussetzung für die Schaffung eines Bauplatzes, daß gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und daß sie mit den Grundsätzen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist, wobei neben den örtlichen auch die überörtlichen Belange, insbesondere u. a. die öffentlichen Interessen des Naturschutzes und der Erhaltung des bestehenden Ortsbildes oder Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen sind. Es ist nicht denkunmöglich in dem dargelegten Sinne die Eignung eines Grundstückes für die Bebauung als nicht gegeben anzunehmen (und daher das Grundstück nicht zum Bauplatz zu erklären) , solange im Anwendungsbereich des § 1 des OÖ Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, die Errichtung eines Bauwerkes verboten ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Zweiten Hauptstückes der Bauordnungsnovelle 1946 i. d. F. der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1966 ist Voraussetzung für die Schaffung eines Bauplatzes, daß gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und daß sie mit den Grundsätzen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist, wobei neben den örtlichen auch die überörtlichen Belange, insbesondere u. a. die öffentlichen Interessen des Naturschutzes und der Erhaltung des bestehenden Ortsbildes oder Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen sind. Es ist nicht denkunmöglich in dem dargelegten Sinne die Eignung eines Grundstückes für die Bebauung als nicht gegeben anzunehmen (und daher das Grundstück nicht zum Bauplatz zu erklären) , solange im Anwendungsbereich des Paragraph eins, des OÖ Naturschutzgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, die Errichtung eines Bauwerkes verboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B172.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.