RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1969 GeschäftszahlB384/68 Sammlungsnummer6083 Rechtssatz§ 7 Z 8 Gewerbesteuergesetz 1953 kann nicht als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung von Lizenzgebühren bei Ermittlung des Gewerbeertrages in Betracht kommen.Paragraph 7, Ziffer 8, Gewerbesteuergesetz 1953 kann nicht als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung von Lizenzgebühren bei Ermittlung des Gewerbeertrages in Betracht kommen. An der im Erk. Slg. 4296/1962 getroffenen Feststellung, daß es denkmöglich ist, Bodenabbauverträge als Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen zu beurteilen und demnach Abbauzinse aus solchen Verträgen als Mietzinse und Pachtzinse i. S. des § 7 Z 8 GewStG 1953 aufzufassen - auch die Erk. B 220/66 vom
- September 1968 und B 140/68 vom
- November 1968 gehen von der gleichen Überlegung aus - hält der VfGH fest.An der im Erk. Slg. 4296 aus 1962, getroffenen Feststellung, daß es denkmöglich ist, Bodenabbauverträge als Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen zu beurteilen und demnach Abbauzinse aus solchen Verträgen als Mietzinse und Pachtzinse i. S. des Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG 1953 aufzufassen - auch die Erk. B 220/66 vom
- September 1968 und B 140/68 vom
- November 1968 gehen von der gleichen Überlegung aus - hält der VfGH fest. Der VfGH hält es auch nicht für denkunmöglich, zwischen unbeweglichem Vermögen und Grundbesitz dahin zu unterscheiden, daß jener Begriff der umfassendere ist, und sohin Abbauverträge zwar als Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, die Abbauentgelte aber nicht als Mietzinse und Pachtzinse für die Benutzung von Grundbesitz zu beurteilen. Es ist weiters nicht denkunmöglich, zwischen dem Recht der Ausbeutung des Lehmvorkommens und der Benutzung der Grundstücke zu unterscheiden. Es ist denkunmöglich, die Bewertung von Lizenzen nach den Bestimmungen des § 15 des Bewertungsgesetzes 1955 vorzunehmen. Dies gilt auch für die Bewertung auf Seiten des Lizenznehmers. Seit Geltung des GewStG vom
- Dezember 1936 in Österreich wurde zu § 12 Abs. 2 Z 2 in der Literatur die Meinung vertreten, daß die fremden, dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter weder höher noch geringer bewertet werden sollen, als wenn sie dem Betriebsinhaber gehören und daher in die Einheitsbewertung einbezogen würden.Es ist denkunmöglich, die Bewertung von Lizenzen nach den Bestimmungen des Paragraph 15, des Bewertungsgesetzes 1955 vorzunehmen. Dies gilt auch für die Bewertung auf Seiten des Lizenznehmers. Seit Geltung des GewStG vom
- Dezember 1936 in Österreich wurde zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, in der Literatur die Meinung vertreten, daß die fremden, dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter weder höher noch geringer bewertet werden sollen, als wenn sie dem Betriebsinhaber gehören und daher in die Einheitsbewertung einbezogen würden. Der VfGH schließt sich der Meinung des VwGH an, der in seinen Erk. Slg. 1589 F/1957 und Zl. 1285/66 vom
- Feber 1967 ausgeführt hat, es komme zwar der Abzug des Wertes eines nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgutes bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens von vornherein nicht in Betracht, dennoch seien die im § 12 Abs. 2 Z 2 GewStG 1953 genannten Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbekapitals dem Betriebsvermögen hinzuzurechnen, weil sonst die erwähnte gesetzliche Bestimmung überhaupt nicht zum Zuge käme; es handle sich um einen gesetzestechnisch verfehlten Wortlaut.Der VfGH schließt sich der Meinung des VwGH an, der in seinen Erk. Slg. 1589 F/1957 und Zl. 1285/66 vom
- Feber 1967 ausgeführt hat, es komme zwar der Abzug des Wertes eines nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgutes bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens von vornherein nicht in Betracht, dennoch seien die im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GewStG 1953 genannten Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbekapitals dem Betriebsvermögen hinzuzurechnen, weil sonst die erwähnte gesetzliche Bestimmung überhaupt nicht zum Zuge käme; es handle sich um einen gesetzestechnisch verfehlten Wortlaut. Es ist nicht denkunmöglich, den Wert eines Lehmabbaurechtes als ein nicht in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut i. S. des § 12 Abs. 2 Z 2 GewStG 1953 anzusehen; dies auch dann, wenn der Wert des Lehmvorkommens im Einheitswert der Liegenschaft enthalten wäre.Es ist nicht denkunmöglich, den Wert eines Lehmabbaurechtes als ein nicht in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut i. S. des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GewStG 1953 anzusehen; dies auch dann, wenn der Wert des Lehmvorkommens im Einheitswert der Liegenschaft enthalten wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B384.1969